15 commentaries
La transmission non sollicitée d'informations et d'éléments de preuve au sens de l'art. 67a EIMP est considérée comme une mesure d'entraiÞ et ne peut pas faire l'objet d'un recours immédiat. D'éventuelles violations de l'art. 67a EIMP peuvent toutefois être invoquées dans un recours ultérieur dirigé contre la décision finale correspondante, notamment si l'État étranger adresse ensuite à la Suisse une requête d'entraiÞ formelle.
“Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln gemäss Art. 67a IRSG stellt eine Rechtshilfemassnahme dar, welche nicht direkt mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 125 II 238 E. 4 und 5). Sofern aber der ausländische Staat im Anschluss an eine solche Übermittlung mit einem formellen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz herangetreten ist, können allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG mit Beschwerde gegen die diesbezügliche Schlussverfügung geltend gemacht werden (BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a S. 247 f.; TPF 2016 65 E. 7.2 S. 82; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.130 vom 3. August 2022 E. 2.5).”
RéférenÎ : EIMP art. 67a n. 14 Les transmissions provenant du domaine confidentiel ne sont admissibles que si elles sont susceptibles de permettre à l'État étranger d'adresser une demanÞ d'entraiÞ à la Suisse. L'art. 67a doit être interprété de manière restrictive ; une procédure pénale nationale ne doit pas servir de prétexte à une transmission non sollicitée.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht.”
EIMP art. 67a n. 13 Les éléments de preuve provenant du domaine secret doivent être transmis avì retenue. Une transmission n'est admissible que dans des limites strictes, notamment lorsqu'elle est susceptible de permettre à l'État étranger d'adresser à la Suisse une requête formelle d'entraiÞ. Les transmissions non sollicitées doivent donc être traitées de manière restrictive ; elles ne doivent pas encourager la dénonciation et une procédure pénale suisse ne doit pas servir de prétexte à une telle transmission.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5.”
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5.”
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5.”
RéférenÎ : EIMP art. 67a n. 12 Avant toute nouvelle décision, les informations déjà transmises spontanément doivent être versées au dossier et les parties concernées doivent pouvoir consulter ces informations avant le prononcé de la décision.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor einer neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.”
Les recourantes n'ont pas pu prendre connaissanÎ de la communication spontanée sur laquelle se fondait la demanÞ d'entraiÞ (art. 67a EIMP, du 16 septembre 2022) ; cette communication ne faisait pas partie du dossier et ne leur a pas été accessible lors de l'accès au dossier qui leur a été accordé. Selon le dossier, cela rend difficile pour les recourantes d'invoquer d'éventuelles violations de l'art. 67a EIMP dans la procédure de recours et entrave ainsi l'exerciÎ de la protection juridique qui leur est due.
“Vorliegend konnten die Beschwerdeführerinnen oder ihre Vertretung die dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 zugrunde liegende Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG nicht einsehen. Diese war nicht Gegenstand der den Beschwerdeführerinnen am 13. Oktober 2023 gewährten Akteneinsicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 14), sondern bildet gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens (vgl. u.a. Verfahrensakten, Nr. 16). Aus den Akten geht klar hervor, dass dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 zu Grunde lag (vgl. Verfahrens—akten, Nr. 1, S. 1). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass eine solche unaufgeforderte Übermittlung von Informationen tatsächlich erfolgt sei. Nach dem oben Ausgeführten steht es den Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage zu, im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2024 allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG geltend zu machen. Da das entsprechende Dokument nicht Teil der Verfahrensakten bildet und den Beschwerdeführerinnen bisher vorenthalten wurde, wird diesen verunmöglicht, den ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehenden Rechtsschutz wahrzunehmen.”
