Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1004
Art. 1003
Art. 1005
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 1004
Art. 1003
Art. 1005
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.