Ont qualité pour recourir:
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Citation : EIMP art. 80h ch. 7 Selon la jurisprudenÎ constante, les personnes qui ne sont mentionnées que dans des témoignages consignés au procès‑verbal ou qui ne sont touchées que de manière indirecte n'ont, en principe, pas la qualité pour recourir et, partant, la qualité de partie. À titre d'exception, seul le titulaire du compte peut être concerné, lorsque et dans la mesure où les procès‑verbaux contiennent des informations équivalant à la communication de documents relatifs au compte.
“Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Personen, die nicht selbst einvernommen werden, sondern lediglich in den protokollierten Zeugenaussagen erwähnt werden, steht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis und daher auch keine Parteistellung zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 mit Hinweisen; Urteil 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2; SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ [BSK-ISTR], Basel 2015, N. 61 und 64 zu Art. 21 IRSG; ADRIAN BUSSMANN, BSK-ISTR, N. 25-29, 45 und 51 zu Art. 80h IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 36; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 526 S. 558 f. und Rz. 530 S. 565 ff.). Eine Ausnahme wird einzig zugunsten des Kontoinhabers gemacht, wenn und soweit die Protokolle von Zeugeneinvernahmen Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen (BGE 124 II 180 E. 2c). Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art.”
“Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Personen, die nicht selbst einvernommen werden, sondern lediglich in den protokollierten Zeugenaussagen erwähnt werden, steht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis und daher auch keine Parteistellung zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 mit Hinweisen; Urteil 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2; SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ [BSK-ISTR], Basel 2015, N. 61 und 64 zu Art. 21 IRSG; ADRIAN BUSSMANN, BSK-ISTR, N. 25-29, 45 und 51 zu Art. 80h IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 36; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 526 S. 558 f. und Rz. 530 S. 565 ff.). Eine Ausnahme wird einzig zugunsten des Kontoinhabers gemacht, wenn und soweit die Protokolle von Zeugeneinvernahmen Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen (BGE 124 II 180 E. 2c). Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art.”
EIMP art. 80h ch. 6 Le titulaire du compte concerné est considéré comme la partie ayant qualité pour recourir lors de la communication d'informations relatives au compte; il est déterminant de retenir la personne qui a, à l'origine, un intérêt protégé à la confidentialité de ces informations. Les banques ou autres tiers dont l'identité ressort des informations relatives au compte, ou qui pourraient subir un préjudiÎ civil du fait de la communication, n'ont pas qualité pour recourir.
“Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoinhaber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoinhaber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinformationen hervorgeht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtlicher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 38). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer übermässigen Erweiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Verträge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).”
“Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoinhaber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; siehe supra E. 2.2). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoinhaber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3-2; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinformationen hervorgeht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtlicher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, N. 38 zu Art. 80h IRSG). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer übermässigen Erweiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Verträge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).”
RéférenÎ : EIMP art. 80h n. 5 Pour la légitimation au sens de l'art. 80h EIMP, un critère restrictif s'applique. Pour les perquisitions et les saisies, il est décisif de déterminer qui, au moment de la mesure de contrainte, exerçait la maîtrise effective des locaux ou des objets concernés.
“Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts, der sich auf Art. 80h IRSG (SR 351.1) und Art. 9a IRSV (SR 351.11) stützt. An die in diesen Bestimmungen normierte Beschwerdebefugnis ist ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (s. Art. 17a IRSG; Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist bei einer Beschlagnahme, wer in deren Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt (a.a.O.; s. auch Urteile 1C_604/2023 vom 17. November 2023 E. 3.2; 1C_86/2017 vom 14. Februar 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden weder Eigentümer noch Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten seien und deshalb keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Unterlagen gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Teil ihrer Zahlungen an die D.”
“Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 42 in fine; jeweils mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3–3.3.2; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1).”
