Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 10

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können:

  1. einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten;
  2. innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einer Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert unter 100 Franken gebracht werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.