24 commentaries
Citation : EIMP art. 47 n. 24 Si la personne poursuivie apporte la preuve d'un alibi et démontre sans délai qu'elle ne se trouvait pas sur le lieu de l'infraction au moment des faits, cela peut justifier la levée du mandat de détention en vue de l'extradition. Une preuve d'alibi partielle, qui ne concerne qu'une partie de la demanÞ d'extradition, est sans incidenÎ.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
EIMP art. 47 n. 23 Dans les procédures d'extradition, la jurisprudenÎ écarte le risque de fuite avì beaucoup de retenue ; le Tribunal fédéral le reconnaît en principe même lorsque la personne poursuivie dispose d'un permis d'établissement et de liens familiaux en Suisse. Pour renoncer à la détention en vue de l'extradition ou pour ordonner la mise en liberté, l'absenÎ de risque de fuite et l'absenÎ de risque de collusion doivent être réunies cumulativement.
“a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N. 17).”
Une mainlevée de la détention pendant la procédure d'extradition n'est possible qu'à titre exceptionnel. L'art. 47 al. 2 EIMP s'applique lorsque la personne poursuivie n'est pas susceptible d'être maintenue en détention ou lorsqu'il existe d'autres motifs justifiant une mesure de sûreté moins contraignante; cela intervient sous des conditions strictes dans le cadre du régime de détention par ailleurs applicable.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
Une mainlevée du mandat d'arrêt en vue d'une extradition ou une mise en liberté n'est envisageable qu'exceptionnellement. À titre d'exemples de telles exceptions, l'art. 47 al. 1 let. a EIMP prévoit que la personne poursuivie ne devrait vraisemblablement pas se soustraire à l'extradition et que l'enquête n'est pas compromise, ainsi que la let. b, lorsque la personne poursuivie apporte sans délai la preuve de son alibi. Les moyens qui portent sur la recevabilité ou le bien-fondé de l'extradition doivent être examinés dans la procédure d'extradition proprement dite.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr.”
Contre le mandat de détention aux fins d'extradition émis par l'OffiÎ fédéral de la justiÎ, la personne poursuivie peut introduire un recours auprès de la Chambre des recours du Tribunal pénal fédéral dans les dix jours à compter de la notification écrite. Pour la procédure de recours, les art. 379–397 CPP sont applicables par analogie (cf. art. 48 al. 2 en liaison avì l'art. 47 EIMP).
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).”
Citation : EIMP art. 47 n. 19 S'il n'existe pas de motifs énoncés à l'art. 47 EIMP justifiant de renoncer à la détention, la réception (en temps utile) de la demanÞ d'extradition suffit en principe à ordonner la détention en vue d'extradition.
“Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaftbefehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.”
“Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaftbefehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.”
Citation : EIMP art. 47 n. 18 En cas de peines privatives de liberté élevées envisagées, la pratique reconnaît régulièrement l'existenÎ d'un risque de fuite ; la jurisprudenÎ rejette le risque de fuite de manière restrictive et subordonne la levée du mandat de détention en vue de l'extradition à des conditions plus strictes.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.”
La détention pendant la procédure d'extradition constitue la règle; la levée de l'ordonnanÎ de détention aux fins d'extradition ou la mise en liberté n'est envisageable qu'à titre exceptionnel et sous des conditions strictes. La jurisprudenÎ cite notamment, à titre d'exemples, les cas où la personne poursuivie ne devrait vraisemblablement pas se soustraire à l'extradition et où l'enquête pénale n'est pas mise en danger (art. 47 al. 1 let. a EIMP), la preuve, produite dans les délais, d'un alibi (art. 47 al. 1 let. b EIMP), l'impossibilité de mise en détention ou d'autres circonstances justifiant une mesure moins sévère; l'énumération n'est pas exhaustive. La jurisprudenÎ souligne que, pour la question de la mise en liberté, le respect des obligations conventionnelles d'extradition revêt une importanÎ déterminante.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).”
