13 commentaries
De droit d'être entendu (art. 80b EIMP) la jurisprudenÎ déduit que, en principe, les pièces pertinentes pour la preuve doivent être communiquées aux parties lorsque la décision qui les concerne directement se fonÞ sur ces pièces. Ce n'est qu'ainsi que la partie concernée peut s'exprimer utilement sur le fond et produire ou désigner des éléments de preuve appropriés.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
Les ayants droit n'ont, selon l'art. 80b al. 1 EIMP, droit à la consultation du dossier que dans la mesure où cela est nécessaire à la sauvegarÞ de leurs intérêts. Sont considérées comme ayants droit au sens de l'art. 80b al. 1 EIMP les personnes ayant la qualité de partie (légitimation à recourir selon l'art. 80h let. b EIMP). Doivent être communiqués les documents qui concernent directement et personnellement les ayants droit. En tant que manifestation du droit d'être entendu, les pièces probantes sur lesquelles la décision se fonÞ directement doivent, en principe, être accessibles, faute de quoi la partie ne pourrait ni se prononcer utilement ni désigner des moyens de preuve. L'autorité en charge de l'affaire d'entraiÞ doit entendre les parties avant de rendre la décision et motiver suffisamment celle-ci; elle peut toutefois se limiter aux points essentiels pour le prononcé.
“80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl.”
La participation à la procédure et la consultation du dossier au sens de l'art. 80b al. 1 EIMP sont limitées à ce qui est nécessaire pour la sauvegarÞ des intérêts. Cette prérogative n'est pas générale ; elle doit être mise en cohérenÎ avì la qualité pour recourir prévue à l'art. 80h let. b EIMP ; elle n'existe que lorsque la personne est personnellement et directement concernée et qu'un intérêt digne de protection est présent.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
EIMP art. 80b n. 10 Les décisions finales doivent au minimum être notifiées aux personnes dont la qualité est la plus vraisemblable — en particulier à celles qui sont les plus susceptibles d'être affectées par une mesure coercitive ou de faire valoir un intérêt digne de protection.
“Die von einer Schlussverfügung betroffenen Personen haben das Recht mit Beschwerde zu rügen, ihnen werde in der Schlussverfügung zu Unrecht die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren verweigert. Es ist auch im Bereiche der Rechtshilfe das Gericht, welches über das Vorliegen oder Fehlen der Eintretensvoraussetzungen (hier: erstinstanzlich) entscheidet. Es entscheidet damit zugleich, ob Teilnahmerechte bestehen: Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme bestehen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG; BGE 127 II 104 E. 3). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern ist auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Diese Rechtsmittelordnung setzt voraus, dass Schlussverfügungen zumindest denjenigen Personen eröffnet werden, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist: Derjenigen Person, welche am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen ist und/oder ein schutzwürdiges Interesse haben könnte (vgl. dazu Erwägung”
Citation : EIMP art. 80b n. 9 L'accès au dossier et la participation à la procédure sont limités aux documents et aux questions de procédure qui concernent «directement» la personne habilitée et dont elle a besoin pour la sauvegarÞ de ses intérêts. Doivent notamment être communiquées les pièces du dossier sur lesquelles se fonÞ la décision attaquée.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
Les personnes habilitées au sens de l'art. 80b al. 1 EIMP sont celles qui ont la qualité de partie ou le droit de recourir. Le droit d'accès aux dossiers n'est accordé que dans la mesure où il est nécessaire à la sauvegarÞ des intérêts de la personne habilitée ; sont notamment à communiquer les dossiers qui concernent directement et personnellement la personne visée. Dans la mesure où une décision repose sur des documents déterminés, les pièces pertinentes pour la preuve doivent en principe être mises à disposition, afin que la partie puisse se prononcer efficacement et désigner des moyens de preuve.
“2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.”
EIMP art. 80b n. 7 Le droit d'accès visé à l'art. 80b al. 1 EIMP porte uniquement sur les dossiers nécessaires à la sauvegarÞ des intérêts; cela comprend notamment les dossiers sur lesquels l'autorité s'est fondée pour prendre sa décision. Les dossiers que l'autorité n'a pas consultés ou n'a pas utilisés pour sa prise de décision ne sont dès lors pas accessibles.
“Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz sei von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen, wonach es den Betroffenen selber überlassen sei, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Art. 80b Abs. 1 IRSG regelt die Einsicht in die Akten, die für die Wahrung der Interessen notwendig sind. Mithin ist Einsicht in Akten zu gewähren, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt. Wie erwähnt, haben die Schweizer Behörden, die selbst nicht im Besitz der Beilagen zum Rechtshilfeersuchen sind, sich auch nicht auf diese Beilagen abgestützt bzw. diese nicht beigezogen. Auch insoweit ist hier kein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne der dargelegten Praxis zu Art. 84 BGG dargetan.”
