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Art. 1079

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat das Gericht ihn kraftlos zu erklären.
  2. Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller seinen wechselmässigen Anspruch noch gegen den Annehmenden geltend machen.

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