Citation : EIMP art. 47 n. 16 La mise en détention de la personne poursuivie pendant la procédure d'extradition est la règle. La levée du mandat de détention en vue de l'extradition ou l'ordonnanÎ de mesures de sûreté moins contraignantes en lieu et plaÎ de la détention n'est envisageable qu'à titre exceptionnel et sous de strictes conditions. De telles exceptions existent notamment lorsque, vraisemblablement, il n'y a pas de risque de fuite, que la preuve d'alibi peut être apportée sans retard, que la personne poursuivie ne peut pas être placée en détention, ou que d'autres motifs importants justifient une mesure moins contraignante. La liste n'est pas exhaustive.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
art. 47 al. 2 EIMP autorise l'OffiÎ fédéral de la justiÎ (OFJ) à prendre, en lieu et plaÎ de la détention en vue d'extradition, d'autres mesures de sûreté lorsque la personne poursuivie n'est pas susceptible d'être placée en détention ou que d'autres motifs justifient une mesure moins restrictive. La jurisprudenÎ souligne toutefois que la levée de la détention en vue d'extradition ou la mise en liberté n'est justifiée qu'à titre exceptionnel et sous des conditions strictes.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Citation : EIMP art. 47 n. 14 En cas de risque suicidaire manifeste, la personne concernée peut être jugée inapte à la détention ; dans ce cas, une hospitalisation psychiatrique en milieu stationnaire peut être ordonnée en lieu et plaÎ de la détention, ou l'isolement en prison peut être évité.
“Im Weiteren - 35 - und lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte B._____ erklärte, dass es der bereits unter dem früheren Vorgesetzten geltenden psychiatrischen Regel entsprochen habe, Patienten mit Selbstgefährdung nicht zu isolieren (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 110 S. 5). Der Grund dafür sei, dass ein suizidaler Patient sich umbringen oder sein Gehirn schädigen könne, indem er mit dem Kopf gegen die Wand renne (Urk. 110 S. 5 f.). Die Gefahren der Isolation eines selbst- gefährdeten Patienten erwähnten – wie teils schon angesprochen – auch die Be- schuldigten C._____ und D._____ (Urk. 117 S. 7; Urk. 5/4 S. 6). Die vom Be- schuldigten B._____ erwähnte Regel kann – auch von einem Strafrechtler ohne medizinische Fachexpertise – als plausibel bezeichnet werden kann, andernfalls es keinen Sinn ergäbe, dass Person mit manifestem Suizidrisiko als nicht hafter- stehungsfähig gelten (können) (vgl. Art. 251 StPO, Art. 80 StGB, Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2., TPF 2020 143 E. 5.4.1.). Haft und Isolation unterscheiden sich insoweit nicht. Unbese- hen dieser Äusserung des Beschuldigten B._____ ist erstellt, dass anfänglich kein geeignetes milderes bzw. verhältnismässigeres Mittel zur Verfügung stand. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass der Privatkläger auf Veranlassung des KJPD in die PUK überwiesen wurde, weil er wegen Selbstgefährdung als nicht mehr hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Insofern wäre es auch widersprüchlich gewe- sen, wenn ihn die Beschuldigten, statt in einer Zelle im Gefängnis L._____, ein- fach in einem Isolierzimmer der PUK "eingesperrt" hätten. Zwar mag man anfüh- ren, es sei unverständlich, dass in der PUK ein unzulängliches Isolierzimmer vor- handen war, wie die Vertretung des Privatklägers vorbrachte (Prot. II S. 12 f.). Für diesen Umstand war aber keiner der Beschuldigten verantwortlich, was ihnen in der Anklage denn auch nicht zum Vorwurf gemacht wird.”
