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Art. 1040

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.
  2. Auf dieser Abschrift sind anzugeben:
  3. der Betrag des Wechsels;
  4. die Verfallzeit;
  5. Ort und Tag der Ausstellung;
  6. der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;
  7. wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
  8. die Notadressen und Ehrenannehmer.
  9. Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

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