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La qualité pour exercer un recours prévue à l'art. 74a al. 4 EIMP n'emporte pas une qualité générale pour exercer un recours au sens de l'art. 80h let. b EIMP en liaison avì l'art. 9a OEIMP. Les tiers au sens de l'art. 74a al. 4 EIMP ne sont dès lors pas personnellement et directement habilités à contester des mesures coercitives ordonnées antérieurement dans le cadre de l'entraiÞ (p. ex. perquisition, saisie, gel de compte). Ils disposent en revanche d'un recours dans la mesure où celui-ci est lié à l'exerciÎ des droits prévus à l'al. 4 (notamment en lien avì la remise en vue de la confiscation) ; la remise à l'Etat requérant peut être provisoirement différée jusqu'à la clarification de telles prétentions.
“März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs.”
“Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.”
Dans les pièces en cause, le Ministère public de la Confédération a accordé au tiers la qualité de partie en vertu de l'art. 74a al. 4 EIMP, lui a donné accès au dossier et le droit d'être entendu, et l'a invité à produire des résultats d'analyses ou d'autres éléments de preuve en vue de l'examen de la bonne foi.
“0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Anfrage Verfahrensstand + Übermittlung Schreiben von ERSU vom 16.05.2019»). T. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Verfahrensakten, welche «anscheinend» mehrere Indizien enthalten würden, die Zweifel an der Gutgläubigkeit der A. GmbH erwecken würden (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Info A. GmbH»). Namentlich habe sie durch ihr Organ C. für den Erwerb der Mineralien ohne ersichtlichen Grund mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet. Sodann seien die Mineralien teilweise als «ornamental stones» bezeichnet worden. Würden diese Indizien bestätigt, könnten diese zur Rückführung der beschlagnahmten Mineralien ohne formelles Einziehungsurteil führen. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass die A. GmbH Parteistellung habe, welche ihr – unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 3.5 f. – Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG garantiere. Sie kündigte der A. GmbH an, dass ihr unter diesem Titel Akteneinsicht gewährt werde. Die Bundesanwaltschaft teilte der A. GmbH weiter mit, es stehe ihr zu, das Resultat der verschiedenen Analysen einzureichen, welchen sie die Mineralien in ihrem Besitz unterzogen habe und welche den realen Ursprung der an die FF. Group und B verkauften Mineralien belegen könnten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank Akteneinsicht und gewährte der A. GmbH das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Accès au dossier»). Die Bundesanwaltschaft setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auch das BJ darüber in Kenntnis, dass sie die vorzeitige Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts mit Fokus auf den guten Glauben des Inhabers («détenteur») prüfe, und legte dem BJ ihre drei Hypothesen dazu dar (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u.”
“0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Anfrage Verfahrensstand + Übermittlung Schreiben von ERSU vom 16.05.2019»). T. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Verfahrensakten, welche «anscheinend» mehrere Indizien enthalten würden, die Zweifel an der Gutgläubigkeit der A. GmbH erwecken würden (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Info A. GmbH»). Namentlich habe sie durch ihr Organ C. für den Erwerb der Mineralien ohne ersichtlichen Grund mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet. Sodann seien die Mineralien teilweise als «ornamental stones» bezeichnet worden. Würden diese Indizien bestätigt, könnten diese zur Rückführung der beschlagnahmten Mineralien ohne formelles Einziehungsurteil führen. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass die A. GmbH Parteistellung habe, welche ihr – unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 3.5 f. – Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG garantiere. Sie kündigte der A. GmbH an, dass ihr unter diesem Titel Akteneinsicht gewährt werde. Die Bundesanwaltschaft teilte der A. GmbH weiter mit, es stehe ihr zu, das Resultat der verschiedenen Analysen einzureichen, welchen sie die Mineralien in ihrem Besitz unterzogen habe und welche den realen Ursprung der an die FF. Group und B verkauften Mineralien belegen könnten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank Akteneinsicht und gewährte der A. GmbH das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Accès au dossier»). Die Bundesanwaltschaft setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auch das BJ darüber in Kenntnis, dass sie die vorzeitige Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts mit Fokus auf den guten Glauben des Inhabers («détenteur») prüfe, und legte dem BJ ihre drei Hypothesen dazu dar (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u.”
En cas de procédures parallèles (art. 74a EIMP par opposition à l'exequatur selon art. 94 ss. EIMP), il peut exister un risque de décisions contradictoires. La jurisprudenÎ recommanÞ dès lors une coordination des procédures, notamment la suspension de l'une d'elles jusqu'à l'issue de l'autre. Par ailleurs, il convient en pratique de tenir compte des effets pertinents en matière de saisie découlant de la saisie dans le cadre de la procédure pénale (notamment la vérification des saisies opérées par des tiers dans le délai de 30 jours).
“Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergänzend weist es darauf hin, dass es verfehlt wäre, wenn für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil zwei verschiedene Verfahren in der Schweiz angestrebt werden müssten (die akzessorische Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG und ein Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG). Die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der Auffassung, dass Ersatzforderungen von Art. 74a IRSG umfasst werden und weist auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheide hin, wenn zwei verschiedene Behörden mit der gleichen Rechtshilfesache befasst wären. Anders als das Bundesstrafgericht sei sie allerdings der Auffassung, dass die Zuständigkeit bzw. das Verfahren nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die betroffene Person Gläubiger in der Schweiz habe. Dies könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zentral sei, dass die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten die Folgen eines SchKG-Arrests habe und der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an einer Pfändung teilnehme. Dies bedeute, dass nur Gläubigerinnen, die bis spätestens 30 Tage nach der strafprozessualen Beschlagnahme die Pfändung oder Verarrestierung desselben Vermögenswertes erreichten, zu derselben Pfändungsgruppe gehörten und an der Verteilung partizipierten. Das richtige Vorgehen bestehe deshalb darin, abzuklären, ob der beschlagnahmte Vermögenswert von anderen Gläubigern innerhalb von 30 Tagen nach der strafprozessualen Beschlagnahme gepfändet oder verarrestiert worden sei.”
“Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesstrafgericht will diesen Widerspruch auflösen, indem es die Herausgabe auf Personen ohne Gläubigerinnen in der Schweiz beschränkt. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Zum einen bezweckt der Ausschluss eines staatlichen Vorzugsrechts nicht bloss den Schutz der Gläubiger mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz, vielmehr gilt er allgemein und diskriminierungsfrei. Zum andern dürfte es im Einzelfall BGE 149 IV 376 S. 394 nicht möglich sein, zuverlässig zu ermitteln, welche weiteren Gläubigerinnen die vom Rechtshilfeersuchen betroffene Person besitzt und wo diese ihren Sitz bzw.”
“Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl.”
Citation : EIMP art. 74a n. 41 La réserve prévue à l'art. 74a al. 4 EIMP ne peut être invoquée que par un tiers qui n'est pas impliqué dans l'infraction pénale, dont les droits ne sont pas garantis par l'État requérant et qui établit de manière crédible qu'il a acquis de bonne foi des droits sur les objets ou les avoirs en question (en Suisse ou — si son lieu de résidenÎ habituelle est en Suisse — à l'étranger). Les autres tiers qui ne remplissent pas ces conditions doivent faire valoir leurs prétentions devant les tribunaux de l'État requérant.
“März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs.”
“4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).”
“2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).”
Si, dans le cadre de la procédure d'entraiÞ, la faculté de disposer des avoirs a manifestement été retirée à une tierÎ personne (p. ex. par le blocage d'un compte ordonné dans le cadre de l'entraiÞ), la jurisprudenÎ estime que la bonne foi requise au sens de l'art. 74a al. 4 EIMP fait défaut. Dans de tels cas, la tierÎ personne ne peut valablement invoquer comme dignes de protection, au sens de cette disposition, des droits de nantissement ou autres droits d'acquisition acquis postérieurement.
“Das Bundesstrafgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr B.________ am 2. Juni 2015 als Sicherheit für zwei Darlehen sämtliche Vermögenswerte des auf ihn lautenden Kontos und Depots bei ihr verpfändet habe. Mit der im Jahr 2011 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre sei ihm jedoch die freie Verfügungsmacht entzogen worden, was auch die Beschwerdeführerin gewusst habe. Von gutem Glauben könne deshalb keine Rede sein, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG (SR 351.1) berufen könne. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Gutgläubigkeit mit der Unkenntnis der Einziehungsgründe gleichzusetzen sei. Solche Einziehungsgründe gebe es hier nicht. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt. Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme im Rechtshilfeverfahren. Sie war der Beschwerdeführerin aufgrund der Anordnung durch die Bundesanwaltschaft bekannt. Aus diesem Grund konnte sie sich später an den Vermögenswerten nicht mehr gutgläubig im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ein Pfandrecht einräumen lassen. Sie übersieht mit ihrem Einwand, Gutgläubigkeit bedeute Unkenntnis der Einziehungsgründe, dass im Rechtshilfeverfahren eine Prüfung der materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils ausgeschlossen ist (BGE 145 IV 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einziehungsgründe sind mit anderen Worten im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen. Weitere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV).”
“Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Das Bundesstrafgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr B.________ am 2. Juni 2015 als Sicherheit für zwei Darlehen sämtliche Vermögenswerte des auf ihn lautenden Kontos und Depots bei ihr verpfändet habe. Mit der im Jahr 2011 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre sei ihm jedoch die freie Verfügungsmacht entzogen worden, was auch die Beschwerdeführerin gewusst habe. Von gutem Glauben könne deshalb keine Rede sein, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG (SR 351.1) berufen könne. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Gutgläubigkeit mit der Unkenntnis der Einziehungsgründe gleichzusetzen sei. Solche Einziehungsgründe gebe es hier nicht. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt. Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme im Rechtshilfeverfahren. Sie war der Beschwerdeführerin aufgrund der Anordnung durch die Bundesanwaltschaft bekannt. Aus diesem Grund konnte sie sich später an den Vermögenswerten nicht mehr gutgläubig im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ein Pfandrecht einräumen lassen. Sie übersieht mit ihrem Einwand, Gutgläubigkeit bedeute Unkenntnis der Einziehungsgründe, dass im Rechtshilfeverfahren eine Prüfung der materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils ausgeschlossen ist (BGE 145 IV 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einziehungsgründe sind mit anderen Worten im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen. Weitere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich.”
Réf. : EIMP, art. 74a n. 39 Les personnes ayant pris part à l'acte punissable ne sont pas considérées comme des «personnes non impliquées» au sens de l'art. 74a al. 4 let. c EIMP et ne peuvent dès lors se prévaloir des dispositions de protection prévues à cet alinéa; les recours correspondants doivent, à cet égard, être rejetés.
“Selbst wenn einer an der strafbaren Handlung beteiligten Person – wider die gesetzliche Konzeption von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG – grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zuzugestehen und vorliegend auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin aus dem vorgenannten Grund nach wie vor nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann.”