“Vorliegend konnten die Beschwerdeführerinnen oder ihre Vertretung die dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 zugrunde liegende Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG nicht einsehen. Diese war nicht Gegenstand der den Beschwerdeführerinnen am 13. Oktober 2023 gewährten Akteneinsicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 14), sondern bildet gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens (vgl. u.a. Verfahrensakten, Nr. 16). Aus den Akten geht klar hervor, dass dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 zu Grunde lag (vgl. Verfahrens—akten, Nr. 1, S. 1). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass eine solche unaufgeforderte Übermittlung von Informationen tatsächlich erfolgt sei. Nach dem oben Ausgeführten steht es den Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage zu, im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2024 allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG geltend zu machen. Da das entsprechende Dokument nicht Teil der Verfahrensakten bildet und den Beschwerdeführerinnen bisher vorenthalten wurde, wird diesen verunmöglicht, den ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehenden Rechtsschutz wahrzunehmen. Die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im nationalen Strafverfahren und auf die Bestimmungen der StPO, welche einer Einsichtnahme in die Meldung nach Art. 67a IRSG entgegenstünden, gehen an der Sache vorbei. Für die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren gelten andere Kriterien als im Strafverfahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.”
L'art. 67a EIMP doit être interprété de manière restrictive. Les transmissions non sollicitées ne doivent pas servir à la dénonciation ni à un flux d'informations incontrôlé vers l'étranger ; une procédure pénale suisse ne doit pas être invoquée comme prétexte à une telle transmission. Les limitations visant à préserver le secret doivent être respectées. Toute transmission non sollicitée doit être consignée.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fortschritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 125 II 238 E. 4b). Fällt ein Sachverhalt in den Geheimbereich der betroffenen Person, so ist die Rechtsfolge, dass nur Informationen (und keine Beweismittel) übermittelt werden dürfen. Fällt der Sachverhalt umgekehrt nicht in den Geheimbereich, so können als Rechtsfolge auch Beweismittel übermittelt werden (Glutz, Basler Kommentar, 2015, N.”
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fortschritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 125 II 238 E. 4b). Fällt ein Sachverhalt in den Geheimbereich der betroffenen Person, so ist die Rechtsfolge, dass nur Informationen (und keine Beweismittel) übermittelt werden dürfen. Fällt der Sachverhalt umgekehrt nicht in den Geheimbereich, so können als Rechtsfolge auch Beweismittel übermittelt werden (Glutz, Basler Kommentar, 2015, N.”
EIMP art. 67a ch. 9 Il suffit que l'autorité de poursuite pénale estime, selon sa propre appréciation, que les documents sont propres à entraîner l'ouverture d'une procédure pénale à l'étranger.
Le Ministère public de la Confédération a utilisé l'art. 67a EIMP pour transmettre, sans demanÞ préalable, des informations sur les structures de comptes, les avoirs et les données d'enquête connexes aux autorités russes; un ministère public cantonal a utilisé l'art. 67a EIMP pour l'envoi de copies de dossiers d'enquête à un ministère public allemand.
“Sachverhalt: A. Die schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eröffnete am 1. Mai 2013 gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Minister A. und gegen Unbekannt unter der Verfahrensnummer SV.13.0555 ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei, nachdem ihr eine Verdachtsmeldung der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) weitergeleitet worden war. Die Verdachtsmeldung war gestützt auf Presseberichte erfolgt, wonach A. im April 2013 in Russland wegen des Verdachts, den russischen Staat bzw. die staatliche Gesellschaft B. um sehr hohe Geldbeträge betrogen zu haben, verhaftet worden sei (RR.2014.157-161, act. 2). Am 9. Juli 2013 übermittelte die BA der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation («Russland») gestützt auf Art. 67a IRSG des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) diverse Informationen zu den festgestellten Kontostrukturen von A. in der Schweiz, zu dessen Gesellschaften und zur Herkunft und Verwendung der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte. Unter anderem teilte sie den russischen Behörden mit, dass die von A. in die Schweiz transferierten Vermögenswerte von insgesamt RUB 1,4 Mrd. aus der Geschäftstätigkeit der russischen Gesellschaft C. stammten und sie die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte angeordnet habe (RR.2014.157-161, act. 1.2). Die russischen Behörden richteten mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 ein erstes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchten um Aufrechterhaltung der Kontosperren sowie um Bekanntgabe der Kontonummern, der Kontoinhaber sowie der Höhe der Vermögenswerte (RR.2014.157-161, Verfahrensakten RH.13.0188, pag. 01.000-0001 ff.). Mit Schlussverfügung vom 23. April 2014 ordnete die BA die Herausgabe einer Übersicht über die relevanten Bankbeziehungen inkl.”
“Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stuttgart Bezug auf eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III») vom 16. September 2022. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ersuchte damit um Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte betreffend das hierzulande unter der Verfahrensnummer C-8/2021/10009850 gegen E. und F. wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Strafverfahren (Verfahrensakten der StA III Nr. 2022/10040451 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1). Auf entsprechende Bitte vom 18. November 2022 (Verfahrensakten, Nr. 2) ergänzte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr Ersuchen mit Schreiben vom 3. Januar 2023 (Verfahrensakten, Nr. 5 und 6). B. Mit Eintretensverfügung vom 26. September 2023 zog die StA III zwecks He—rausgabe an die ersuchende Behörde verschiedene Dokumente und Beweismittel aus der von ihr geführten Strafuntersuchung gegen F. und E. bei. Darunter befanden sich Bankunterlagen der Bank G. zu verschiedenen Bankverbindungen mit den Gesellschaften C. Limited, A. Limited, B. Limited und D. Limited (Verfahrensakten, Nr.”
art. 67a al. 1 EIMP autorise l'autorité chargée des poursuites pénales qui transmet à communiquer sans y être priée à une autorité pénale étrangère les éléments de preuve qu'elle a recueillis pour sa propre instruction pénale, lorsque, selon son appréciation, cette communication est susceptible de faciliter la procédure pendante à l'étranger ou d'engager des poursuites pénales. Selon les considérants cités, cela comprend également les procès‑verbaux d'audition issus d'enquêtes nationales distinctes.
“Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn die Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit.”
“Eine zweite Argumentationslinie würde eine Herausgabe von Strafakten stark vereinfachen. Im Rahmen der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit, also nach dem Eintreten, fragte sich das Bundesgericht im Urteil 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006 E. 2.1, ob Einvernahmeprotokolle aus separaten Ermittlungsverfahren wirklich erst nach einer förmlichen Schlussverfügung herausgegeben werden können. Art. 67a Abs. 1 lit. b IRSG erlaubt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls grundsätzlich, Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben haben, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, die im Ausland hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (E. 2.1.3). Gegen eine Beschwerdebefugnis spricht namentlich, wenn bereits im inländischen Strafverfahren Rechtsschutz angerufen werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 1A.154/2003 vom 25. September 2003 E. 2.4 Eintreten offengelassen; zum Anspruch auf Rechtsschutz BGE 137 IV 134 E. 6.3/6.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 S. 7; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Im vorstehend erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1A.69/2006 (Einvernahmeprotokolle aus separaten inländischen Ermittlungsverfahren) waren im Rechtshilfeverfahren selbst keine Personen zu befragen. Der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten stellt grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (BGE 139 IV 137 E.”
Citation : EIMP art. 67a n. 6 Selon la jurisprudenÎ, la procédure d'entraiÞ reste en principe indépendante d'une procédure pénale suisse éventuellement fondée sur les mêmes faits; la transmission non sollicitée n'a donc pas d'effet sur la procédure pénale pendante en Suisse.
“Vielmehr ist sein ausdrücklich genannter Zweck, ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen, was die britischen Behörden denn auch am 29. April 2022 umsetzten. Das Schreiben untersagt weiter die Verwendung der Informationen zu fiskalischen oder wirtschaftspolitischen zwecken, obgleich die Schweiz und Grossbritannien mit Rechtshilfeverträgen verbunden sind und dies demnach nicht erforderlich wäre (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1, 5.2.3). Die unaufgeforderte Übermittlung beschreibt und begründet sodann den Tatverdacht einer rechtshilfefähigen Straftat. Sie beschränkt sich auf eine kurze Darlegung des Sachverhalts und auf Kontobeschreibungen. Die unaufgeforderte Übermittlung entspricht damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 139 IV 137 E. 4.6.6 und 4.6.9). Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Rechtshilfeverfahren und ein allfälliges auf denselben Sachverhalt gestütztes schweizerisches Strafverfahren im Grundsatz voneinander unabhängig sind. Dies ist denn auch die Hauptaussage von Art. 67a Abs. 2 IRSG, wonach die unaufgeforderte Übermittlung keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren hat (BGE 140 IV 123 E. 5.5.3 m.H.). Vorliegend bildet einzig das Rechtshilfeverfahren Prozessgegenstand. Solange keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nur deshalb eingeleitet hat, um unaufgefordert Informationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln, ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eröffnet hat. Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung nur vorgeschoben hätte, bestehen keine und werden selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.”