La pratique exige, pour la qualité pour former un recours en vertu de l'art. 80h EIMP, une «proximité relationnelle spécifique» du requérant à l'égard de la décision finale contestée. Une simple atteinte indirecte ou le fait d'être seulement une personne mentionnée dans les dossiers ne suffit en règle générale pas. La qualité pour recourir est notamment reconnue aux personnes directement affectées par une mesure d'entraiÞ pénale (par ex. celles à l'encontre desquelles une mesure coercitive a été ordonnée). Dans les affaires d'entraiÞ internationale en matière pénale, une approche restrictive doit donc en principe être appliquée.
“Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 446 f.; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).”
RéférenÎ : EIMP art. 80h n. 3 Sont considérés comme personnellement légitimés le propriétaire ou le locataire des locaux perquisitionnés ; de simples sociétés de domiciliation / sociétés-boîtes aux lettres, dépourvues de toute maîtrise effective sur les locaux d'un tiers, ne sont pas habilitées à former un recours contre la perquisition des locaux de ce tiers.
“Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 42 in fine; jeweils mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3–3.3.2; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1).”
Si la légitimation à agir / la qualité de partie au sens de l'art. 80h EIMP fait défaut, il n'existe, selon la pratique, aucun droit d'accès au dossier dans la procédure d'entraiÞ (cf. art. 80b al. 1 EIMP et la jurisprudenÎ citée).
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, das ukrainische Rechtshilfeersuchen einzusehen. Ohne diese Akteneinsicht wisse sie nicht, welche Informationen und Unterlagen übermittelt werden sollen und könne damit nicht überprüfen, ob sie selbst direkt betroffen sei. Diesbezüglich bestehe Klärungsbedarf, weshalb es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich die Berechtigung zur Akteneinsicht aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteile 1A.95/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.2; 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a; 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 E. 2c; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: BSK-ISTR, N. 3 und 4 zu Art. 80b IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 477 und 478 S. 516 f.). Der vorliegende Fall wirft diesbezüglich keine grundsätzlichen Fragen auf. Zwar ist es denkbar, dass neben der Einvernahme des Zeugen B.________ weitere Rechtshilfemassnahmen beantragt worden sind. Soweit diese die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen (z.B. Erhebung ihrer Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird sie zwangsläufig davon erfahren. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zu gewähren, um ihre Parteistellung überprüfen zu können.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
Le droit d'accès au dossier découle de la qualité de partie : l'art. 80b al. 1 EIMP confère aux personnes habilitées le droit de participer à la procédure d'entraiÞ, tandis que la question de savoir qui est «personne habilitée» résulte de l'art. 80h EIMP. Seule la personne habilitée à former un recours a donc droit à l'accès au dossier. Dans la mesure où des mesures complémentaires d'entraiÞ touchent directement une personne (p. ex. obtention de documents bancaires, audition en qualité de mise en cause), cette personne en prendra normalement connaissanÎ ; il n'est donc pas nécessaire dans tous les cas de lui communiquer la demanÞ d'entraiÞ pour vérifier sa qualité de partie.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, das ukrainische Rechtshilfeersuchen einzusehen. Ohne diese Akteneinsicht wisse sie nicht, welche Informationen und Unterlagen übermittelt werden sollen und könne damit nicht überprüfen, ob sie selbst direkt betroffen sei. Diesbezüglich bestehe Klärungsbedarf, weshalb es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich die Berechtigung zur Akteneinsicht aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteile 1A.95/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.2; 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a; 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 E. 2c; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: BSK-ISTR, N. 3 und 4 zu Art. 80b IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 477 und 478 S. 516 f.). Der vorliegende Fall wirft diesbezüglich keine grundsätzlichen Fragen auf. Zwar ist es denkbar, dass neben der Einvernahme des Zeugen B.________ weitere Rechtshilfemassnahmen beantragt worden sind. Soweit diese die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen (z.B. Erhebung ihrer Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird sie zwangsläufig davon erfahren. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zu gewähren, um ihre Parteistellung überprüfen zu können.”
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