Zurück zum Gesetz

Art. 1100

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Der Check enthält:

  1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe des Zahlungsortes;
  5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. die Unterschrift des Ausstellers.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.