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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1013
Art. 1012
Art. 1014
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Art. 1013
Art. 1012
Art. 1014
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
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