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Citation : EIMP art. 80 n. 4 Il peut, à titre exceptionnel, être renoncé à l'édiction d'une ordonnanÎ formelle d'entrée en matière (notamment lorsque une seconÞ demanÞ est, sur le fond, presque identique ou ne constitue qu'un complément de la première). À défaut d'une telle motivation, l'autorité doit exposer les raisons pour lesquelles elle a renoncé à rendre l'ordonnanÎ et en quoi il s'agit d'un cas exceptionnel.
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10.”
Citation : EIMP art. 80 ch. 3 Dans le cadre de l'examen sommaire préalable à un blocage selon l'art. 80 al. 1 EIMP, il a été vérifié, dans les affaires citées, l'identité de la personne concernée ainsi que les faits sous-jacents à la requête. Un tel examen préalable peut être suffisant pour ordonner le blocage.
“Ziel dieser Sperrung ist es, im ersten Schritt eine allfällige, künftige Rechtshilfezusammenarbeit sicherzustellen bzw. überhaupt erst zu ermöglichen (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5297 und 5300, vgl. E. 4.4 hiervor). Als zweiter Schritt folgt das sogenannte "Interregnum", die Zeit zwischen der Sperrung nach Art. 3 SRVG und einer allfälligen Sperrung nach Art. 4 SRVG (vgl. auch E. 4.4 hiervor). In dieser Phase gingen insgesamt vier Rechtshilfeersuchen bzw. ergänzende Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein, für welche eine offensichtliche Unzulässigkeit ausgeschlossen werden konnte (Art. 78 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1]). Nach weiteren summarischen Vorprüfungen, bei denen der Sachverhalt, wie er den Ersuchen zu Grunde lag, und die Identität der betroffenen Person überprüft wurden, erliess das BJ mehrere begründete Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015, 21. Juni 2016 und 21. März 2018, wobei mit letzterer die Sperrung der vorliegenden Vermögenswerte angeordnet wurde (Art. 80 Abs. 1 IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art.”
“Ziel dieser Sperrung ist es, im ersten Schritt eine allfällige, künftige Rechtshilfezusammenarbeit sicherzustellen bzw. überhaupt erst zu ermöglichen (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5297 und 5300, vgl. E. 4.4 hiervor). Als zweiter Schritt folgt das sogenannte "Interregnum", die Zeit zwischen der Sperrung nach Art. 3 SRVG und einer allfälligen Sperrung nach Art. 4 SRVG (vgl. auch E. 4.4 hiervor). In dieser Phase gingen insgesamt vier Rechtshilfeersuchen bzw. ergänzende Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein, für welche eine offensichtliche Unzulässigkeit ausgeschlossen werden konnte (Art. 78 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1]). Nach weiteren summarischen Vorprüfungen, bei denen der Sachverhalt, wie er den Ersuchen zu Grunde lag, und die Identität der betroffenen Person überprüft wurden, erliess das BJ mehrere begründete Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015, 21. Juni 2016 und 21. März 2018, wobei mit letzterer die Sperrung der vorliegenden Vermögenswerte angeordnet wurde (Art. 80 Abs. 1 IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art.”
Réf. : EIMP, art. 80 ch. 2 Dans des cas exceptionnels, il peut être renoncé à un nouvel examen préliminaire et à l'édiction d'une ordonnanÎ formelle d'entrée en matière, notamment lorsque une demanÞ subséquente est, sur le fond, quasi identique ou se contente de compléter les faits exposés dans la première demanÞ. Cette démarche constitue l'exception et l'absenÎ d'une ordonnanÎ formelle d'entrée en matière doit être motivée.
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10.”
À titre exceptionnel, on peut renoncer à un nouvel examen préliminaire et à l'édiction d'une décision formelle d'entrée en matière (art. 80a EIMP) ; cela est notamment envisageable lorsque la demanÞ subséquente est, sur le fond, presque identique à la première ou se fonÞ sur les mêmes faits et ne constitue qu'un complément.
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
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