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Art. 1023

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ein Wechsel kann gezogen werden:
    auf Sicht;
    auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
    auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
    auf einen bestimmten Tag.
  2. Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.

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