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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1040
Art. 1039
Art. 1041
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Art. 1040
Art. 1039
Art. 1041
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.
Auf dieser Abschrift sind anzugeben:
der Betrag des Wechsels;
die Verfallzeit;
Ort und Tag der Ausstellung;
der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;
wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
die Notadressen und Ehrenannehmer.
Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.
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