Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1996, en vigueur depuis le 1erfév. 1997 (RO 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1996, en vigueur depuis le 1erfév. 1997 (RO 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1996, en vigueur depuis le 1erfév. 1997 (RO 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
5 commentaries
RéférenÎ : EIMP art. 63 n. 5 Lors d'auditions dans le cadre de la procédure d'entraiÞ, un examen de proportionnalité doit être effectué (adéquat, nécessaire, proportionné). La personne entendue peut exercer son droit de garder le silenÎ; les autorités doivent mettre en balanÎ cet intérêt à la protection de la sphère privée avì l'intérêt de l'enquête pénale étrangère dans le cadre de l'examen de proportionnalité. Ainsi, les personnes entendues en Suisse paraissent suffisamment protégées.
“Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hi-naus—gehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Die einvernommene Person kann im Rechtshilfeverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und darlegen, welche Aussagen sie im Wissen um die ausländische Strafverfolgung nicht gemacht hätte. Die Rechtshilfebehörden haben das Interesse am Schutz der Privatsphäre abzuwägen gegenüber dem Interesse an der ausländischen Strafuntersuchung und zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Damit erscheinen die in der Schweiz einvernommenen Personen als zureichend geschützt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4, Stellung als Beschuldigter auch im Ausland; 1C_55/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.2, Einvernahmen der gleichen Person als Auskunftsperson und Beschuldigter).”
“Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hi-naus—gehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Die einvernommene Person kann im Rechtshilfeverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und darlegen, welche Aussagen sie im Wissen um die ausländische Strafverfolgung nicht gemacht hätte. Die Rechtshilfebehörden haben das Interesse am Schutz der Privatsphäre abzuwägen gegenüber dem Interesse an der ausländischen Strafuntersuchung und zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Damit erscheinen die in der Schweiz einvernommenen Personen als zureichend geschützt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4, Stellung als Beschuldigter auch im Ausland; 1C_55/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.2, Einvernahmen der gleichen Person als Auskunftsperson und Beschuldigter).”
Les auditions de personnes séjournant à l'étranger doivent, selon l'art. 63 al. 2 EIMP, en principe avoir lieu par la voie formelle de l'entraiÞ internationale en matière pénale ; les autorités ne peuvent procéder à une telle audition qu'avì la participation et le consentement de l'État requis et doivent en outre solliciter son aiÞ par une demanÞ d'entraiÞ.
“Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf dem Rechtshilfeweg stattzufinden.”
“Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf dem Rechtshilfeweg stattzufinden.”
Citation : EIMP art. 63 ch. 3 Selon la configuration examinée dans l'arrêt ATF 147 IV 518, les décisions pénales à l'encontre de personnes domiciliées à l'étranger ne doivent pas être notifiées par une simple signification directe à l'étranger ni par une fiction de signification dans la mesure où cela entraînerait l'ouverture d'un délai d'opposition ; dans ce cas, la notification doit être effectuée par la voie de l'entraiÞ judiciaire. Des formulations prétendant que cela constituerait une priorité générale, sans tenir compte des limites constitutionnelles et du droit international, iraient au-delà de la jurisprudenÎ susmentionnée.
“Regeste Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).”
En cas de demanÞ purement probatoire, il s'agit régulièrement d'une entraiÞ probatoire conformément à l'art. 63 al. 2 let. b EIMP et donc d'une autre («petite») forme d'entraiÞ. En l'absenÎ d'une requête en vue d'une poursuite par substitution, l'application de l'art. 85 EIMP n'est pas envisageable.
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
Les rapports médicaux établis dans le cadre de mesures coercitives doivent être considérés comme des prestations d'entraiÞ au sens de l'art. 63 al. 1 EIMP et peuvent être transmis à l'État requérant. Les personnes auxquelles une telle mesure coercitive a été imposée sont, selon les considérations exposées, directement atteintes dans leurs droits par la communication du rapport et sont dès lors légitimées à former un recours.
“Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangsmassnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.”
“Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangsmassnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.”