Dans la jurisprudenÎ, la qualité pour recourir contre les transmissions non sollicitées au sens de l'art. 67a EIMP appartient en règle générale uniquement au titulaire du compte ; à titre exceptionnel, les personnes disposant d'un pouvoir de signature sur les comptes concernés peuvent également être légitimées. Les personnes qui interviennent uniquement en tant que «bénéficiaire effectif» ou autres tiers nommément désignés, sans la qualité de titulaire du compte ni un pouvoir de signature, n'ont, selon la jurisprudenÎ susmentionnée, en règle générale aucune qualité autonome pour recourir. De simples intérêts de tactique procédurale ne confèrent pas une telle qualité autonome.
“Auch der Argumentation der Beschwerdeführer, die "angeblich wirtschaftlich berechtigte" Beschwerdeführerin 1 sei hier ausnahmsweise berechtigt, für die "gelöschte" Gesellschaft auf dem Beschwerdeweg Rechte wahrzunehmen, ist nicht zu folgen. Wie das Bundesstrafgericht (mit Hinweis auf die Akten) feststellt, haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich keine Beschwerdelegitimation als wirtschaftlich an der F.________ SA (in Liquidation) berechtigte Personen geltend gemacht (angefochtener Entscheid, S. 6 E. 2.2). Die Beschwerdeführer bestreiten diese Feststellung nicht substanziiert als willkürlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Noven sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Praxis des Bundesgerichtes auch keine selbstständige Legitimation von irgendwelchen im Rahmen einer unaufgeforderten Übermittlung genannten Personen, diesbezügliche Rügen (Art. 67a IRSG) im Beschwerdeverfahren zu erheben. Die Vorinstanz weist mit Recht darauf hin, dass es in BGE 125 II 356 um die Beschwerdelegitimation - auch für Rügen betreffend Art. 67a IRSG - von Konteninhabern ging. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil 1A.4/2004 vom 3. Mai 2004 (E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 130 II 236), auf das sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht noch zusätzlich berufen. Nach diesem Entscheid können neben den Konteninhabern oder Co-Inhabern ausnahmsweise auch bloss an betroffenen Konten unterschriftsberechtigte Personen, die nicht zwangsläufig selber Inhaberinnen der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sein müssen, grundsätzlich legitimiert sein, eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet nicht, dass sie selber eine Unterschriftsberechtigung an den betroffenen Konten habe; sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, sie sei eine an der konteninhabenden Gesellschaft "angeblich wirtschaftlich berechtigte" juristische Person.”
“Noven sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Praxis des Bundesgerichtes auch keine selbstständige Legitimation von irgendwelchen im Rahmen einer unaufgeforderten Übermittlung genannten Personen, diesbezügliche Rügen (Art. 67a IRSG) im Beschwerdeverfahren zu erheben. Die Vorinstanz weist mit Recht darauf hin, dass es in BGE 125 II 356 um die Beschwerdelegitimation - auch für Rügen betreffend Art. 67a IRSG - von Konteninhabern ging. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil 1A.4/2004 vom 3. Mai 2004 (E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 130 II 236), auf das sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht noch zusätzlich berufen. Nach diesem Entscheid können neben den Konteninhabern oder Co-Inhabern ausnahmsweise auch bloss an betroffenen Konten unterschriftsberechtigte Personen, die nicht zwangsläufig selber Inhaberinnen der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sein müssen, grundsätzlich legitimiert sein, eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet nicht, dass sie selber eine Unterschriftsberechtigung an den betroffenen Konten habe; sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, sie sei eine an der konteninhabenden Gesellschaft "angeblich wirtschaftlich berechtigte" juristische Person. Somit steht ihr in der vorliegenden Konstellation keine Beschwerdeberechtigung zu. Sie legt darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Rechtsschutz über Organe der Konteninhaberin oder durch die an den Konten unterschriftsberechtigten Personen nicht ausreichen sollte. Das blosse prozesstaktische Interesse von beschuldigten Personen, die von Rechtshilfemassnahmen indirekt betroffen sind, dass möglichst keine sie belastenden Beweismittel erhoben werden sollten, begründet keine selbstständige Beschwerdelegitimation.”
