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Art. 1013

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
  2. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
  3. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

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