La demande de coopération en matière pénale est irrecevable s’il y a lieu d’admettre que la procédure à l’étranger:
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Des violations de procédure isolées ou ponctuelles ne suffisent généralement pas à justifier le refus d'entraiÞ au titre de l'art. 2 EIMP. Ce qui est déterminant, c'est plutôt de savoir si la procédure étrangère, prise dans son ensemble, ne respecte pas les garanties minimales prévues par la CEDH et par le PIDCP; ce n'est que dans un tel tableau d'ensemble que des manquements graves, cumulatifs ou systémiques peuvent justifier le refus de coopération.
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Citation : EIMP art. 2 ch. 30 Si une personne invoque l'art. 2 let. a EIMP, elle doit rendre vraisemblable qu'elle a subi de manière concrète et sérieuse une atteinte grave aux droits de l'homme dans l'État requérant. Des assertions abstraites ou générales ne suffisent pas. Si les manquements allégués se rapportent à une procédure pénale déjà définitivement close dans l'État requérant, des exigences plus strictes s'imposent : les violations des droits fondamentaux subies doivent être exposées de manière concrète.
“Entsprechend hat der Rechtshilferichter die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils etwa abzulehnen, wenn dem nämlichen Entscheid eine manifeste Verletzung der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) fliessenden "in dubio pro reo"-Regel zugrunde liegt (vgl. ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 20 zu Art. 94 IRSG). Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
“Entsprechend hat der Rechtshilferichter die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils etwa abzulehnen, wenn dem nämlichen Entscheid eine manifeste Verletzung der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) fliessenden "in dubio pro reo"-Regel zugrunde liegt (vgl. ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 20 zu Art. 94 IRSG). Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
La possibilité pour une personne concernée de se prévaloir de l'art. 2 EIMP lorsque la remise d'avoirs est demandée dépend du danger concret d'une atteinte à ses droits procéduraux dans l'État requérant ; il est déterminant que la personne se trouve sur le territoire de l'État requérant et y soit concrètement exposée à ce risque. La remise d'avoirs est, en jurisprudenÎ, comparée à l'extradition, puisque les deux impliquent un accès direct de l'État requérant.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben.”
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, on refuse en règle générale aux personnes morales la possibilité de se prévaloir de l'art. 2 EIMP. Dans la doctrine et, à l'occasion, dans la pratique, on reconnaît toutefois une exception restreinte : le Tribunal pénal fédéral a jugé en 2016 qu'une personne morale peut, dans la procédure d'entraiÞ, se prévaloir de l'art. 2 EIMP (en liaison avì l'art. 6 CEDH) lorsqu'elle figure elle‑même comme mise en cause dans une procédure pénale étrangère. Cette position coexiste avì l'interprétation restrictive du champ de protection maintenue par le Tribunal fédéral.
“1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2 f. mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 124 S. 770). Juristischen Personen spricht das Bundesgericht dagegen die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 126 II 258 E. 2d/aa; BGE 125 II 356 E. 3b/bb; BGE 115 Ib 68 E. 6; Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 531, der insoweit von einer "règle de fer" spricht). Dies wurde zunächst damit begründet, dass es sich bei Art. 2 IRSG um eine Bestimmung handle, die den Schutz bzw. "vor allem" den Schutz der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten selbst bezwecke (vgl. die unterschiedlichen BGE 149 IV 376 S. 386 Formulierungen in BGE 115 Ib 68 E. 6 einerseits und BGE 126 II 258 E. 2d/aa; BGE 125 II 356 E. 3b/bb andererseits). Anknüpfend an diese Begründung und mit Hinweis auf das Inkrafttreten der Bestimmungen im StGB über die Strafbarkeit von Unternehmen am 1. Oktober 2003 hat das Bundesstrafgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren dann auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 6 EMRK berufen könne, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt sei (TPF 2016 138 E.”