“Im Weiteren - 35 - und lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte B._____ erklärte, dass es der bereits unter dem früheren Vorgesetzten geltenden psychiatrischen Regel entsprochen habe, Patienten mit Selbstgefährdung nicht zu isolieren (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 110 S. 5). Der Grund dafür sei, dass ein suizidaler Patient sich umbringen oder sein Gehirn schädigen könne, indem er mit dem Kopf gegen die Wand renne (Urk. 110 S. 5 f.). Die Gefahren der Isolation eines selbst- gefährdeten Patienten erwähnten – wie teils schon angesprochen – auch die Be- schuldigten C._____ und D._____ (Urk. 117 S. 7; Urk. 5/4 S. 6). Die vom Be- schuldigten B._____ erwähnte Regel kann – auch von einem Strafrechtler ohne medizinische Fachexpertise – als plausibel bezeichnet werden kann, andernfalls es keinen Sinn ergäbe, dass Person mit manifestem Suizidrisiko als nicht hafter- stehungsfähig gelten (können) (vgl. Art. 251 StPO, Art. 80 StGB, Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2., TPF 2020 143 E. 5.4.1.). Haft und Isolation unterscheiden sich insoweit nicht. Unbese- hen dieser Äusserung des Beschuldigten B._____ ist erstellt, dass anfänglich kein geeignetes milderes bzw. verhältnismässigeres Mittel zur Verfügung stand. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass der Privatkläger auf Veranlassung des KJPD in die PUK überwiesen wurde, weil er wegen Selbstgefährdung als nicht mehr hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Insofern wäre es auch widersprüchlich gewe- sen, wenn ihn die Beschuldigten, statt in einer Zelle im Gefängnis L._____, ein- fach in einem Isolierzimmer der PUK "eingesperrt" hätten. Zwar mag man anfüh- ren, es sei unverständlich, dass in der PUK ein unzulängliches Isolierzimmer vor- handen war, wie die Vertretung des Privatklägers vorbrachte (Prot. II S. 12 f.). Für diesen Umstand war aber keiner der Beschuldigten verantwortlich, was ihnen in der Anklage denn auch nicht zum Vorwurf gemacht wird.”
EIMP art. 47 n. 13 Le fait que la personne poursuivie ne soit pas susceptible d'être placée en détention, ou l'existenÎ d'autres motifs, peut justifier l'ordonnanÎ d'une mesure de sûreté moins intrusive en lieu et plaÎ de la détention. Une telle libération de la détention, ou mesure de remplacement, n'est toutefois admissible qu'à titre exceptionnel et est soumise à des conditions plus strictes.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
Une personne est réputée inapte à être détenue si l'on peut s'attendre, avì certituÞ ou avì la plus granÞ probabilité, à ce que la détention mette en danger la vie ou la santé de la personne détenue. Dans de tels cas, la détention en vue de la remise peut être écartée et, à la plaÎ, une autre mesure de sûreté peut être ordonnée (art. 47 al. 2 EIMP).
“Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. vorn E. 4). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69 E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abgestellt werden kann; vgl. ferner Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 4.2.1).”
Selon la jurisprudenÎ, les autorités suisses ne sont pas tenues d'effectuer d'offiÎ des investigations concernant un alibi ni d'en faire effectuer. L'art. 53 EIMP n'intervient qu'au staÞ de la décision au fond sur l'extradition.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
Pour la procédure de recours, les art. 379–397 CPP s'appliquent par analogie. Dans la mesure où l'EIMP ne prévoit rien de contraire, les dispositions de la loi sur la procédure administrative (PA) ainsi que les autres règles générales de l'EIMP s'appliquent en complément.
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).”
“Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).”
“Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) wie auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).”
En cas d'issue positive de l'examen préliminaire, l'autorité saisie accepte la demanÞ et ordonne, dans les affaires d'extradition, en règle générale, la détention en vue d'extradition conformément à l'art. 47 al. 1 EIMP. L'exécution du mandat d'arrêt incombe aux autorités cantonales.
“Bei einem eingehenden Ersuchen um Auslieferung obliegt es dem Beschwerdegegner summarisch im Sinne einer Vorprüfung zu prüfen, ob das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht und ob die Leistung von Rechtshilfe wegen eines Ausschlussgrundes nicht offensichtlich unzulässig wäre. Bei positivem Prüfungsergebnis nimmt der Beschwerdegegner das Ersuchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig nach Art. 47 Abs. 1 IRSG die Auslieferungshaft an (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 149; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 52 f.). Der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ist Sache der kantonalen Behörden (vgl. Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 IRSG).”
