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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1119
Art. 1118
Art. 1120
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Art. 1119
Art. 1118
Art. 1120
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.
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