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Art. 1076

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.
  2. Das Gericht ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.
  3. Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.

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