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Art. 1105

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Check kann zahlbar gestellt werden:
    an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»;
    an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
    an den Inhaber.
  2. Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.
  3. Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

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