Pour les décisions de clôture, il convient au minimum d'associer ou de notifier la décision aux personnes dont la qualité pour agir est la plus vraisemblable — notamment les personnes qui sont le plus susceptibles d'être affectées par une mesure coercitive ou qui ont un intérêt digne de protection à participer. La qualité de partie qui en résulte dans la procédure d'entraiÞ n'est pas générale, mais doit être limitée à la légitimation à former un recours (art. 80h let. b EIMP).
“Die von einer Schlussverfügung betroffenen Personen haben das Recht mit Beschwerde zu rügen, ihnen werde in der Schlussverfügung zu Unrecht die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren verweigert. Es ist auch im Bereiche der Rechtshilfe das Gericht, welches über das Vorliegen oder Fehlen der Eintretensvoraussetzungen (hier: erstinstanzlich) entscheidet. Es entscheidet damit zugleich, ob Teilnahmerechte bestehen: Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme bestehen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG; BGE 127 II 104 E. 3). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern ist auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Diese Rechtsmittelordnung setzt voraus, dass Schlussverfügungen zumindest denjenigen Personen eröffnet werden, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist: Derjenigen Person, welche am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen ist und/oder ein schutzwürdiges Interesse haben könnte (vgl. dazu Erwägung”
Citation : EIMP art. 80b n. 5 Dans le domaine de l'entraiÞ, les principes procéduraux du VwVG s'appliquent. L'autorité saisie de la demanÞ d'entraiÞ doit entendre les parties avant de statuer et prendre en considération les moyens présentés en temps utile ainsi que ceux qui sont pertinents. La décision d'entraiÞ doit être motivée ; toutefois, il n'est pas nécessaire que l'autorité examine de manière approfondie chaque moyen soulevé par les parties — elle peut se limiter aux points essentiels pour la décision.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs.”
La consultation du dossier en vertu de l'art. 80b al. 1 EIMP est liée au procès et ne doit être accordée que dans la mesure où elle est nécessaire à la sauvegarÞ des intérêts concrets des personnes concernées ; elle n'établit pas un droit général et illimité de consultation, mais doit être appréciée conformément à la qualité pour recourir prévue à l'art. 80h let. b EIMP. Dans la mesure où une décision se fonÞ sur un élément probant déterminé, les pièces concernées doivent, en principe, être communiquées aux parties pour consultation.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
Citation : EIMP art. 80b ch. 3 Selon la jurisprudenÎ, le droit d'accès au dossier comprend en principe toutes les pièces de nature probatoire, dans la mesure où la décision attaquée repose directement sur celles-ci. Ce n'est qu'ainsi que la personne intéressée peut exercer efficacement son droit d'être entendue et désigner ou produire des moyens de preuve appropriés.
“2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
Citation: EIMP art. 80b n. 2 Dans la mesure où une décision se fonÞ directement sur des documents déterminés, il convient, en principe, d'accorder aux personnes concernées l'accès à toutes les pièces du dossier pertinentes aux fins de preuve. Ce n'est que de cette manière que la partie concernée peut se prononcer efficacement et désigner des moyens de preuve appropriés.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
Le droit d'accès au dossier prévu à l'art. 80b al. 1 EIMP dépend de la qualité pour agir; y ont droit les personnes habilitées à exercer un recours. En l'absenÎ de qualité pour agir (art. 80h EIMP), il n'existe en principe aucun droit de consultation des pièces de la procédure.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, das ukrainische Rechtshilfeersuchen einzusehen. Ohne diese Akteneinsicht wisse sie nicht, welche Informationen und Unterlagen übermittelt werden sollen und könne damit nicht überprüfen, ob sie selbst direkt betroffen sei. Diesbezüglich bestehe Klärungsbedarf, weshalb es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich die Berechtigung zur Akteneinsicht aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteile 1A.95/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.2; 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a; 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 E. 2c; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: BSK-ISTR, N. 3 und 4 zu Art. 80b IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 477 und 478 S. 516 f.). Der vorliegende Fall wirft diesbezüglich keine grundsätzlichen Fragen auf. Zwar ist es denkbar, dass neben der Einvernahme des Zeugen B.________ weitere Rechtshilfemassnahmen beantragt worden sind. Soweit diese die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen (z.B. Erhebung ihrer Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird sie zwangsläufig davon erfahren. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zu gewähren, um ihre Parteistellung überprüfen zu können.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
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