Le délai de recours contre la décision de clôture est de 30 jours dès la communication écrite de la décision; s’il s’agit d’une décision incidente, ce délai est de dix jours.
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Vorangehende Zwischenverfügungen können ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich abschliessend.
“Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für alle Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren.”
“Im Bereich der «anderen» oder «kleinen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).”
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Nach Rechtsprechung ist ein Entscheid, mit dem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, für diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln. In einem solchen Fall ist die Frage der Beschwerdebefugnis durch die betroffene Person zu prüfen.
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).”
Vorangehende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, und zwar dann, wenn sie durch Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Rechtsmittelordnung gemäss Art. 80e IRSG gilt hierfür abschliessend.
“Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für alle Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren.”
Die 30‑tägige Beschwerdefrist nach Art. 80k IRSG beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten zu; daher läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an diesen Adressaten. Dies gilt auch für Schlussverfügungen.
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit.”
“Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).”
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). In den zitierten Entscheiden wurde auf die Einhaltung dieser Frist bzw. darauf hingewiesen, dass die Beschwerden frist- und formgerecht erhoben wurden.
“Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht erhoben.”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht erhoben.”
“Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).”
Entscheide, mit denen die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei verneint, sind für diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln. Gegen solche Entscheide beginnt die 30‑Tage‑Beschwerdefrist nach Art. 80k IRSG zu laufen; die betroffene Person kann hiergegen Beschwerde führen, wenn sie rügt, die Legitimation sei zu Unrecht verneint worden.
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).”
Die 10‑tägige Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beginnt mit dem auf die schriftliche Mitteilung der Verfügung folgenden Tag (Art. 80k IRSG; unter Heranziehung von Art. 20 Abs. 1 VwVG bestätigt).
“Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG); - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG); - die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 80k IRSG); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfeverfahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mitgeteilt wurden; - die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mithin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 28. Oktober 2024 endete; - sich die Beschwerde datiert vom 29. Oktober 2024 jedenfalls als verspätet erweist und bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist; - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) keine Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnet; - im Übrigen es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnahmenden Aufzeichnungen und Gegenständen nicht um Vermögenswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art.”
“Im Bereich der «anderen» oder «kleinen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).”
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. Dies gilt für Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde sowie der ausführenden Bundesbehörde (Art. 80k IRSG).
“Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich die Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).”
RéférenÎ : EIMP art. 80k n. 5 Pour les décisions finales, la qualité pour recourir exige une atteinte personnelle et directe, notamment pour les personnes qui doivent exécuter la mesure ou qui sont exposées à une contrainte procédurale directe. La remise de documents résultant d'une mesure de contrainte peut, elle-même, être considérée comme une mesure de contrainte.
“Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Persönlich und direkte Betroffenheit wird bei Personen anerkannt, gegen die sich die betreffende Rechtshilfemassnahme unmittelbar richtet, d.h. die sie ausführen müssen bzw. die unmittelbarem prozessualen Zwang ausgesetzt sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1; Bussmann, Basler Kommentar, 2015, N. 25 zu Art. 80h IRSG). Die Herausgabe von Schriftstücken, die das Resultat einer Zwangsmassnahme sind, stellt ihrerseits ebenfalls eine Zwangsmassnahme dar.”
RéférenÎ : EIMP art. 80k ch. 4 Si l'autorité d'exécution refuse à une personne la qualité de partie dans la procédure d'entraiÞ, cette décision doit être traitée, à l'égard de cette personne, sur le plan procédural comme une décision finale. Contre une telle décision, un recours est possible ; est en principe recevable à former un recours quiconque reproche à l'instanÎ inférieure d'avoir à tort nié sa légitimation.
“Im Bereich der «anderen» oder «kleinen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).”
“Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).”
Réf. : EIMP art. 80k ch. 3 La décision finale de l'autorité cantonale exécutante ou de l'autorité fédérale exécutante peut être contestée, conjointement avì les décisions interlocutoires antérieures, devant la chambre des recours du Tribunal pénal fédéral; le délai de recours applicable à cet effet est de 30 jours.
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).”
RéférenÎ : EIMP art. 80k ch. 2 Selon la jurisprudenÎ, sont également recevables à former un recours contre la décision finale les personnes qui sont personnellement et directement touchées par une mesure d'entraiÞ dans le cadre d'une procédure pénale étrangère; il s'agit en particulier des personnes à l'encontre desquelles la procédure étrangère est dirigée (désignées comme prévenues).
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG). Die Legitimation der im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).”
Le délai de recours prévu à l'art. 80k EIMP pour les décisions finales est de 30 jours et sert, selon la jurisprudenÎ, de critère pour l'appréciation du respect des délais de recours; dans certaines décisions, il a par ailleurs été retenu que les recours avaient été introduits dans les formes et dans les délais.
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht erhoben.”
“Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).”
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