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Dans l'entraiÞ à des États liés à la Suisse par un accord d'entraiÞ (p. ex. États de l'UE/EEE ou États parties à la CEDH), l'art. 11f EIMP, selon la jurisprudenÎ citée, ne s'applique en principe pas en raison du principe de faveur. Des préoccupations en matière de protection des données ne conduisent donc pas à un élargissement du cercle des personnes ayant qualité pour se plaindre. Les transmissions restent en outre possibles si un niveau de protection des données adéquat est garanti conformément à l'art. 11f al. 2, ou si les exceptions prévues à l'art. 11f al. 3 let. a–d sont réalisées.
“Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge.”
“Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge.”
Citation : EIMP art. 11f ch. 4 L'art. 11f EIMP ne s'applique pas aux États qui garantissent un niveau de protection des données adéquat. Dans la présente décision, l'Ukraine a été considérée, dans le contexte donné, comme un État offrant un tel niveau de protection des données.
“Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, um von der langjährigen konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspricht, abzuweichen: So ist zunächst festzuhalten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin rein hypothetischer Natur sind, wonach ihr Name auf Fahndungslisten oder Einreisesperren des ersuchenden Staats, Russlands oder russischer Assoziierter übertragen werde und das Risiko bestehe, dass sie in strafrechtliche Ermittlungen involviert oder medial verunglimpft werde. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine objektive Begründetheit der Befürchtungen der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Selbst die kriegerischen Ereignisse in der Ukraine lassen gegenwärtig keine gegenteilige Annahme zu. Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen.”
art. 11f al. 2 EIMP ne s'applique pas à l'égard des États qui garantissent un niveau de protection des données adéquat; dans l'affaire en question, cela a été explicitement reconnu pour l'Ukraine.
“Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge. In diesem Zusammenhang sind die herauszugebenden Kontounterlagen als Beweismittel von der ersuchende Behörde mittels formellem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich eingefordert worden.”
Selon la jurisprudenÎ citée, seule la personne titulaire du compte est recevable à recourir. En outre, le Tribunal fédéral a précisé que l'art. 11f al. 1 EIMP n'est pas applicable à l'égard des États avì lesquels la Suisse est liée par une convention d'entraiÞ en matière pénale, dès lors que le droit interne ne peut imposer des conditions plus restrictives que celles du droit conventionnel applicable.
“a IRSV sei einzig der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin befugt, Beschwerde gegen die Herausgabe von Kontoinformationen zu erheben. Die Beschwerdeführerin bringe auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von der langjährigen, konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspreche, abzuweichen. Ihre Befürchtungen, im ersuchenden Staat in strafrechtliche Ermittlungen involviert zu werden oder andere Nachteile zu erleiden, seien rein hypothetischer Natur; dafür lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Die Ukraine sei Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EueR; RS 0.351.1) und der EMRK und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie sich nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten würde. Auch allfällige datenschutzrechtliche Erwägungen vermöchten vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten führen. Art. 11f Abs. 1 IRSG komme gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden seien, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen könne (Urteil 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 2.2 und”
“a IRSV sei einzig der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin befugt, Beschwerde gegen die Herausgabe von Kontoinformationen zu erheben. Die Beschwerdeführerin bringe auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von der langjährigen, konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspreche, abzuweichen. Ihre Befürchtungen, im ersuchenden Staat in strafrechtliche Ermittlungen involviert zu werden oder andere Nachteile zu erleiden, seien rein hypothetischer Natur; dafür lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Die Ukraine sei Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EueR; RS 0.351.1) und der EMRK und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie sich nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten würde. Auch allfällige datenschutzrechtliche Erwägungen vermöchten vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten führen. Art. 11f Abs. 1 IRSG komme gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden seien, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen könne (Urteil 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 2.2 und”
Conformément à l'art. 11f al. 3 EIMP, la communication de données à caractère personnel peut être admissible en vue de la poursuite et de la sanction d'infractions économiques graves. La jurisprudenÎ admet notamment que la communication des noms des collaborateurs bancaires figurant dans les pièces de compte soit essentielle pour l'autorité requérante; de même, un intérêt peut exister à obtenir des renseignements sur qui, de quelle manière, quand et comment a été en contact avì des client·e·s, ainsi que des notes ou annotations de dossier, ou des indications sur le fait que des vérifications ont été effectuées ou non et, le cas échéant, sur leurs motifs.
“in: SJ 2020 I 31). Im Übrigen wäre die in Art. 11f Abs. 3 IRSG vorgesehene Ausnahmeregelung anwendbar. Schliesslich rechtfertige auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin vorliegend ausnahmsweise als Partei im Rechtshilfeverfahren zuzulassen: Die Rechtshilfe erfolgt aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staates zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten. Die Feststellung der Bundesanwaltschaft, dass auch der Name der auf den Kontounterlagen aufgeführten Bankmitarbeitenden für die ersuchende Behörde von zentraler Bedeutung sein könne, nicht zuletzt im Hinblick auf allfällige Einvernahmen derselben, sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Schlussfolgerung, wonach ein Interesse daran bestehen könne zu erfahren, wer, in welcher Form, wann, wo, wie und weshalb mit Bankkunden Kontakt hatte und aus welchen Gründen im Kundendossier Aktennotizen oder Vermerke vorgenommen oder Abklärungen getätigt oder nicht getätigt worden seien.”
“in: SJ 2020 I 31). Im Übrigen wäre die in Art. 11f Abs. 3 IRSG vorgesehene Ausnahmeregelung anwendbar. Schliesslich rechtfertige auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin vorliegend ausnahmsweise als Partei im Rechtshilfeverfahren zuzulassen: Die Rechtshilfe erfolgt aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staates zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten. Die Feststellung der Bundesanwaltschaft, dass auch der Name der auf den Kontounterlagen aufgeführten Bankmitarbeitenden für die ersuchende Behörde von zentraler Bedeutung sein könne, nicht zuletzt im Hinblick auf allfällige Einvernahmen derselben, sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Schlussfolgerung, wonach ein Interesse daran bestehen könne zu erfahren, wer, in welcher Form, wann, wo, wie und weshalb mit Bankkunden Kontakt hatte und aus welchen Gründen im Kundendossier Aktennotizen oder Vermerke vorgenommen oder Abklärungen getätigt oder nicht getätigt worden seien.”
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