Les personnes qui ne sont pas considérées comme « personnes non impliquées dans l'infraction » au sens de l'art. 74a al. 4 let. c EIMP ne peuvent pas se prévaloir de cette disposition et n'en tirer aucune qualité pour exercer un recours. À titre d'exemples, la jurisprudenÎ évoque des cas où des tiers disposaient du pouvoir de signer isolément au nom du principal mis en cause, ou encore où la personne concernée avait elle‑même été condamnée de manière définitive.
“Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Beschuldigten bzw. um den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten des im ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens (siehe Akten EZV, Nr. 8/1). Damit erfüllt er die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG offensichtlich nicht. Somit kann er zu seinen Gunsten auch gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.”
Si une personne morale n'est que formellement indépendante et est contrôlée par le prévenu ou doit être qualifiée d'entité juridique écran, elle ne peut être considérée comme un «tiers» indépendant au sens de l'art. 74a al. 4 EIMP. Dans de tels cas, sa bonne foi doit généralement être écartée; il peut en résulter une absenÎ de qualité pour recourir.
“Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdeführer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
Selon la jurisprudenÎ (voir RR.2021.284), une personne pour laquelle le tiers désigné comme principal suspect dans l'État requérant est titulaire d'un pouvoir de signature individuel n'est pas considérée comme « personne non impliquée dans l'infraction » au sens de l'art. 74a al. 4 let. c EIMP et ne peut donc pas se prévaloir de cette disposition de protection.
“5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
RéférenÎ : EIMP art. 74a n. 35 Les biens et avoirs qui, conformément à l'art. 74a al. 3 EIMP, ne doivent être remis qu'en vertu d'une décision devenue définitive et exécutoire de l'État requérant demeurent saisis jusqu'à ce que cette décision soit rendue ou que l'État requérant informe l'autorité exécutante qu'une telle décision ne peut plus être prise selon son droit (notamment en raison de la prescription).
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
Les tiers disposent, selon l'art. 74a EIMP, de la qualité pour recourir nécessaire à la mise en œuvre de leurs prétentions; celle-ci ne porte toutefois que sur la remise des objets ou des avoirs. Ils ne sont donc pas habilités de manière générale à contester la perquisition ou la saisie initialement effectuée. Une qualité pour agir plus étendue au sens de l'art. 80h let. b EIMP (en liaison avì l'art. 9a let. b OEIMP) n'existe pas; leur recours est limité à l'exerciÎ des droits conférés par l'art. 74a EIMP.
“Mit den Dritten in Art. 74a IRSG eingeräumten Rechten muss – zur Durchsetzung ihrer Ansprüche – selbstredend die Legitimation zur Beschwerde einhergehen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, da bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme auch solche Dritte nach wie vor nicht im Sinne der eben angeführten Bestimmungen persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen sind. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a IRSG bezieht. Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.).”
La légitimation à recourir des tiers prévue à l'art. 74a al. 4 EIMP n'entraîne pas une capacité générale de recourir au sens de l'art. 80h let. b EIMP en liaison avì l'art. 9a IRSV. Les tiers peuvent dès lors exercer un recours dans la mesure où ils poursuivent les droits qu'ils invoquent au titre de l'art. 74a al. 4 EIMP contre la remise en vue de la confiscation; à l'égard de mesures coercitives ordonnées antérieurement dans le cadre de l'entraiÞ (p. ex. perquisition, saisie, gel de comptes), ils ne sont en revanche pas considérés comme personnellement et directement concernés. Pour l'invocation d'autres empêchements à l'entraiÞ, la personne compétente reste celle qui a été directement visée par la mesure coercitive.
“Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
“Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
Si l'origine manifestement criminelle (étrangère) des avoirs est établie (p. ex. sur la base d'un rapport d'expertise ou d'autres éléments), la remise provisoire ou la rétention peut être ordonnée dès un staÞ précoÎ, sous réserve des droits des tiers visés à l'art. 74a al. 4 EIMP ; dans la jurisprudenÎ citée, une telle ordonnanÎ anticipée était en principe possible après réception de l'expertise.
“Für die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden war aufgrund des Untersuchungsberichts von Dr. F. vom 9. Juni 2014 klar, dass das beschlagnahmte edelmetallhaltige Schmelzgut, in unverarbeiteter Form, südafrikanischen Ursprungs ist, daher in Südafrika gestohlen und illegal in die Schweiz geschmuggelt wurde (s. supra lit. P). Mit diplomatischer Note vom 16. Mai 2019 teilten die südafrikanischen Behörden den schweizerischen Behörden nochmals mit, dass bestätigt sei, dass das Platin gestohlen und illegal aus Südafrika exportiert worden sei (s. supra lit. S). Wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. F. vom 9. Juni 2014 anzunehmen ist, dass das beschlagnahmte Schmelzgut die genannten Edelmetalle enthält, südafrikanischen Ursprungs und in diesem Sinne somit offensichtlich deliktischen Ursprungs ist, dann war eine vorzeitige Herausgabe grundsätzlich bereits im Jahre 2014 nach Erhalt des Gutachtens möglich und spätestens nach Eingang des Ergänzungsersuchens vom 13. Oktober 2016 anzuordnen (zum Vorbehalt der Rechte der in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Dritten in concreto s. dazu supra E. 4.2 ff.).”
La qualité pour recourir en lien avì des demandes de remise aux fins d'une confiscation au sens de l'art. 74a EIMP est admise avì réserve. Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral et du Tribunal pénal fédéral, elle appartient principalement au titulaire d'avoirs (notamment au titulaire du compte) ou au possesseur des objets saisis, et se détermine selon les critères découlant de l'art. 80h let. b EIMP.
