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Art. 1004

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
  2. Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:
  3. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  4. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  5. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

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