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Citation: EIMP art. 35 N. 9 Pour l'examen de l'admissibilité de l'extradition, il importe de savoir si l'infraction, d'après les pièces de la demanÞ, est passible d'une peine privative de liberté maximale. Conformément à l'art. 2 al. 1 de l'EAUe, ce seuil est en principe d'au moins une année; selon l'interprétation de la Convention d'extradition de l'UE, une peine maximale de six mois suffit déjà au regard du droit de l'État requis.
“Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erfüllen diese Kriterien (vgl. Art. 180 und 186 StGB), was von diesem auch nicht bestritten wird.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
Citation: EIMP art. 35 n. 8 Lorsque la peine privative de liberté menacée dans l'État requérant atteint le seuil minimal prévu par la Convention, cela entraîne, selon la jurisprudenÎ, l'obligation d'accorder l'extradition en raison du quantum de la peine ; un refus fondé uniquement sur le principe de proportionnalité n'est dès lors pas possible.
“Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt nach dem Recht des ersuchten Staates bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten. Wie oben erwähnt lässt sich der Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer prima facie unter den Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG subsumieren (siehe E. 7.4). Nach schweizerischem Recht ist diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Dem Auslieferungsersuchen zufolge beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe nach italienischem Recht drei bis zehn Jahre. Damit ist die Schweiz gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens aufgrund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.131/2006 vom 5. September 2006 E. 3.3; 1A.58/2006 vom 12. April 2006 E. 7; 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; TPF 2011 89 E. 3.1; siehe zuletzt u.”
Si l'État requérant remplit la menaÎ de peine exigée à l'art. 35 al. 1 EIMP (peine privative de liberté dont la durée maximale est d'au moins un an), une peine nationale plus faible dans l'État requis n'exclut pas, en principe, l'extradition. Cela résulte du principe de faveur retenu dans les décisions et de la pratique pertinente (voir par exemple art. 154 al. 3 LIMF et extradition vers les États‑Unis).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
Selon la jurisprudenÎ dominante, il est généralement exigé, pour que l'extradition soit recevable au sens de l'art. 35 al. 1 EIMP, que l'infraction en cause soit, tant selon le droit de l'État requérant que selon celui de l'État requis, punissable d'une peine privative de liberté (ou d'une mesure de sûreté privative de liberté) dont la durée maximale est d'au moins un an, ou d'une sanction plus sévère.
“Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. Art. 35 Abs. 1 IRSG; BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
“Die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den Vorfall auf dem Parkplatz in H._____/D [Ortschaft] ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben. Ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen ist dem schweizerischen StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Bege- hungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung nach schwei- zerischem Recht zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Diese Voraus- setzungen sind erfüllt. Die Tat ist auch in Deutschland strafbar (§ 240 StGB/D: Nötigung bzw. § 238 StGB/D: Nachstellung; https://www.gesetze-im- internet.de/stgb/ BJNR001270871.html), und der Beschuldigte befindet sich in der Schweiz. Zudem bestimmt Art. 35 Abs. 1 IRSG, dass eine Auslieferung zulässig ist, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Dies ist der Fall, da die Nötigung nach schweizerischem und nach deutschem Recht eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und auch die Nachstellung nach deut- - 9 - schem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Schliess- lich würde der Beschuldigte auch nicht ausgeliefert, da er als Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 IRSG ohne seine schriftliche Zustim- mung nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden darf.”
L'application du droit étranger le plus favorable en vertu de l'art. 35 al. 1 let. a EIMP n'exige pas de réciprocité. Les fondements du principe de faveur sont exposés dans la jurisprudenÎ (voir ATF 147 II 432) et dans les résumés qui y figurent.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
Pour l'art. 35 al. 1 EIMP, il convient de noter que des conventions étrangères peuvent prévoir des seuils minimaux différents. La Convention d'extradition de l'UE exige, comme seuil minimal de la peine maximale prévue par le droit de l'État requis, déjà six mois, tandis que l'art. 35 al. 1 EIMP suppose en principe un maximum d'un an.
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
Pour l'admissibilité de l'extradition selon art. 35 al. 1 EIMP, la peine minimale prévue à l'art. 2 al. 1 EAUe est déterminante selon la jurisprudenÎ. Principe : il suffit que l'infraction soit passible d'une peine privative de liberté maximale d'au moins un an. Toutefois, selon l'art. 2 al. 1 EAUe, une peine privative de liberté maximale d'au moins six mois, au regard du droit de l'État requis, peut déjà suffire. Pour les infractions déjà condamnées dans l'État requérant ou pour des mesures de sûreté ordonnées, les décisions évoquent des seuils minimaux différents (dans les décisions, selon la disposition, quatre mois ou trois mois).
“Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erfüllen diese Kriterien (vgl. Art. 180 und 186 StGB), was von diesem auch nicht bestritten wird.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens drei Monate betragen (Art. II ZV EAUe).”
RéférenÎ : EIMP art. 35 n. 2 L'extradition suppose que, d'après les pièces communiquées par l'État requérant, l'infraction soit également, dans l'État requérant et dans l'État requis, punissable d'une peine privative de liberté (ou d'une mesure de sûreté privative de liberté) d'au moins un an ou d'une peine plus lourÞ. Cela doit être vérifié sur la base des pièces communiquées par l'État requérant.
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
art. 35 al. 1 let. a EIMP suppose que l'infraction est, selon le droit tant de la Suisse que de l'État requérant, passible d'une peine privative de liberté dont la durée maximale est d'au moins un an ou d'une peine plus sévère. Sur la base du principe de faveur mentionné dans les sources, l'examen peut porter sur le droit étranger le plus favorable. Par conséquent, une extradition n'est pas exclue même si la peine maximale correspondante prévue par le droit suisse est inférieure (cf. exemple art. 154 al. 3 LIMF et BGE 147 II 432).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”