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Art. 1130

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
  2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
  3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

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