Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1996, en vigueur depuis le 1erfév. 1997 (RO 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
10 commentaries
L'art. 52 EIMP précise le droit constitutionnel à être entendu dans la procédure d'extradition. Les principes procéduraux généraux des art. 29 ss. PA s'appliquent dans la procédure d'extradition à titre complémentaire ou subsidiaire.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”
L'autorité cantonale doit, lors de l'ouverture, informer la personne poursuivie notamment de son droit de recours et de ses droits à l'assistanÎ; ainsi l'art. 52 al. 1 concrétise le droit d'être entendu.
“Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.”
Le conseil peut être présent lors de la brève audition de la personne poursuivie et y participer. Cela correspond au droit, prévu à l'art. 52 al. 2 EIMP, du défenseur de prendre part à l'interrogatoire concernant les circonstances personnelles et les éventuelles contestations d'un mandat d'arrêt ou d'une extradition.
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
L'autorité cantonale a remis au recourant, d'après le dossier, la demanÞ d'extradition ainsi que les pièces énumérées individuellement dans la demanÞ. Le recourant a cité ces pièces dans ses écritures. L'art. 52 al. 1 EIMP ne confère pas un droit d'accès plus étendu à des documents supplémentaires. Dans ce contexte, il ne ressort pas du dossier d'éléments permettant de penser que des documents pertinents font défaut ou que le droit d'être entendu ait été méconnu.
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
Citation : EIMP art. 52 n. 6 La personne poursuivie est brièvement entendue sur sa situation personnelle — notamment sur sa nationalité et sur ses liens avì l'État requérant. Il lui est en outre demandé si, et pour quels motifs, elle soulève des objections au mandat d'arrêt ou à son extradition ; son conseil peut y participer.
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
Si la personne poursuivie a effectivement reçu la demanÞ d'extradition et toutes les pièces annexes qui y sont mentionnées, l'art. 52 al. 1 EIMP n'accorÞ pas un droit d'accès plus étendu à d'autres documents; dans un tel cas, la jurisprudenÎ estime qu'il n'y a pas violation du droit d'être entendu.
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
Des limitations du droit d'être entendu peuvent être admissibles lorsque l'audition préalable compromettrait l'objet d'une mesure relevant de l'intérêt public (p. ex. une incarcération imminente). Dans de tels cas, l'octroi ultérieur du droit d'être entendu peut suffire ; pour la procédure d'audition ultérieure, les art. 52 EIMP et 17 OEIMP sont applicables.
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
l'art. 52 al. 1 EIMP précise le droit d'être entendu en matière d'extradition : la requête d'extradition et les pièces qui l'accompagnent doivent être communiquées à la personne poursuivie et à son conseil, afin qu'ils puissent préparer leurs moyens de défense.
“Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Akteneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.”
Le droit d'être entendu, tel qu'il est concrétisé pour la procédure d'extradition à l'art. 52 EIMP, a un caractère formel. Conformément à la jurisprudenÎ citée, la violation de ce droit d'être entendu entraîne en principe l'admission du recours et l'annulation de la décision attaquée.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
Même si la procédure d'extradition ne correspond pas à une accusation pénale au sens de l'art. 6 CEDH, les garanties procédurales constitutionnelles (droit à un procès équitable, droit d'être entendu) s'appliquent. L'art. 52 al. 1 EIMP reconnaît à la personne poursuivie le droit d'être informée et d'être entendue dans une langue qu'elle comprend. Un droit à la traduction de l'État requérant et des pièces jointes existe lorsque celles-ci sont, en vertu de dispositions conventionnelles, déposées exclusivement dans la langue de l'État requérant et ne sont pas comprises par la personne poursuivie ou sa défense. En règle générale, les demandes et documents doivent toutefois être soumis dans une langue officielle de la Suisse; on peut s'attendre à ce que les avocats exerçant dans le domaine de l'entraiÞ internationale possèdent au moins des connaissances passives de ces langues officielles.
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl.”
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl.”
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