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Citation : EIMP, art. 53 ch. 7 En cas d'alibi allégué, l'art. 53 al. 2 EIMP n'entraîne pas l'ouverture d'une procédure d'enquête exhaustive en Suisse ; l'OffiÎ fédéral de la justiÎ (OFJ) n'exige pas de recherches véritables. La personne poursuivie doit, sans délai, apporter la preuve qu'elle ne se trouvait pas sur le lieu de l'infraction à l'heure en question ou qu'il y a eu une erreur d'identité. S'il existe des doutes légitimes quant à la crédibilité des témoins cités (par exemple lorsqu'il s'agit de personnes proches), l'alibi n'est pas considéré comme établi sans délai. Dans les cas non clairs, l'OFJ demanÞ à l'État requérant, sur présentation des preuves disculpantes, de préciser dans un brï délai s'il maintient sa requête.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
Les déplacements ou la mobilité à l'étranger peuvent rendre difficile la production fiable d'une preuve d'alibi au sens de l'art. 53 EIMP ; dans de tels cas, la procédure d'extradition suisse ne tranche en principe pas les questions de culpabilité et de fait.
“Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, die ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat, ist grundsätzlich nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen. Schuld- und Tatfragen werden im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft (vgl. supra E. 4.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zur Tatzeit nicht in der Tschechischen Republik befunden, greift nicht. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG nicht erbracht. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohanrufe ausserhalb des tschechischen Staatsgebietes getätigt haben könnte, namentlich als er sich seinen Angaben zufolge auf der Reise durch Europa befand. Wie bereits im Entscheid RR.2020.8 vom 15. September 2020 festgehalten, ist auch aus diesem Grund auf die dem Gericht eingereichten Schreiben der beiden Bekannten des Beschwerdeführers, worin sie ihre Einschätzung äusserten, ob er die ihm vorgeworfenen Delikte mit seiner Sprachstörung begehen könne, im Rahmen des Schweizer Auslieferungsverfahrens nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer wird die diesbezüglichen Einwände vor dem tschechischen Sachrichter geltend machen können.”
Citation : EIMP art. 53 n. 5 En cas d'alibi invoqué, la pratique exige en principe seulement la production de preuves disculpantes, et non l'ouverture d'une procédure d'enquête spéciale ou complexe. La preuve de l'alibi doit être apportée sans délai ; en cas de doute quant à la crédibilité des témoins désignés (notamment s'il s'agit de personnes proches de la personne poursuivie), l'alibi n'est pas considéré comme établi d'emblée.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
Citation : EIMP art. 53 n. 4 La preuve de l'alibi doit être fournie sans délai. S'il existe des doutes quant à la crédibilité de témoins proches, ceux-ci ne sont pas écartés d'emblée et peuvent conduire à ce que l'alibi ne soit pas considéré comme établi sans délai.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
L'art. 53 EIMP ne s'applique que lors de la décision concernant l'extradition. Les questions relatives à la mise en liberté provisoire ou à la preuve d'alibi au sens de l'art. 47 EIMP doivent être traitées séparément.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
RéférenÎ : EIMP art. 53 n. 2 La preuve d'alibi doit être produite sans délai. Elle ne peut être apportée que par la démonstration que la personne poursuivie ne se trouvait pas sur les lieux à l'heure en question ou qu'il y a eu erreur d'identité. Lorsque des témoins sont proches de la personne poursuivie, des doutes peuvent exister quant à leur crédibilité, de sorte que la preuve n'est pas considérée comme établie pour autant.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
EIMP art. 53 n. 1 La preuve d'alibi doit être produite sans délai et de manière convaincante. Selon la jurisprudenÎ, toute déclaration vague ou partisane ne suffit pas ; s'il existe des doutes quant à la crédibilité d'un témoin entendu, l'alibi n'est pas considéré comme établi sans réserve. De tels doutes peuvent notamment exister lorsque les témoins sont des personnes proches de la personne poursuivie, car des déclarations de complaisanÎ ne peuvent être exclues d'emblée.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
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