“Oktober 2003 hat das Bundesstrafgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren dann auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 6 EMRK berufen könne, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt sei (TPF 2016 138 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das Bundesstrafgericht ebenfalls der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG berufen könne. Aus dem Ausgeführten geht zwar hervor, dass es sich dabei auf erhebliche, auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableitbare Argumente stützen kann. Gegen die vorinstanzliche Auffassung spricht aber, dass Art. 2 IRSG nach der Rechtsprechung aufgrund der besonderen Natur des Rechtshilfeverfahrens eng auszulegen ist und dass das Bundesgericht am kategorischen Ausschluss juristischer Personen vom Schutzbereich von Art. 2 IRSG trotz der daran geäusserten Kritik festgehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Rüge der Beschwerdeführerin allerdings ohnehin unbegründet, weshalb sich die grundsätzliche Frage, ob sie sich unter den vorliegenden Umständen überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen kann, nicht stellt.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'art. 2 EIMP n'accorÞ pas à la personne dont les biens font l'objet d'une saisie à l'occasion de l'entraiÞ un droit de protection contre des mesures conservatoires. Un droit de défense fondé sur l'art. 2 ne peut dès lors être invoqué qu'au cours de la procédure relative à la confiscation ou à la mainlevée. Le Tribunal fédéral exclut la prise en compte d'offiÎ de l'art. 2 EIMP et admet des mesures conservatoires jusqu'à la décision sur le fond, dans la mesure où leur durée et leur proportionnalité sont respectées.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist.”
Selon la jurisprudenÎ récente du Tribunal fédéral, l'art. 2 EIMP ne confère pas à un ayant droit sur des biens situés en Suisse un moyen d'opposition à une ordonnanÎ de saisie préventive rendue dans le cadre de l'entraiÞ. Le recours à l'art. 2 n'est dès lors en règle générale possible qu'au moment où il est effectivement statué sur la confiscation (ou la mainlevée). Le Tribunal fédéral, dans une interprétation restrictive, exclut parfois la prise en compte de l'art. 2 d'offiÎ; une mesure conservatoire peut donc demeurer en plaÎ même lorsque les conditions d'exclusion prévues à l'art. 2 semblent déjà remplies. Parallèlement, le Tribunal fédéral exige que le déroulement de la procédure pénale étrangère requérante soit régulièrement contrôlé, afin de garantir que la durée de la saisie ne devienne pas disproportionnée et que l'on puisse raisonnablement s'attendre à une décision sur la confiscation ou la mainlevée.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall.”
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw.”
“4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw. die Einstellung und Freigabe auch gerechnet werden kann (a.a.O. E. 5.2 i.f.). Während das Bundesgericht, anders als des Bundesstrafgericht, nach der Invasion der Ukraine durch Russland zunächst zumindest implizit davon ausgegangen war, dass sich die für die Rechtshilfe relevanten Verhältnisse in Russland in absehbarer Zeit wieder ändern könnten (vgl.”
Citation : EIMP art. 2 n. 25 Dans les demandes d'extradition ou d'entraiÞ, il convient d'examiner si l'origine et la licéité des éléments de preuve (p. ex. un piratage présumé) sont pertinentes ; la question de l'admissibilité de telles preuves peut en règle générale être soulevée dans la procédure du pays requérant. Dans la mesure où il ressort de la procédure du pays requérant ou d'un accès effectif à des voies de recours internationales (p. ex. devant la CEDH) que les droits concernés peuvent y être exercés de manière effective, cela plaiÞ contre la présomption d'une violation imminente du droit au sens de l'art. 2 EIMP.
“Juil 2024 Rz. 41 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in diesem Vorbringen keine drohende Verletzung von Konventionsrecht (Entscheid des EGMR vom 9. September 2024 im Verfahren A.________ v. the United Kingdom (no. 25286/24). Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte somit im Auslieferungsverfahren im Vereinigten Königreich und auch vor dem EGMR umfassend geltend machen. Sein Rechtsschutz war damit gewährleistet und er macht jedenfalls nicht geltend, dass die britischen Behörden im Auslieferungsverfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hätten oder dem Verfahren sonstige schwere Mängel anhaften würden (siehe Art. 84 Abs. 2 BGG und Art. 2 IRSG).”