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).”
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).”
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).”
Citation: EIMP art. 74a n. 30 La remise en vue de la confiscation (y compris des créances de remplacement) n'est pas automatique lorsque, en Suisse, des créanciers privés ou publics font valoir des droits sur les objets ou actifs concernés. Il convient de tenir compte des créanciers nationaux; un traitement privilégié de l'État requérant n'est pas admissible.
“Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben.”
Citation : EIMP art. 74a n. 29 La jurisprudenÎ relève l'existenÎ d'une lacune législative. De l'histoire du droit (message du Conseil fédéral), il ressort que les procédures de saisie portant sur des créances de remplacement peuvent, en principe, relever de l'art. 74a EIMP. Cela ne doit toutefois pas être interprété comme une couverture générale de toute exécution forcée relative à des créances de remplacement ; la sourÎ souligne qu'il ne faut pas, dans tous les cas, partir automatiquement de l'application de l'art. 74a.
“74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle.”
“Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art.”
Pour les créances substitutives rattachées à l'étranger, une voie alternative est la procédure d'exécution des décisions pénales prévue aux art. 94 ss. EIMP (procédure d'exequatur) ; celle-ci est à la disposition de l'État requérant.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1'492'896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG).”
Seules les personnes tierces qui remplissent les conditions énoncées à l'art. 74a al. 4 EIMP peuvent s'opposer à la remise en vue de la confiscation et former un recours. Il doit s'agir d'une personne non impliquée dans l'infraction, dont le droit n'est pas garanti dans l'État requérant et qui démontre de façon crédible avoir acquis de bonne foi les droits en cause sur les biens ou les avoirs. Les personnes tierces qui ne remplissent pas ces conditions doivent faire valoir leurs prétentions devant les tribunaux de l'État requérant.
“Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.”
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG).”
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG).”
L'applicabilité de l'art. 74a EIMP aux créances de substitution est controversée. Le Tribunal pénal fédéral y voit une lacune législative et renvoie, à cet égard, aux travaux préparatoires selon lesquels le Conseil fédéral souhaitait calquer largement l'art. 74a al. 2 EIMP sur les définitions des art. 58 ss. CP (cf. BGE 149 IV 376 cons. 6.4). En revanche, le Tribunal relève que le libellé n'englobe pas les créances de substitution et que les matériaux législatifs n'apportent guère d'éclairage; la formulation «largement» laisse entendre que les définitions ne sont pas identiques (cf. BGE 149 IV 376 cons. 6.7).
“Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art.”
“Ersatzforderungen werden vom insoweit klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen Personen mit Gläubigern in der Schweiz und solchen, die hier keine Gläubiger haben. Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der aArt. 58 ff. StGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art.”
RéférenÎ : EIMP, art. 74a n. 25 L'art. 74a al. 4 EIMP protège les personnes habilitées (en particulier les victimes et les acquéreurs de bonne foi). Ces personnes sont habilitées à former un recours contre une décision finale ordonnant la remise d'objets ou d'avoirs en vue de leur confiscation ou de leur restitution, et peuvent ainsi (provisoirement) s'opposer à la remise.
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
“Sodann sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
Dans l'affaire examinée, une condamnation entrée en forÎ dans l'État requérant a pour effet que la personne concernée ne remplit pas les conditions du cas d'exception prévues à l'art. 74a al. 4 let. c EIMP; il en a résulté qu'elle ne disposait pas de la qualité pour recourir.
“Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Beschuldigten bzw. um den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten des im ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens (siehe Akten EZV, Nr. 8/1). Damit erfüllt er die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG offensichtlich nicht. Somit kann er zu seinen Gunsten auch gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.”
Dans le cadre de la révision partielle de 1997, la qualité pour recourir a été restreinte afin de rationaliser la procédure de recours, ainsi que de simplifier et d'accélérer l'entraiÞ. Parallèlement, l'art. 74a EIMP a été précisé; le al. 4 règle expressément la protection des ayants droit (notamment les victimes ou les acquéreurs de bonne foi).
“b IRSG wurden (neben weiteren wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften) im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen. Mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens sollte die Rechtshilfe möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Bekämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat durch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation (sowie der Anfechtungsmöglichkeiten) insgesamt das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und wirksamen Bekämpfung der internationalen Kriminalität über den bis zu jenem Zeitpunkt sehr weit gehenden Schutz des Einzelnen gestellt. Zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Eigentumsgarantie, wurde in den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft betont, dass dieser auch im Rahmen der neuen Rechtsmittelordnung vollumfänglich gewährleistet bleibt. Namentlich wurde im Rahmen der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 in Art. 74a IRSG die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat differenziert sowie klar geregelt und der Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Erwerber) in Abs. 4 im Einzelnen festgelegt (s. zum Ganzen Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III 2 ff.]).”
“b IRSG wurden (neben weiteren wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften) im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen. Mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens sollte die Rechtshilfe möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Bekämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat durch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation (sowie der Anfechtungsmöglichkeiten) insgesamt das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und wirksamen Bekämpfung der internationalen Kriminalität über den bis zu jenem Zeitpunkt sehr weit gehenden Schutz des Einzelnen gestellt. Zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Eigentumsgarantie, wurde in den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft betont, dass dieser auch im Rahmen der neuen Rechtsmittelordnung vollumfänglich gewährleistet bleibt. Namentlich wurde im Rahmen der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 in Art. 74a IRSG die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat differenziert sowie klar geregelt und der Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Erwerber) in Abs. 4 im Einzelnen festgelegt (s. zum Ganzen Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III 2 ff.]).”
