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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1029
Art. 1028
Art. 1030
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Art. 1029
Art. 1028
Art. 1030
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
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