“1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer tut dies nur insoweit, als er dem Bundesstrafgericht vorwirft, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem es nicht darauf eingegangen sei, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Eine solche stelle sich hier, weil das deutsche Rechtshilfeersuchen auf einem Hacking von Kryptomobiltelefonen durch die französischen Behörden beruhe und die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens unklar sei. Weiter sei auch die Frage der rechtshilfeweisen Übermittlung einer Mobiltelefonauswertung, die letztlich gleich wie die Herausgabe des Mobiltelefons selbst wirke und damit eine Zwangsmassnahme darstelle, noch nicht geklärt. Das Bundesstrafgericht führte aus, der Beschwerdeführer könne die Frage der Verwertbarkeit der aus Frankreich erlangten Chatnachrichten im deutschen Verfahren vorbringen. Eine Verletzung von Art. 2 IRSG sei diesbezüglich zu verneinen. Die Frage, ob die Herausgabe von Verfahrensakten überhaupt eine Zwangsmassnahme darstelle und damit die Beschwerdelegitimation bejaht werden könne, liess es offen, weil die Beschwerde materiell unbegründet sei. Diese Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Auf die zentrale Erwägung des angefochtenen Entscheids, wonach die Verwertbarkeit der Beweismittel im deutschen Strafverfahren geltend zu machen sei, geht der Beschwerdeführer seinerseits nicht ein. Soweit die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt, besteht für das Bundesgericht vor diesem Hintergrund kein Anlass, sich mit der Sache zu befassen.”
Citation : EIMP, art. 2 n. 24 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, les personnes morales n'ont en principe pas la possibilité de se prévaloir de l'art. 2 EIMP ; le Tribunal fédéral leur a à plusieurs reprises refusé cette voie.
“Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Juristischen Personen spricht das Bundesgericht die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG (Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public) zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; 130 II 217 E. 8.2; 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb; 115 Ib 68 E. 6; je mit Hinweisen). Im jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 hat das Bundesgericht davon abgesehen, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (a.a.O., E. 3.5). Dazu besteht auch hier kein Anlass. Die Beschwerdeführerin, die sich auf die Verletzung des Rückwirkungsverbots und ihres Teilnahmerechts im ausländischen Verfahren beruft, wurde nicht selbst beschuldigt. Weiter kann sich ohnehin nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kenntnis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.6 mit Hinweisen). Andere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet (Art.”
“Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Der Fall ist jedoch nicht besonders bedeutend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person, die gemäss dem angefochtenen Entscheid Gesamtrechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin ist (durch Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht). Sie behauptet, im ukrainischen Strafverfahren zwar nicht formell, jedoch faktisch angeklagt zu sein, was sie jedoch nicht hinreichend belegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie beruft sich zudem auf eine Verletzung von Art. 2 IRSG (SR 351.1) und weist auf die Ausrufung des Kriegsrechts durch den ukrainischen Präsidenten hin. Allerdings erschöpft sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Kritik an den ukrainischen Behörden und dem pauschalen, unbelegten Hinweis, der Schutz der Menschenrechte und die Geltung der ukrainischen Verfassung seien aufgehoben. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu ihr selbst stellt sie nicht her und es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnte. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darüber hinaus ist eine juristische Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht befugt, sich auf diese Bestimmung zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteile 1C_640/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2; 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein Parlamentsmitglied handelt, verleiht dem Fall ebenfalls noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (Urteil 1C_286/2017 vom 28.”
art. 2 EIMP ancre l'ordre public comme motif d'exclusion de l'entraiÞ. Sont visés tant les principes juridiques fondamentaux applicables en Suisse (ordre public suisse) que ceux de l'ordre public international; en ce sens, l'art. 2 revêt le caractère d'une norme de renvoi.
“andere schwere Mängel aufweist." BGE 150 IV 201 S. 209 Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten. Soweit Art. 2 IRSG den internationalen Ordre public verankert, kommt ihm der Charakter einer Verweisungsnorm zu. Der nationale Ordre public stellt einen Ausschlussgrund dar, wenn das anwendbare Abkommen einen entsprechenden Vorbehalt macht, was hier der Fall ist (Art. 2 lit. b EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten [SR 0.311.53]; s. zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.2 f. mit Hinweisen).”