Les transmissions non sollicitées au sens de l'art. 67a al. 5 EIMP peuvent contenir une brève présentation des faits ainsi que des descriptions de comptes. Dans l'affaire jugée, une telle transmission avait expressément pour but de permettre à l'État étranger de présenter une requête d'entraiÞ concrète.
“Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2022 stellt eine nach Art. 67a Abs. 5 IRSG zulässige unaufgeforderte Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Informationen zu Konten, Informationen zu Personendaten) der Beschwerdeführerin dar (vgl. Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 18.202-0001 ff.). Das Schreiben hält fest, dass es nicht als Beweismittel verwendet werden kann. Vielmehr ist sein ausdrücklich genannter Zweck, ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen, was die britischen Behörden denn auch am 29. April 2022 umsetzten. Das Schreiben untersagt weiter die Verwendung der Informationen zu fiskalischen oder wirtschaftspolitischen zwecken, obgleich die Schweiz und Grossbritannien mit Rechtshilfeverträgen verbunden sind und dies demnach nicht erforderlich wäre (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1, 5.2.3). Die unaufgeforderte Übermittlung beschreibt und begründet sodann den Tatverdacht einer rechtshilfefähigen Straftat. Sie beschränkt sich auf eine kurze Darlegung des Sachverhalts und auf Kontobeschreibungen. Die unaufgeforderte Übermittlung entspricht damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 140 IV 123 E.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, même les simples titulaires du droit de signature peuvent contester la violation de l'art. 67a EIMP. De tels cas soulèvent des questions procédurales fondamentales et mettent en lumière d'éventuelles lacunes en matière de recours, car les décisions finales et les transmissions non sollicitées ne seraient souvent pas vérifiables.
“begründe der Nichteintretensentscheid eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie "keine Kontrolle über die F.________ SA (in Liquidation) haben bzw. nie hatten", weshalb sie auch "nicht in der Lage" seien, "ein Rechtsmittel direkt für die Gesellschaft zu ergreifen". Das "wären sie selbst dann nicht, wenn die Gesellschaft nicht schon gelöscht worden wäre". Bei "gelöschten Gesellschaften" könne aber ausnahmsweise der wirtschaftlich Berechtigte eine Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin 1 sei an der F.________ SA (in Liquidation) "angeblich direkt wirtschaftlich berechtigt". Zudem beruhe das Rechtshilfeersuchen und (indirekt) die Schlussverfügung auf einer zuvor erfolgten unaufgeforderten Übermittlung von Beweisunterlagen an den ersuchenden Staat (Art. 67a IRSG). Diese sei zusammen mit der Schlussverfügung angefochten worden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes seien auch blosse Unterschriftsberechtigte, die nicht Inhaber der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sind, befugt, die Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. In diesem Zusammenhang stellten sich diverse Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgericht noch nicht vertieft geprüft worden seien. Ausserdem entstehe in dieser Konstellation eine gravierende Rechtsschutzlücke, indem Schlussverfügungen und unaufgeforderte Übermittlungen "oft gar nie überprüft werden" könnten. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV.”
Réf. : EIMP art. 67a ch. 2 Le devoir de consignation de chaque transmission non sollicitée vise à assurer la traçabilité et à limiter les flux d'informations incontrôlés ou dissimulés vers l'étranger ; la règle doit être interprétée de manière restrictive et ne doit notamment pas encourager la dénonciation ni l'utilisation d'une procédure suisse comme prétexte à des transmissions.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht.”
La transmission spontanée doit être prise en compte par l'autorité compétente et consignée au procès-verbal. Avant toute nouvelle décision, les personnes concernées doivent se voir accorder l'accès au dossier relatif à la transmission spontanée. Les intérêts existants en matière de protection du secret peuvent être pris en compte par la forme et l'étendue de la communication.
“Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in Bezug auf die streitige Frage eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 61 VwVG N. 11). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Allfälligen Geheimnisschutzinteressen (vgl. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG) kann durch Form und Umfang der Mitteilung Rechnung getragen werden.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor einer neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.”
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