1 commentary
Citation : EIMP art. 57 n. 1 Contre l'ordonnanÎ des modalités concrètes d'exécution (p. ex. date, moÞ de transport, éventuelles mesures de sûreté) prise par l'OffiÎ fédéral de la justiÎ, aucun recours n'est ouvert en droit fédéral.
“Liegt ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, obliegt der Vollzug der Auslieferung an den ersuchenden ausländischen Staat und die betreffende Verfahrensleitung dem Bundesamt für Justiz (Art. 57 Abs. 1 IRSG). Dieses organisiert die Auslieferung bzw. die Übergabe der auszuliefernden Person mit den die Übergabe effektiv vollziehenden kantonalen Behörden und ordnet hierzu die konkreten Vollzugsmodalitäten an. Gegen die Anordnung der Vollzugsmodalitäten (Zeitpunkt, Art des Transports und etwaige Sicherungsmassnahmen) steht bundesrechtlich kein Rechtsbehelf offen (Urteil BStGer RR.2012.49 vom 23. Mai 2012; siehe auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 57 IRSG).”
“Liegt ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, obliegt der Vollzug der Auslieferung an den ersuchenden ausländischen Staat und die betreffende Verfahrensleitung dem Bundesamt für Justiz (Art. 57 Abs. 1 IRSG). Dieses organisiert die Auslieferung bzw. die Übergabe der auszuliefernden Person mit den die Übergabe effektiv vollziehenden kantonalen Behörden und ordnet hierzu die konkreten Vollzugsmodalitäten an. Gegen die Anordnung der Vollzugsmodalitäten (Zeitpunkt, Art des Transports und etwaige Sicherungsmassnahmen) steht bundesrechtlich kein Rechtsbehelf offen (Urteil BStGer RR.2012.49 vom 23. Mai 2012; siehe auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 57 IRSG).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.