“Kapitels des ersten Teils des IRSG. Dieser Abschnitt trägt den Titel "Ausschluss von Ersuchen". Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut (ohne Fussnoten): BGE 149 IV 376 S. 382 "Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder d. andere schwere Mängel aufweist." Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten (eingehend: PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 389 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe [...], 2. Aufl. 2015, S. 77-81; vgl. auch die Übersicht über die verschiedenen Umschreibungen des Ordre public in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.7.1, in: ASA 90 S. 55 und 227; zum europäischen Ordre public s. DONATSCH/ HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 91). Der Gehalt des Ordre public ist nicht abschliessend positivrechtlich festgelegt, und die Zuordnung seiner nationalen (schweizerischen) und internationalen Ausprägung zu den einzelnen Buchstaben von Art.”
RéférenÎ : EIMP art. 2 ch. 22 Si une personne mise en cause se prévaut de l'art. 2 let. a EIMP, elle doit établir de manière crédible qu'elle a subi de façon concrète et sérieuse une atteinte grave aux droits humains dans l'État requérant. Si les griefs invoqués visent une procédure pénale déjà définitivement jugée, des exigences accrues s'appliquent : les violations prétendues des droits fondamentaux doivent alors être exposées de manière concrète ; des allégations abstraites ou générales ne suffisent pas.
“Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
“Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
RéférenÎ : EIMP art. 2 n. 21 Selon la jurisprudenÎ, les personnes concernées peuvent se prévaloir de l'art. 2 EIMP en cas de remise d'avoirs. La remise d'avoirs est considérée comme comparable à une extradition, de sorte que des droits constitutionnels peuvent être en cause. Selon la pratique, ce recours à l'art. 2 EIMP est également possible lorsque la personne concernée ne se trouve pas sur le territoire de l'État requérant.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.”
RéférenÎ : EIMP, art. 2, n. 20 Seules les personnes qui, dans l'État requérant, interviennent en qualité de personnes mises en cause peuvent en principe se prévaloir de l'art. 2 EIMP (let. a). Les tiers non mis en cause sont uniquement habilités à faire valoir les droits fondamentaux qui les concernent directement et sont touchés par des mesures d'entraiÞ (p. ex. vie privée, secret professionnel, droit d'être entendu); en revanche, ils ne peuvent pas, en leur propre nom, invoquer les droits de défense particuliers des personnes mises en cause à l'étranger. De même, une forte couverture médiatique à elle seule n'emporte pas la qualification d'une requête d'entraiÞ prévue à l'art. 2 EIMP comme «particulièrement importante», au sens des conditions matérielles pertinentes.
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
S'il existe des indices concrets laissant présumer que la procédure à l'étranger ne respecte pas les garanties de procédure consacrées par la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) ou par le Pacte international relatif aux droits civils et politiques (PIDCP), l'entraiÞ peut être refusée en vertu de l'art. 2 EIMP. Le Tribunal pénal fédéral a, dans une affaire, refusé l'entraiÞ pour cette raison et ordonné la levée du gel d'un compte.
“Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde von Amtes wegen in Anwendung von Art. 2 IRSG gutgeheissen, die Rechtshilfe verweigert und die Freigabe des gesperrten Kontos – nach einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft – angeordnet. Es ging davon aus, dass Russland keine Gewähr für eine EMRK-konforme Verfahrensführung biete, daran sich auf absehbare Zeit nichts ändern werde und die weitere Beschlagnahme des gegenständlichen Kontos wegen zeitlicher Unverhältnismässigkeit die Eigentumsgarantie verletze. Auf die weiteren Rügen ist das Bundesstrafgericht in der Folge nicht eingetreten, so insbesondere betreffend die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, RR.2022.183, act. 1, S. 6 ff.), des Spezialitätsprinzips (vgl. ebd., S. 11 ff.) sowie des Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV, dabei insbesondere das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen Straftat und gesperrten Vermögenswerten (vgl. ebd., S. 17 ff).”
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit.”
Citation : EIMP art. 2 n. 18 Le principe de spécialité n'appartient pas aux garanties procédurales considérées comme « élémentaires » au sens de l'art. 2 EIMP ; sa violation n'entraîne donc pas automatiquement un refus d'entraiÞ au titre de l'art. 2 EIMP.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt der Spezialitätsvorbehalt auch keine elementare Verfahrensgarantie dar, deren allfällige Verletzung im ausländischen Verfahren einen besonders schweren Fall begründen würde: Art. 84 Abs. 2 BGG bezieht sich auf fundamentale Verfahrensgrundsätze i.S.v. Art. 2 IRSG, insbesondere schwere Verletzungen der Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakts I. Das Spezialitätsprinzip, das sich auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) stützt und die Einhaltung der schweizerischen Rechtshilfeschranken, v.a. bei fiskalischen Delikten, bezweckt, gehört nicht in diese Kategorie.”
