Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1996, en vigueur depuis le 1erfév. 1997 (RO 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
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RéférenÎ : EIMP art. 28 ch. 9 Dans le cadre de l'entraiÞ internationale en matière pénale, en cas de soupçon de blanchiment d'argent, une description plus générale de l'infraction présumée suffit en règle générale. Il suffit que la demanÞ décrive des actes caractéristiques du blanchiment d'argent, notamment lorsque l'on ne dispose pas encore de connaissances détaillées sur l'infraction.
“Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangen Vortaten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_721/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.6; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; Engler, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Beschaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar.”
Citation : EIMP art. 28 ch. 8 La demanÞ d'extradition doit exposer aussi précisément que possible les actes, la date, le lieu et la qualification juridique — en se référant aux dispositions légales applicables — afin que les autorités suisses puissent vérifier s'il existe des indices suffisants d'une infraction extraditable, de la réciprocité de l'incrimination et de la prescription. Le tribunal d'entraiÞ est, en principe, lié par les faits présentés dans la demanÞ et n'a ni à examiner les questions de fait ou de culpabilité, ni, en principe, à procéder à une appréciation des preuves. Une exception existe lorsque l'exposé des faits comporte des erreurs, des lacunes ou des contradictions manifestes qui le réfutent immédiatement.
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus-lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat das Rechtshilfegericht jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E.”
RéférenÎ : EIMP art. 28 ch. 7 La demanÞ d'entraiÞ doit contenir des indications factuelles suffisantes — en particulier l'objet et le motif de la demanÞ, les infractions pénales désignées ainsi qu'une exposition des faits (p. ex. périoÞ et personnes impliquées) — afin que les autorités suisses puissent vérifier la double incrimination, la recevabilité des faits pour l'entraiÞ et le respect du principe de proportionnalité.
“Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beilagen seien von den brasilianischen Behörden nicht übermittelt worden, seien aber zur Ermittlung des Sachverhalts ohnehin nicht notwendig. Letzterer ergebe sich hinreichend aus dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020, welches die Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens gemäss Art. 28 IRSG (SR 351.1) und Art 24 des Vertrages vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasiliens über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81) erfülle. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen hätten es den Schweizer Behörden ermöglicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dem Ersuchen liesse sich der Gegenstand und Grund entnehmen, es bezeichne die strafbaren Handlungen und enthalte eine Darstellung des Sachverhalts. Es werde ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen seien. Diese Angaben hätte die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen rechtshilfefähige Delikte darstellen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei, ermöglicht (vgl. E. 6.2 f. des angefochtenen Entscheids).”
“Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beilagen seien von den brasilianischen Behörden nicht übermittelt worden, seien aber zur Ermittlung des Sachverhalts ohnehin nicht notwendig. Letzterer ergebe sich hinreichend aus dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020, welches die Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens gemäss Art. 28 IRSG (SR 351.1) und Art 24 des Vertrages vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasiliens über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81) erfülle. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen hätten es den Schweizer Behörden ermöglicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dem Ersuchen liesse sich der Gegenstand und Grund entnehmen, es bezeichne die strafbaren Handlungen und enthalte eine Darstellung des Sachverhalts. Es werde ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen seien. Diese Angaben hätte die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen rechtshilfefähige Delikte darstellen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei, ermöglicht (vgl. E. 6.2 f. des angefochtenen Entscheids).”
Citation : EIMP art. 28 n. 6 La demanÞ doit exposer les faits de manière à permettre aux autorités suisses de vérifier si les conditions de l'entraiÞ sont remplies. Selon la jurisprudenÎ, cela comprend notamment des indications sur la périoÞ des faits, les personnes impliquées ainsi qu'une description de l'objet et du déroulement factuel des événements, à partir desquels il est possible de déterminer la nature et l'étendue des infractions présumées.
“Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beilagen seien von den brasilianischen Behörden nicht übermittelt worden, seien aber zur Ermittlung des Sachverhalts ohnehin nicht notwendig. Letzterer ergebe sich hinreichend aus dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020, welches die Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens gemäss Art. 28 IRSG (SR 351.1) und Art 24 des Vertrages vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasiliens über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81) erfülle. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen hätten es den Schweizer Behörden ermöglicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dem Ersuchen liesse sich der Gegenstand und Grund entnehmen, es bezeichne die strafbaren Handlungen und enthalte eine Darstellung des Sachverhalts. Es werde ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen seien. Diese Angaben hätte die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen rechtshilfefähige Delikte darstellen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei, ermöglicht (vgl. E. 6.2 f. des angefochtenen Entscheids).”
Lors de l'examen des vices manifestes au sens de l'art. 28 EIMP, il convient de se fonder sur la requête d'extradition et ses pièces jointes. Les autres documents externes déposés par le recourant ne sont en principe pas pris en compte ; le juge de l'entraiÞ ne doit pas procéder à une appréciation des éléments de preuve en dehors de la requête. Un viÎ manifeste n'est reconnu que s'il ressort de la requête elle‑même ou de ses pièces jointes.
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
Si une requête ne satisfait pas aux exigences formelles, l'autorité requise peut demander à l'autorité requérante des renseignements ou des pièces complémentaires (art. 28 al. 6 EIMP). La jurisprudenÎ renvoie à cet égard en particulier à la pratique en matière d'extradition concernant les infractions fiscales et s'appuie également sur l'art. 13 EAUe.
