(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
2.1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
2.2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
c. das Weidesystem;
d. die Verteilung der alpeigenen Dünger;
e. eine allfällige Ergänzungsdüngung;
f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
i. Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.
2.3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.
Es gilt folgender Höchstbesatz:
| Standort | Höhenlage | Weidesystem | Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Magerweiden | Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Fettweiden | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Schafe* | NST | Schafe* | NST | |||
| Unterhalb der Waldgrenze | bis 900 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 14 | 1,32 | 34 | 3,20 |
| 900–1100 m | 13 | 1,22 | 30 | 2,82 | ||
| 1100–1300 m | 11 | 1,04 | 25 | 2,35 | ||
| 1300–1500 m | 9 | 0,85 | 21 | 1,98 | ||
| 1500–1700 m | 7 | 0,66 | 16 | 1,51 | ||
| über 1700 m | 6 | 0,56 | 11 | 1,04 | ||
| bis 900 m | Übrige Weiden | 4 | 0,38 | 7 | 0,66 | |
| 900–1500 m | 3 | 0,28 | 5 | 0,47 | ||
| über 1500 m | 2 | 0,19 | 3 | 0,28 | ||
| Oberhalb der Waldgrenze | bis 2000 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 5 | 0,47 | 8 | 0,75 |
| Nordalpen bis 2200 m | 3 | 0,28 | 5 | 0,47 | ||
| Zentralalpen bis 2400 m | ||||||
| Südalpen bis 2300 m | ||||||
| Nordalpen bis 2200 m | Übrige Weiden | 2 | 0,19 | 2,5 | 0,24 | |
| Zentralalpen bis 2400 m | ||||||
| Südalpen bis 2300 m | ||||||
| Hohe Lagen | Mittelland, Voralpen und südliches Tessin über 2000 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 2 | 0,19 | 3 | 0,28 |
| Nordalpen über 2200 m | ||||||
| Zentralalpen über 2400 m | ||||||
| Südalpen über 2300 m | Übrige Weiden | 0,5 | 0,05 | 1,5 | 0,14 | |
| * Mittleres Alpschaf zu 0,0941 GVE in 100 Tagen |
4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt. 4.1.2 Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten. 4.1.3 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung. 4.1.4 Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet. 4.1.5 … 4.1.6 Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologische Schäden vermieden werden. 4.1.7 Es wird ein Weidejournal geführt. 4.1.8 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze. 4.1.9 Kunststoffweidenetze dürfen nur während der Beweidung eingesetzt werden. Sie müssen nach dem Wechsel der Koppel oder der Weidefläche umgehend entfernt werden. Der Kanton kann Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen, um dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung zu tragen. 4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 sowie von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.
4.2.1 Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind. 4.2.2 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung. 4.2.3 Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen. 4.2.4 Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet. 4.2.5 Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten. 4.2.6 Es wird ein Weidejournal geführt. 4.2.7 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze. 4.2.8 Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9. 4.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 und von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.
4.3.1 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden. 4.3.2 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
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