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Art. 1046

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
  3. seine Auslagen;
  4. eine Provision von höchstens 2 Promille.

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