La remise ne peut pas être refusée de façon générale uniquement parÎ qu'il est supposé que des créanciers existent en Suisse. Il convient au contraire de prendre en compte des aspects de coordination et de faisabilité (en particulier la possibilité de coordonner ou de suspendre les procédures au sens de l'art. 74a EIMP et les procédures d'exequatur). En outre, il faut tenir compte du fait qu'il n'est pas possible, dans chaque cas individuel, de déterminer de manière fiable quels autres créanciers existent et où ils ont leur siège.
“Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesstrafgericht will diesen Widerspruch auflösen, indem es die Herausgabe auf Personen ohne Gläubigerinnen in der Schweiz beschränkt. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Zum einen bezweckt der Ausschluss eines staatlichen Vorzugsrechts nicht bloss den Schutz der Gläubiger mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz, vielmehr gilt er allgemein und diskriminierungsfrei. Zum andern dürfte es im Einzelfall BGE 149 IV 376 S. 394 nicht möglich sein, zuverlässig zu ermitteln, welche weiteren Gläubigerinnen die vom Rechtshilfeersuchen betroffene Person besitzt und wo diese ihren Sitz bzw.”
“Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl.”
RéférenÎ : EIMP art. 74a n. 21 Dans la procédure en cause, l'Allemagne a présenté, dans le cadre d'une demanÞ d'entraiÞ, une requête en remise aux fins de confiscation fondée sur l'art. 74a EIMP.
“RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 Entscheid vom 18. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien 1. A., vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, (RR.2020.110, RR.2020.125), 2. B. GMBH, (RR.2020.111), Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)”
Pour les personnes morales qui ne sont que formellement indépendantes, contrôlées par le prévenu ou utilisées comme sociétés-écran, leur qualité de tiers au sens de l'art. 74a al. 4 EIMP est niée. Dans de telles configurations, la bonne foi de la société est régulièrement écartée en pratique, de sorte qu'elle ne peut tirer de l'art. 74a al. 4 EIMP des prétentions dignes de protection ni la qualité pour recourir.
“Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
“Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
“Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdeführer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
RéférenÎ : EIMP, art. 74a, n. 19 Le Tribunal fédéral considère que les créances de substitution ne relèvent pas de l'art. 74a EIMP ; ces opérations doivent, en revanche, être effectuées dans la procédure prévue aux art. 94 ss. EIMP.
“Regeste a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3). Regeste b Art. 74a und Art. 94 ff. IRSG; Rechtshilfe in Strafsachen zur Vollstreckung einer Ersatzforderung. Ersatzforderungen werden von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Stattdessen ist ein Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG durchzuführen (E. 6).”
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art.”
La doctrine et les matériaux législatifs s'opposent quant à savoir si l'art. 74a EIMP vise également la confiscation des créances de remplacement. Une partie de la doctrine et la genèse de la loi suggèrent que le législateur l'a voulu et qu'il s'agit d'une lacune que l'art. 74a doit combler. En revanche, une autre partie de la doctrine évoque un silenÎ qualifié et fait valoir que les créances de remplacement sont en principe traitées dans la procédure de poursuite ou pourraient être exécutées sur la base de l'art. 94 ff. EIMP. Le Tribunal fédéral constate qu'il existe certes des indices d'une intention législative en faveur de la confiscation des créances de remplacement, mais que cela n'implique pas que l'art. 74a soit applicable en toute hypothèse : le libellé ne doit pas l'exclure, et une restitution à l'État requérant ne doit pas conduire à privilégier les créanciers étrangers au détriment des créanciers nationaux.
“74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle.”
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art.”
“Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz.”
L'applicabilité de l'art. 74a EIMP aux décisions étrangères de confiscation et de restitution a été discutée dans la doctrine et les travaux préparatoires : le Conseil fédéral a estimé que l'art. 74a pourrait reprendre en granÞ partie les notions employées aux art. 58 ff. aStGB, ce qui aurait pu couvrir également les décisions de confiscation/de restitution. Le Tribunal fédéral constate en revanche que les créances de substitution ne sont pas visées par le libellé clair de l'art. 74a EIMP et que l'applicabilité ne peut être présumée sans réserve. En outre, les possibilités d'exécution fondées sur l'art. 74a sont limitées par des restrictions telles que les intérêts de créanciers nationaux existants et des exclusions légales expresses (p. ex. pour les créances fiscales).
“Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art.”
“Ersatzforderungen werden vom insoweit klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen Personen mit Gläubigern in der Schweiz und solchen, die hier keine Gläubiger haben. Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der aArt. 58 ff. StGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art.”
“Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben.”
Lorsqu'une demanÞ d'entraiÞ cantonale doit être exécutée, le ministère public est compétent et tenu d'édicter une décision. Si l'autorité exécutante a satisfait la demanÞ en tout ou en partie, elle rend une décision finale motivée portant sur l'octroi et l'étendue de l'entraiÞ; elle statue également sur la remise d'objets en vertu de l'art. 74a EIMP. Une telle décision peut faire l'objet d'un recours; si le ministère public compétent n'accomplit pas son obligation d'édicter une telle décision, cela peut être dénoncé comme un retard dans l'administration de la justiÎ ou comme un refus de justiÎ.
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl. BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erwägung”
Lorsqu'une partie invoque des droits au sens de l'art. 74a al. 4 EIMP, elle doit établir de manière plausible la base concrète de sa qualité (p. ex. l'acquisition de la propriété). Si elle ne peut pas le démontrer au moyen d'indications ou de pièces appropriées, cela milite en faveur de ne pas entrer en matière sur le recours ou de le rejeter.