Si les recourants n'ont pas de lien personnel concret avì la procédure pénale étrangère en cours, un griï fondé sur l'art. 2 EIMP est infondé. Les recourants doivent démontrer en quoi ils seraient eux‑mêmes concrètement affectés par une atteinte aux intérêts protégés par l'art. 2 EIMP ou démontrer de manière étayée pourquoi les documents demandés ou à remettre n'ont aucun lien avì la procédure étrangère.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten. Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.”
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten.”
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten.”
En l'absenÎ d'un lien concret entre les personnes requérantes ou la procédure pénale pendante et les violations des droits de l'homme alléguées, l'art. 2 EIMP n'est, selon la jurisprudenÎ, généralement pas considéré comme applicable ; les personnes requérantes doivent exposer et étayer en quoi elles seraient affectées par une violation de l'art. 2.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten. Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.”
Le refus d'entraiÞ invoqué dans l'affaire de référenÎ, fondé sur l'art. 2 EIMP, a entraîné la libération d'un compte préalablement gelé ; le Tribunal fédéral a réexaminé cette décision et a renvoyé l'affaire pour nouvel examen.
“Zur Begründung hielt es fest, dass eine Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme gegen das Beschleunigungsgebot verstossen würde und irgendwann auch nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die BA das inländische Strafverfahren gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufnehmen könnte. Es sei deshalb gerechtfertigt, die am 15. Juli 2015 angeordnete Kontosperre noch während dreier Monate ab Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten, damit sie Zeit habe, über eine Wiederaufnahme zu entscheiden und gegebenenfalls die Vermögenswerte wieder zu beschlagnahmen (wozu die BA in der Folge nicht Anlass hatte, vgl. RR.2022.183, act. 34 pag. 6). F. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des BJ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_543/2023 vom 7. März 2024 gut, soweit es darauf eintrat (amtlich publiziert als BGE 150 IV 201; vgl. dazu Bachmann, Kontosperren im Angesicht des russischen Angriffskriegs, in forumpoenale 2024, S. 451–460). Es erwog, dass das Bundesstrafgericht die Rechtshilfe zu Unrecht gestützt auf Art. 2 IRSG und auf die Eigentumsgarantie verweigert und das gesperrte Konto freigegeben hatte. Es wies die Sache zur weiteren Beurteilung von im ersten Entscheid wegen Gutheissung der Beschwerde offen gelassenen Fragen im Zusammenhang insbesondere mit dem rechtlichen Gehör und zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesstrafgericht zurück und auferlegte A. die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. G. Das Bundesstrafgericht teilte den Parteien am 18. März 2024 mit, dass es die Rückweisungssache unter der neuen Verfahrensnummer RR.2024.30 für spruchreif halte und verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel (act. 2). H. Das Bundesstrafgericht wies mit Zwischenentscheid RR.2024.30a vom 9. April 2024 das Gesuch von A. zur Freigabe des Betrags von Fr. 4'000.– vom gesperrten Bankkonto, damit er die bundesgerichtlichen Kosten bezahlen könne, ab. I. Soweit erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien im Verfahren RR.2022.183 und die dort eingereichten Akten in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.”
Citation : EIMP, art. 2 n° 14 En principe, seules les personnes physiques peuvent se prévaloir de l'art. 2 EIMP. L'invocation vise à protéger contre une violation des garanties procédurales et des droits de l'homme dans l'État requérant. Selon la jurisprudenÎ, cela s'applique tout particulièrement aux cas où une extradition ou un transfert est demandé ; pour les demandes de remise de preuves, l'invocation n'est possible que si la personne concernée se trouve sur le territoire de l'État requérant et peut démontrer de manière concrète qu'elle est exposée au risque d'une violation de ses droits procéduraux.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
art. 2 EIMP permet de refuser l'entraiÞ lorsque des motifs concrets existent de croire que la procédure dans l'État requérant ne respecte pas les principes procéduraux garantis par la CEDH ou par le PIDCP. L'objectif de l'art. 2 est d'empêcher que la Suisse soutienne des procédures pénales qui contreviennent aux garanties minimales définies par la CEDH et le PIDCP ou à l'ordre public international. Des violations procédurales isolées ne suffisent pas nécessairement; ce qui importe, c'est de savoir si, dans son ensemble, la procédure étrangère ne satisfait pas aux garanties minimales susmentionnées. Ces principes s'appliquent en principe également aux autres formes d'entraiÞ, outre la procédure d'extradition.
“Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungs—verfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).”
“Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Les personnes qui, dans l'État requérant, ne sont pas considérées comme des personnes mises en cause ne peuvent pas se prévaloir de l'art. 2 EIMP pour, en leur propre nom, invoquer des droits de défense spécifiques réservés aux personnes mises en cause (p. ex. le droit à un avocat de leur choix, le contrôle judiciaire de la détention ou la présomption d'innocenÎ en tant que droit de défense). Elles ont toutefois qualité pour invoquer leurs propres droits fondamentaux dans la mesure où ceux-ci sont directement affectés par des mesures d'entraiÞ (p. ex. le droit à la vie privée, les secrets professionnels, la garantie de la propriété, le droit d'être entendu).
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
art. 2 EIMP n'accorÞ pas de protection contre les mesures conservatoires de sûreté ; un recours n'existe qu'en lien avì la décision relative à la confiscation. Des saisies conservatoires peuvent ainsi être maintenues provisoirement malgré d'éventuelles réserves au regard de l'EIMP. Toutefois, la durée de telles mesures doit être régulièrement réexaminée afin d'éviter des atteintes disproportionnées.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw.”
RéférenÎ : EIMP art. 2 n. 10 Quiconque est uniquement concerné par un gel de compte en Suisse ordonné à titre d'entraiÞ ne peut, selon ATF 150 IV 201, se prévaloir de l'art. 2 EIMP (ordre public). La durée de la mesure, retenue dans cette décision à plus de huit ans, a été considérée, dans les circonstances concrètes, comme compatible avì la garantie de la propriété. L'OffiÎ fédéral de la justiÎ a été prié de s'enquérir activement de l'avancement de la procédure pénale requérante.
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
En principe, seules les personnes physiques peuvent se prévaloir de l'art. 2 EIMP. Dans la mesure où il s'agit de la remise d'éléments de preuve, le recours à l'art. 2 EIMP n'est en règle générale possible que si la personne concernée se trouve sur le territoire de l'État requérant et établit de manière plausible qu'elle est concrètement exposée au risque d'une atteinte à ses droits procéduraux. Les personnes qui se trouvent à l'étranger ne peuvent en principe pas invoquer l'art. 2 EIMP, la jurisprudenÎ admettant toutefois des exceptions étroites.
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Selon la jurisprudenÎ constante, en principe seules les personnes physiques peuvent se prévaloir de l'art. 2 EIMP. Lorsque la demanÞ concerne la remise d'éléments de preuve, une telle invocation n'est possible que si la personne visée se trouve sur le territoire de l'État requérant et peut établir concrètement qu'elle y est exposée au risque d'une atteinte à ses droits procéduraux. En revanche, en cas de remise d'avoirs, la jurisprudenÎ admet que la personne concernée peut se prévaloir de l'art. 2 EIMP même si elle se trouve en dehors de l'État requérant.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.5 mit Hinweisen).”
RéférenÎ : EIMP art. 2 ch. 7 Des violations procédurales isolées ou occasionnelles dans la procédure étrangère n'entraînent en règle générale pas, prises isolément, le refus de l'entraiÞ judiciaire. Il appartient en premier lieu aux juridictions de recours de l'État requérant de réparer de telles erreurs. L'entraiÞ ne doit être refusée que si la procédure étrangère dans son ensemble ne satisfait pas aux garanties minimales définies par la CEDH et le Pacte international relatif aux droits civils et politiques (PIDCP), ou si elle porte de manière grave atteinte au droit à un procès équitable (refus manifeste de justiÎ).
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E.”