“Solche Umstände liegen, wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, indes hier nicht vor. Bei dieser Ausgangslage ist in auslieferungsrechtlicher Hinsicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Präsentation des Sachverhaltsvorwurfs durch die ersuchende Behörde auf eine Weise, welche es der ersuchten Behörde die Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand erlauben soll, nicht zu beanstanden, selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll. Vielmehr entspricht dies einer allgemeinen Notwendigkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr. Wie einleitend erläutert (s. supra E. 6.3), ist es im Auslieferungsverkehr mit der Schweiz namentlich betreffend Fiskaldelikte Sache der um Auslieferung ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die Möglichkeit der ersuchenden Behörde hinzuweisen, ergänzende Auskünfte bei der ersuchten Behörde einzuholen, soweit das Ersuchen nicht den formellen Anforderungen entspricht (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Hervorzuheben ist insbesondere Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen ersucht, wenn sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund des EAUe als unzureichend erweisen. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in welchen die ersuchende Behörde einen Sachverhaltsvorwurf zwecks Gewährung einer Auslieferung von Grund auf konstruiert oder diesen vorschiebt. Davon kann vorliegend keine Rede sein.”
“Solche Umstände liegen, wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, indes hier nicht vor. Bei dieser Ausgangslage ist in auslieferungsrechtlicher Hinsicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Präsentation des Sachverhaltsvorwurfs durch die ersuchende Behörde auf eine Weise, welche es der ersuchten Behörde die Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand erlauben soll, nicht zu beanstanden, selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll. Vielmehr entspricht dies einer allgemeinen Notwendigkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr. Wie einleitend erläutert (s. supra E. 6.3), ist es im Auslieferungsverkehr mit der Schweiz namentlich betreffend Fiskaldelikte Sache der um Auslieferung ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die Möglichkeit der ersuchenden Behörde hinzuweisen, ergänzende Auskünfte bei der ersuchten Behörde einzuholen, soweit das Ersuchen nicht den formellen Anforderungen entspricht (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Hervorzuheben ist insbesondere Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen ersucht, wenn sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund des EAUe als unzureichend erweisen. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in welchen die ersuchende Behörde einen Sachverhaltsvorwurf zwecks Gewährung einer Auslieferung von Grund auf konstruiert oder diesen vorschiebt. Davon kann vorliegend keine Rede sein.”
Citation : EIMP art. 28 ch. 3 Un droit à la traduction existe lorsque la demanÞ d'entraiÞ et ses pièces jointes, en vertu d'une règle conventionnelle internationale, sont soumises uniquement dans la langue de l'État requérant et que cette langue n'est pas comprise par la personne poursuivie ou par son conseil. On peut attendre des avocates et avocats intervenant dans le cadre de l'entraiÞ internationale qu'ils possèdent au moins des connaissances passives des langues officielles suisses. Il est en outre possible d'utiliser des outils de traduction en ligne ; si, à titre exceptionnel, subsistent des incertitudes pertinentes pour la décision concernant des termes techniques spécifiques, celles-ci peuvent être soulevées dans la prise de position relative à la demanÞ et clarifiées par l'autorité d'entraiÞ compétente.
“2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, in BGE 140 II 194 nicht publizierte E. 4.2; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Heutzutage besteht zudem die Möglichkeit, die Hilfe eines Online-Übersetzungsprogramms in Anspruch zu nehmen. Sollten Zweifel zur Bedeutung gewisser, spezifisch in Italien üblicher Rechtstermini verbleiben, können diese (sofern ausnahmsweise entscheidrelevant) in der Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen thematisiert und von der Rechtshilfebehörde geklärt werden.”
“2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, in BGE 140 II 194 nicht publizierte E. 4.2; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Heutzutage besteht zudem die Möglichkeit, die Hilfe eines Online-Übersetzungsprogramms in Anspruch zu nehmen. Sollten Zweifel zur Bedeutung gewisser, spezifisch in Italien üblicher Rechtstermini verbleiben, können diese (sofern ausnahmsweise entscheidrelevant) in der Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen thematisiert und von der Rechtshilfebehörde geklärt werden.”
Citation : EIMP art. 28 n. 2 Pour l'examen de l'extradabilité, il suffit en règle générale de l'exposé des faits contenu dans la lettre du requérant (y compris les compléments et pièces jointes). Celui-ci devrait indiquer le moment, le lieu et une appréciation juridique en précisant les dispositions légales pertinentes. Le juge de l'entraiÞ est lié par l'exposé figurant dans la demanÞ et n'a pas à examiner les questions de fait ou de culpabilité, ni en principe à procéder à une appréciation des preuves, tant que l'exposé n'est pas immédiatement infirmé par des erreurs, des lacunes ou des contradictions manifestes.
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
RéférenÎ : EIMP art. 28 n. 1 Lors du contrôle formel au sens de l'art. 28 EIMP, il convient principalement de se fonder sur la requête d'extradition et ses pièces jointes. Les contradictions ou défauts allégués n'ont d'importanÎ que dans la mesure où ils résultent de la requête elle‑même ou de ses pièces jointes ; pour l'examen formel, il n'est en principe pas tenu compte des documents produits ultérieurement ni d'autres pièces externes.
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”