“Dass die Beschwerdeführerin selber das herauszugebende Schmelzgut überhaupt erworben hat, weshalb sie sich bei Gutgläubigkeit grundsätzlich auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen könnte, hat sie ebenfalls nicht glaubhaft aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Akten (s. supra E. 4.3.3 ff.), weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.”
“Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten ist. Mit Bezug auf ihre Beschwerde im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV ist dieses Ergebnis entgegen ihrer Argumentation (act. 1 S. 6) vorliegend ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin entweder nicht bereit war, mit entsprechenden Unterlagen zu belegen (vgl. E. 4.3.1), woraus sie ihre Rechte konkret ableitet, welche sie zur Beschwerdeführung legitimieren würden, oder sie dies nicht konnte, weil bereits ihre Darstellung unzutreffend ist. Mit Bezug auf ihre Beschwerde zur Geltendmachung von Rechten nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ist der vorliegende Prozessausgang auf die gesetzliche Anordnung zurückzuführen, welche Beschwerdeführer wie sie vom Dritten gewährten Schutz bei einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung ausdrücklich ausschliesst (s. supra E. 4.3.2; s. zum Ganzen E. 4.2). Ausserdem hat auch die Beschwerdeführerin selber mit ihrem konkreten Verhalten im Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren zu diesem Prozessausgang beigetragen. Sie war entweder nicht bereit, plausibel in den Grundzügen darzulegen, woraus sie das geltend gemachte Eigentum an dem herauszugebenden edelmetallhaltigen Schmelzgut konkret ableitet (geschweige denn ihre vorgebrachte Eigentümerstellung mit Dokumenten entsprechend zu belegen; vgl. E. 4.3.3 ff.), oder sie konnte dies nicht tun, weil bereits der geltend gemachte Anspruch auf das Schmelzgut unbegründet ist. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Beschwerdegegnerin habe sie seit Jahren als Partei im Rechtshilfeverfahren behandelt und sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, kann sie vorliegend daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Beschwerdegegnerin wiederholt dieser Annahme der Beschwerdeführerin entgegengetreten ist und der Beschwerdeführerin die massgeblichen Erwägungen aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.”
Lorsqu'il s'agit d'une personne morale contrôlée par le prévenu ou seulement formellement indépendante, celle-ci ne peut être considérée comme le « tiers » requis par l'art. 74a al. 4 let. c EIMP. Dans de telles situations, le prévenu exerÎ toujours le pouvoir effectif de disposer des biens obtenus par l'infraction ou de leur valeur de remplacement; de plus, la bonne foi de la société est en principe écartée, puisque la mauvaise foi du prévenu lui est imputée. En conséquenÎ, la société contrôlée ne peut tirer de l'art. 74a al. 4 let. c EIMP une légitimation à recourir.
“Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdeführer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
“Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
En pratique, dans certains cas isolés, la compétenÎ des autorités pénales en vertu de l'art. 74a EIMP a été reconnue lorsqu'il apparaissait qu'il n'existait manifestement aucun créancier privé ou public en Suisse. L'appréciation dépend de l'examen et doit être faite au cas par cas.
“Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz.”
“74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle.”
Citation: EIMP art. 74a n. 12 Les tiers au sens de l'art. 74a al. 4 EIMP ne sont pas personnellement et directement exposés aux mesures coercitives ordonnées, à titre d'entraiÞ, en vue de la confiscation avant la remise (p. ex. perquisition, saisie, blocage de compte) et ne peuvent donc former un recours que dans la mesure où ils invoquent des droits au titre de l'art. 74a al. 4 EIMP. Si un ayant droit invoque des prétentions au titre de l'al. 4, la remise à l'État requérant est suspendue jusqu'à ce que la situation juridique de cet ayant droit soit clarifiée. Pour l'invocation d'autres empêchements à l'entraiÞ, seule la personne qui a été soumise à la mesure coercitive ordonnée à titre d'entraiÞ a qualité pour former un recours.
“Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
“Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
Citation : EIMP art. 74a n. 11 La doctrine est partagée : une partie considère que le fait de ne pas mentionner les créances de remplacement à l'art. 74a al. 2 EIMP constitue une inadvertanÎ du législateur et en admet la recevabilité ; une autre partie y voit un silenÎ qualifié et estime qu'il n'existe pas de base légale suffisamment précise pour la saisie de créances de remplacement dans le cadre de l'entraiÞ judiciaire restreinte. Le Tribunal fédéral a en outre jugé admissible l'exécution au profit de l'État requérant fondée sur l'art. 94 EIMP.
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art.”
“74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 13 GwÜ; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, Rz. 1326; MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, in: Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, 1997, S. 180).”
Selon la jurisprudenÎ, l'art. 74a al. 2 EIMP exige un lien de causalité suffisant entre l'infraction et les avoirs saisis. Le Tribunal fédéral en a conclu qu'une procédure fondée sur l'art. 74a EIMP est en principe exclue pour les créances de remplacement, dès lors que, pour celles-ci, le lien direct requis avì le produit initial fait généralement défaut.
“Gemäss BGE 129 II 453 setzt die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dies ist der Fall, wenn das Schicksal des ursprünglichen Erlöses der Straftat sicher, insbesondere durch seine "Papierspur" ("paper trail"), nachvollzogen werden kann, was auf eine Ersatzforderung gerade nicht zutrifft (BGE 129 II 453 E. 4.1; ebenso: Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe.”
“Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz möglicherweise Gläubigerinnen oder Gläubiger habe (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 mit Hinweisen). In BGE 136 IV 4 E. 6.6 verlangte das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG erneut vorbehaltlos einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten (bestätigt in den Urteilen 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3 und 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz möglicherweise Gläubigerinnen oder Gläubiger habe (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 mit Hinweisen). In BGE 136 IV 4 E. 6.6 verlangte das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG erneut vorbehaltlos einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten (bestätigt in den Urteilen 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3 und 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen).”
Contre une décision finale selon art. 74a al. 1 EIMP, sont, selon la jurisprudenÎ, habilitées à former un recours les personnes visées à l'art. 74a al. 4 EIMP. L'art. 74a al. 4 EIMP protège notamment les personnes lésées et les acquéreurs de bonne foi et fonÞ leur qualité pour recourir en lien avì les ordonnances de remise prévues à l'al. 1.
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26).”
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26).”
Citation: EIMP art. 74a n. 8 Les biens ou avoirs saisis restent saisis jusqu'à ce que la décision étrangère soit définitive et exécutoire ou que l'État requérant informe l'autorité exécutive compétente qu'une telle décision ne peut plus être rendue selon son droit (notamment en raison de la prescription).
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
RéférenÎ : EIMP art. 74a n. 7 Si l'origine manifestement illicite d'un bien est établie, une déclaration crédible d'un tiers selon laquelle il aurait acquis de bonne foi des droits sur le bien n'y change rien. Inversement, l'absenÎ d'une allégation crédible de bonne foi ne suffit pas à elle seule pour conclure que le bien a une origine manifestement illicite.
“Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin (RH.15.0177, Rubrik 5) zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Herausgabe anbelangt, welche sich in der angefochtenen Verfügung widerspiegeln, sei vollständigkeitshalber Folgendes festgehalten: Steht die offensichtlich deliktische Herkunft von Gegenständen (oder Vermögenswerten) fest, vermag der Umstand, dass ein Dritter (soweit dies möglich ist) glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an den herauszugebenden Gegenständen erworben zu haben, nichts an der (ursprünglichen) offensichtlich deliktischen Herkunft dieser Gegenstände zu ändern. Macht ein Berechtigter an den herauszugebenden Gegenständen Ansprüche nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat lediglich bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 74a Abs. 5 Satz 1 IRSG). Nur wenn die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde, dürfen die betreffenden Gegenstände dem Berechtigten herausgegeben werden (Satz 2 lit. c). Steht die offensichtlich deliktische Herkunft eines Gegenstands hingegen nicht fest, ist allein der Umstand, dass ein Dritter nicht glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an diesem Gegenstand – allenfalls – deliktischer Herkunft erworben zu haben, nicht geeignet, die offensichtlich deliktische Herkunft dieses Gegenstands zu begründen.”
“Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin (RH.15.0177, Rubrik 5) zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Herausgabe anbelangt, welche sich in der angefochtenen Verfügung widerspiegeln, sei vollständigkeitshalber Folgendes festgehalten: Steht die offensichtlich deliktische Herkunft von Gegenständen (oder Vermögenswerten) fest, vermag der Umstand, dass ein Dritter (soweit dies möglich ist) glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an den herauszugebenden Gegenständen erworben zu haben, nichts an der (ursprünglichen) offensichtlich deliktischen Herkunft dieser Gegenstände zu ändern. Macht ein Berechtigter an den herauszugebenden Gegenständen Ansprüche nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat lediglich bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 74a Abs. 5 Satz 1 IRSG). Nur wenn die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde, dürfen die betreffenden Gegenstände dem Berechtigten herausgegeben werden (Satz 2 lit. c). Steht die offensichtlich deliktische Herkunft eines Gegenstands hingegen nicht fest, ist allein der Umstand, dass ein Dritter nicht glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an diesem Gegenstand – allenfalls – deliktischer Herkunft erworben zu haben, nicht geeignet, die offensichtlich deliktische Herkunft dieses Gegenstands zu begründen.”
La doctrine apprécie de façon controversée l'omission de mention des créances de substitution à l'art. 74a al. 2 EIMP. Une partie de la doctrine y voit un oubli législatif et admet l'exécution des créances de substitution (voir art. 94 EIMP). Une autre partie considère qu'il s'agit d'un silenÎ qualifié du législateur, en invoquant la connaissanÎ de la saisie des créances de substitution lors de la révision de 1996, des considérations d'égalité de traitement et la possibilité d'une exécution après reconnaissanÎ d'un jugement étranger. Les sources laissent ainsi la question ouverte.
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art.”
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art.”
Quiconque se prévaut d'une qualité de propriétaire à l'occasion d'une remise dans le cadre de l'entraiÞ pénale (art. 74a al. 4 EIMP) doit exposer l'acquisition alléguée de la propriété au moins dans ses grandes lignes. Il doit au moins paraître plausible que la partie recourante puisse être propriétaire; si elle n'est même pas en mesure d'exposer, dans ses grandes lignes, pourquoi elle serait propriétaire et sur quelle base repose son prétendu droit de propriété, elle n'a pas qualité pour recourir.
“Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin oder Mieterin der rechtshilfeweise durchsuchten Räumlichkeiten und aufgrunddessen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.v.m. Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert zu sein, muss ihre Eigentümer- oder Mieterstellung eingehend darlegen bzw. im vorstehenden Sinne belegen (vgl. supra E. 4.2.5), soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin der herauszugebenden Gegenstände zu sein und sich aufgrunddessen auf die Schutzbestimmungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen zu können, muss zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer rechtshilfeweisen Herausgabe den geltend gemachten Erwerb des Eigentums jedenfalls in den Grundzügen darlegen können. Dass die beschwerdeführende Person Eiggentümerin sein könnte, sollte zumindest plausibel erscheinen. Kann die beschwerdeführende Person nicht einmal in den Grundzügen darlegen, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch aus Eigentum stützt, kann sie auch nicht als beschwerdelegitimiert erscheinen. So wäre unter diesen Umständen offensichtlich von Anfang auch von der Prüfung ihrer Beschwerde in der Sache und ihres aus dem geltend gemachten Eigentum fliessenden Anspruchs kein anderes Ergebnis zu erwarten, wie nachfolgend noch zu zeigen ist (s. E. 4.3.3 ff., E. 5.2 f.).”
“Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin oder Mieterin der rechtshilfeweise durchsuchten Räumlichkeiten und aufgrunddessen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.v.m. Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert zu sein, muss ihre Eigentümer- oder Mieterstellung eingehend darlegen bzw. im vorstehenden Sinne belegen (vgl. supra E. 4.2.5), soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin der herauszugebenden Gegenstände zu sein und sich aufgrunddessen auf die Schutzbestimmungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen zu können, muss zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer rechtshilfeweisen Herausgabe den geltend gemachten Erwerb des Eigentums jedenfalls in den Grundzügen darlegen können. Dass die beschwerdeführende Person Eiggentümerin sein könnte, sollte zumindest plausibel erscheinen. Kann die beschwerdeführende Person nicht einmal in den Grundzügen darlegen, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch aus Eigentum stützt, kann sie auch nicht als beschwerdelegitimiert erscheinen. So wäre unter diesen Umständen offensichtlich von Anfang auch von der Prüfung ihrer Beschwerde in der Sache und ihres aus dem geltend gemachten Eigentum fliessenden Anspruchs kein anderes Ergebnis zu erwarten, wie nachfolgend noch zu zeigen ist (s. E. 4.3.3 ff., E. 5.2 f.).”
art. 74a EIMP est destiné à la remise privilégiée en vue de la confiscation ou de la restitution fondée sur un jugement pénal étranger devenu définitif, et il ne s'applique pas lorsqu'un tel jugement définitif fait défaut et qu'il n'est plus vraisemblable qu'il soit rendu.
“Die Beschwerdeführerin zitiert sodann BGE 149 IV 376 E. 6.7, in dem das Bundesgericht festhält, dass Ersatzforderungen vom klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst seien. Art. 74a IRSG regelt die - im Gegensatz zum ordentlichen Exequaturverfahren nach Art. 94 IRSG - privilegierte Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung von Vermögenswerten, welche zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden. Damit handelt es sich um eine Vollstreckungsbestimmung eines ausländischen, rechtskräftigen Strafurteils (BGE 149 IV 376 E. 6.4). Ein solches liegt nicht vor und kann auch nicht mehr erwartet werden, weshalb Art. 74a IRSG vorliegend nicht einschlägig ist. Gerade weil ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil nicht mehr zu erwarten ist (vgl. E. 5.2 hiervor), wurde das Verfahren nach Art. 4 SRVG überhaupt erst angestrengt, mit dem Ziel, eine (erstmalige) materielle Beurteilung der Vorwürfe herbeizuführen. Seine Voraussetzungen sind in Art. 4 SRVG abschliessend geregelt (vgl. E. 5 hiervor).”
Citation : EIMP art. 74a n. 3 L'art. 74a al. 4 EIMP protège les ayants droit (en particulier les victimes et les acquéreurs de bonne foi). Les personnes visées à l'art. 74a al. 4 EIMP sont habilitées à former un recours contre une décision finale ordonnant la remise d'objets ou d'avoirs en vue de leur confiscation ou de leur restitution.
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
“Sodann sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
Étant donné que l'OffiÎ fédéral de la justiÎ n'avait pas introduit de recours et qu'aucune circonstanÎ ne justifiait une intervention d'offiÎ de la chambre des recours, la chambre n'a pas examiné, en l'espèÎ, si, en plus de l'art. 74a al. 4 EIMP, des conditions supplémentaires devaient être imposées à l'octroi de l'entraiÞ.
“Das Bundesamt für Justiz hat vorliegend keine Beschwerde erhoben. Gründe, welche ein Eingreifen der Beschwerdekammer von Amtes wegen rechtfertigen könnten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.196, RR.2015.197, RR.2015.198 vom 18. November 2015 bzw. Verfügung des Bundesgerichts 1C_635/2015 vom 10. August 2017), liegen in diesem Sinne nicht vor. Auf die Frage, ob das Rechtshilfegesetz es zulässt, zusätzliche Bedingungen an die Leistung von Rechtshilfe zu knüpfen, wenn es in Art. 74a Abs. 4 IRSG im Einzelnen festhält, wann Gegenstände oder Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden können, ist daher nicht weiter einzugehen.”
En cas de remise anticipée en vertu de l'art. 74a al. 3 EIMP, la demanÞ d'entraiÞ complémentaire doit être désignée comme telle et déposée à l'endroit correspondant dans les dossiers d'entraiÞ. Les dossiers doivent consigner l'ouverture, l'ordonnanÎ, l'exécution et le résultat de la mesure, ainsi que les personnes directement concernées et les éventuels retards.
“Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden. Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfahrens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben. Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG. An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein. Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.”
“Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden. Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfahrens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben. Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG. An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein. Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.”