Si le requérant ne peut établir de lien concret avì la procédure pénale menée à l'étranger (p. ex. absenÎ de qualité de prévenu ou autre atteinte suffisante), il ressort, selon les décisions mentionnées, qu'aucune atteinte au sens de l'art. 2 EIMP n'est établie et qu'une telle contestation est sans fondement.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien.”
“Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Gesellschaftssitz auf Zypern und wird im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich im Sinne des oben ausgeführten nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann. Die Beschwerdeführerin 2 ist zwar in der Schweiz domiziliert, indes richtet sich auch das ukrainische Verfahren nicht gegen sie als beschuldigte Person. Dementsprechend ist es auch ihr verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Argumentation nur Rechte von H. und der T. plc geltend, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen auch aus diesem Grund nicht einzugehen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten betreffend die Strafanzeige vom 3. März”
Citation : EIMP art. 2 n. 5 Les retards procéduraux dans l'État requérant n'entraînent le refus de l'entraiÞ que s'ils sont contraires à l'ordre public, c.-à-d. s'ils constituent une violation grave du droit à un procès équitable ou un déni flagrant de justiÎ. En ce qui concerne l'obligation de célérité, même un retard important n'entraîne pas automatiquement le refus ; des mesures d'accélération et de supervision sont toutefois prévues.
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S.”
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird).”
Les allégations d'une motivation politique de la procédure étrangère ne peuvent être invoquées par des personnes qui ne sont pas mises en cause (voir 1C_594/2020, cons. 2.2; art. 2 EIMP).
“Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs.”
“Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs.”
RéférenÎ : EIMP, art. 2 ch. 3 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, une personne morale ne peut pas se prévaloir de l'art. 2 EIMP ; cette disposition n'est donc pas appliquée en faveur des personnes morales.
“Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Der Fall ist jedoch nicht besonders bedeutend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person, die gemäss dem angefochtenen Entscheid Gesamtrechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin ist (durch Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht). Sie behauptet, im ukrainischen Strafverfahren zwar nicht formell, jedoch faktisch angeklagt zu sein, was sie jedoch nicht hinreichend belegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie beruft sich zudem auf eine Verletzung von Art. 2 IRSG (SR 351.1) und weist auf die Ausrufung des Kriegsrechts durch den ukrainischen Präsidenten hin. Allerdings erschöpft sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Kritik an den ukrainischen Behörden und dem pauschalen, unbelegten Hinweis, der Schutz der Menschenrechte und die Geltung der ukrainischen Verfassung seien aufgehoben. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu ihr selbst stellt sie nicht her und es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnte. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darüber hinaus ist eine juristische Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht befugt, sich auf diese Bestimmung zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteile 1C_640/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2; 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein Parlamentsmitglied handelt, verleiht dem Fall ebenfalls noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Darüber hinaus ist die Behauptung unzutreffend, sie sei formelle Eigentümerin der Kontoinhaberin und mit dieser faktisch identisch, weshalb ihr gestützt auf die Durchgriffstheorie Parteistellung zukomme. Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegen halten lassen; ein Durchgriff kommt insofern nicht in Frage (BGE 136 I 49 E.”
En cas de blocage de compte en Suisse opéré exclusivement dans le cadre de l'entraiÞ, la personne concernée ne peut se prévaloir de l'exclusion pour ordre public prévue à l'art. 2 EIMP. La durée prolongée du blocage de compte ne fonÞ pas automatiquement une exclusion.
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
Dans les demandes de remise d'éléments de preuve, l'art. 2 EIMP ne peut être invoqué que si la personne physique concernée se trouve sur le territoire de l'État requérant et qu'elle démontre de manière étayée qu'il existe concrètement un risque d'atteinte à ses droits de procédure; des allégations abstraites ou générales ne suffisent pas.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Im vorliegenden Rechtshilfeverfahren geht es weder um eine Auslieferung noch um eine Herausgabe von Bankunterlagen oder BGE 150 IV 201 S. 210 Vermögenswerten, sondern lediglich um die Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist gestützt auf seine eigenen Angaben vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Vereinigten Königreich aufhält, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Unter diesen Voraussetzungen ist es ihm nach der dargelegten Rechtsprechung verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Indem das Bundesstrafgericht diese Bestimmung dennoch anwendete, setzte es sich über die bundesgerichtliche Praxis zu deren Anwendungsbereich hinweg.”