La preuve d'alibi doit être fournie sans délai selon l'art. 47 al. 1 let. b EIMP; si des doutes subsistent, l'alibi n'est pas réputé prouvé sans délai. Une preuve d'alibi purement partielle, ne couvrant qu'une partie de la requête d'extradition, est sans incidenÎ.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
La levée du mandat d'arrêt en vue d'extradition ou la libération d'une personne détenue ne sont envisageables que de manière exceptionnelle et sous des conditions strictes. Parmi les considérations typiques figurent le fait que la personne poursuivie ne devrait vraisemblablement pas se soustraire à l'extradition et que l'enquête pénale ne serait pas compromise (art. 47 al. 1 let. a EIMP), la preuve d'un alibi (art. 47 al. 1 let. b EIMP), l'absenÎ d'aptituÞ à la détention ou l'existenÎ d'autres motifs justifiant une mesure moins contraignante (art. 47 al. 2 EIMP), ainsi que l'évidente irrecevabilité de la demanÞ d'extradition (art. 51 al. 1 EIMP). Les motifs évoqués ne sont pas exhaustifs.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
La mise en détention de la personne poursuivie pendant la procédure d'extradition constitue la règle. La levée du mandat de détention aux fins d'extradition ou la remise en liberté ne sont envisagées qu'à titre exceptionnel et sous des conditions strictes, par exemple lorsque la personne poursuivie ne se soustraira vraisemblablement pas à l'extradition et que l'enquête pénale n'est pas compromise (art. 47 al. 1 let. a EIMP), lorsque la preuve d'alibi peut être fournie sans délai (art. 47 al. 1 let. b EIMP), lorsque la personne poursuivie n'est pas susceptible d'être détenue ou que d'autres mesures moins privatives de liberté s'imposent (art. 47 al. 2 EIMP), ou encore lorsque l'extradition se révèle manifestement irrecevable (art. 51 al. 1 EIMP). Les exemples cités ne sont pas exhaustifs.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
La mise en liberté dans le cadre de la procédure d'extradition (art. 47 al. 2 EIMP) n'entre en ligne de compte qu'exceptionnellement et est soumise à des exigences plus strictes que la mise en liberté de la détention préventive ordinaire.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
RéférenÎ : EIMP art. 47 n. 4 La jurisprudenÎ maintient, dans la procédure d'extradition, que la mise en liberté de la détention en vue d'extradition n'est envisageable que de façon exceptionnelle. Lors de l'application de l'art. 47 al. 2 EIMP, les obligations d'extradition découlant des conventions internationales sont particulièrement prises en compte ; les conditions pour une mise en liberté provisoire sont plus strictes que dans la procédure pénale ordinaire.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A.”
RéférenÎ : EIMP art. 47 ch. 3 Pour renoncer au mandat de détention en vue de l'extradition conformément à l'art. 47 al. 1 EIMP, l'absenÎ simultanée des risques de fuite et de collusion est exigée. La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral applique ces conditions de manière restrictive et accorÞ une granÞ importanÎ aux obligations découlant des traités internationaux par rapport aux intérêts de la personne poursuivie.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N.”
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N.”
Dans les procédures d'extradition, l'art. 47 al. 2 EIMP est invoqué comme alternative à la détention en vue d'extradition ; ainsi, le recourant a demandé, par exemple, à être remis à l'Allemagne en application de cette disposition (au lieu de demeurer en détention en vue d'extradition).
“wegen Fluchtgefahr einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 9. September 2021 eröffnet wurde (act. 3.5). F. Mit Eingabe vom 16. September 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 7. September 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt die umgehende Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1). G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik samt Honorarnote des Rechtsanwalts einreichen (act. 4, 4.1). Er hält darin vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträge mit der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend stellt er den Antrag, dass er «im Sinne einer anderen Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG» an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 4). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schreiben vom 30. September 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 5). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden”
Citation : EIMP art. 47 ch. 1 La jurisprudenÎ n'écarte la possibilité d'un risque de fuite qu'avì retenue et accorÞ à l'exécution des obligations d'extradition découlant des traités un poids exceptionnel au regard des intérêts de la personne poursuivie.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.”
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei.”
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