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Art. 1119

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
  2. Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
  3. Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.

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