L’exécution d’une décision pénale suisse peut être déléguée à un État étranger:
1 commentary
Si la remise au titre de l'art. 100 EIMP est accordée avì le consentement du condamné, il convient de présumer que l'État requis respectera les conditions de remise fixées par l'OffiÎ fédéral ; à titre de conditions possibles figurent notamment le principe de spécialité et, le cas échéant, le principe ne bis in idem. Si la remise a lieu sans consentement, l'art. 101 al. 1 EIMP n'est pas applicable ; dans ce cas, la remise est régie exclusivement par les conventions internationales pertinentes qui garantissent les principes susmentionnés.
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 IRSG darf der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, einem anderen Staat zur Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet. In der Botschaft des Bundesrates zum IRSG vom 8. März 1976 (BBl. 1976 II S. 486 f. zu Art. 99 E-IRSG) werden jedoch als mögliche Bedingungen nur die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und allenfalls des Grundsatzes "ne bis in idem" erwähnt. Bei der Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person ist Art. 101 Abs. 1 IRSG nicht anwendbar; diese richtet sich einzig nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen. Diese gewährleisten die Einhaltung der genannten Grundsätze (vgl. zum ÜVK Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4), weshalb es insoweit keiner Bedingungen bedarf. Gemäss Art. 12 Abs. 2 ÜVK richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates; dieser ist allein zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Zwar steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, sich im Rahmen der Einigung über die Überstellung (vgl.”
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 IRSG darf der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, einem anderen Staat zur Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet. In der Botschaft des Bundesrates zum IRSG vom 8. März 1976 (BBl. 1976 II S. 486 f. zu Art. 99 E-IRSG) werden jedoch als mögliche Bedingungen nur die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und allenfalls des Grundsatzes "ne bis in idem" erwähnt. Bei der Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person ist Art. 101 Abs. 1 IRSG nicht anwendbar; diese richtet sich einzig nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen. Diese gewährleisten die Einhaltung der genannten Grundsätze (vgl. zum ÜVK Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4), weshalb es insoweit keiner Bedingungen bedarf. Gemäss Art. 12 Abs. 2 ÜVK richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates; dieser ist allein zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Zwar steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, sich im Rahmen der Einigung über die Überstellung (vgl.”
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