Zurück zum Gesetz

Art. 1121

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.

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