12 commentaries
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Art. 105 Abs. 1 DZV, zusammen mit Anhang 8, innerhalb der vom Gesetz (Art. 170 Abs. 3 LwG) an den Bundesrat delegierten Regelungskompetenz. Das Gericht geht davon aus, dass dem Bundesrat ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zukommt, ob und welche Kürzungen vorzunehmen sind, und dass Art. 105 Abs. 1 DZV und Anhang 8 geeignet sind, den gesetzgeberischen Zweck objektiv zu erreichen. Nach dieser Rechtsprechung verstossen die genannten Bestimmungen nicht gegen die Bundesverfassung, namentlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Schutz vor Willkür.
“In einem früher ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht generell festgehalten, dass Art. 170 Abs. 3 LwG (wonach der Bundesrat die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu regeln hat) dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zugesteht, ob und welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang liegen Art. 105 Abs. 1 DZV und der Anhang 8 DZV eindeutig nicht ausserhalb des Geltungsbereichs der Gesetzesdelegation und sind geeignet, den Zweck des Bundesgesetzes objektiv zu erreichen. Zudem verstossen die genannten Bestimmungen nicht gegen die Bundesverfassung, insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Gleichheit und des Schutzes vor Willkür (Urteil des BVGer B-4863/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.1 ff.; bestätigt mit Urteil B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 4.2).”
“Im Urteil des BVGer B-4863/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.1 ff. hat das Bundesverwaltungsgericht generell festgehalten, dass Art. 170 Abs. 3 LwG (wonach der Bundesrat die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu regeln hat, vgl. hiervor E. 3.4) dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zugestehe, ob und welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang lägen Art. 105 Abs. 1 DZV und der Anhang 8 der DZV eindeutig nicht ausserhalb des Geltungsbereichs der Gesetzesdelegation und seien geeignet, den Zweck des Bundesgesetzes objektiv zu erreichen. Zudem würden die genannten Bestimmungen nicht gegen die Bundesverfassung verstossen, insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Gleichheit und des Schutzes vor Willkür.”
Für die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge sind die Regelungen in Anhang 8 DZV massgeblich; Anhang 8 bildet damit die Grundlage für die Anwendung von Kürzungen oder Verweigerungen gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV.
“und die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (lit. c.). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 lit. a LWG) und verlangt, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 12 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LWG). Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV (Art. 105 Abs. 1 DZV).”
Bei Verstössen können die Kantone die Beiträge durch Pauschalabzüge, durch Beträge pro Einheit oder durch die Vergabe von Punkten kürzen; diese Punkte und Beträge werden gemäss Anhang 8 in Geldbeträge umgerechnet.
“Art. 105 Abs. 1 DZV sieht als Verwaltungssanktion vor, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV kürzen oder verweigern. Dabei erfolgen die Kürzungen in Bezug auf den vorliegend in Frage stehenden Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziff.”
“Art. 105 Abs. 1 DZV sieht als Verwaltungssanktion vor, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV kürzen oder verweigern. Dabei erfolgen die Kürzungen in Bezug auf den vorliegend in Frage stehenden Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziff.”
Kann wegen verspäteter Gesuchseinreichung eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht durchgeführt werden, sieht Anhang 8 die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge vor.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
Kürzungen oder Verweigerungen erfolgen nach Anhang 8 DZV. Für die biologische Landwirtschaft regelt Ziff. 2.5a die Kürzungsberechnung: Die Summe der Punkte minus 10, geteilt durch 100, wird mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft multipliziert. Bei einer Summe von 110 Punkten oder mehr werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. Die Kürzung kann höchstens die Beiträge für die biologische Landwirtschaft betreffen.
“Die Direktzahlungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV richtet sich die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone nach dem Anhang 8 der DZV. Dieser Anhang regelt die Kürzung der Beiträge für die biologische Landwirtschaft in Ziffer 2.5a (E. 4.2). Die Kürzungen für Mängel nach den Ziffern 2.5a2 - 2.5a5 erfolgen mit Punkten, die im Wesentlichen folgendermassen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziffer 2.5a.1 DZV): "(...) Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. (...) Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (...) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden. (...) "”
Gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV richtet sich die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen nach Anhang 8. Anhang 8 Ziff. 2.4a.1 sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts festlegen; diese Kürzungen müssen mindestens den Regelungen in Ziff. 2.4a.2 und 2.4a.3 entsprechen. Vernetzungsvereinbarungen können ausdrücklich auf die Sanktionsbestimmungen von Anhang 8 Ziff. 2.4a verweisen.
“Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.4a DZV. Nach Anhang 8 Ziffer 2.4a.2 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Anhang 8 Ziffer 2.4a.3 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
Die Ausübung der in Art. 105 Abs. 1 DZV vorgesehenen Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen erfolgt durch die Kantone und richtet sich nach Anhang 8 DZV. In diesem Anhang sind unter anderem Kürzungen bei Mängeln im Tierschutz geregelt.
Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen des Gewässerschutzes, des Umweltschutzes oder des Tierschutzes können die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 kürzen oder verweigern. Dabei sind alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel zu berücksichtigen. Werden Mängel nach dem 1. September festgestellt, können die Kantone die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen.
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
Anhang 8 DZV konkretisiert, dass Beiträge namentlich gekürzt oder verweigert werden können, wenn in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen sowie für die landwirtschaftliche Produktion massgebliche Vorschriften der Gewässer‑, Umwelt‑ und Natur(‑/Heimats)schutzgesetzgebung verletzt werden.
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen und landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung verletzt werden (Anhang 8, Ziff. 2.3,”
“und die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (lit. c.). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 lit. a LWG) und verlangt, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 12 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LWG). Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV (Art. 105 Abs. 1 DZV).”
Bei erstmaliger nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des kantonal genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung betrifft nur jene Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Im Wiederholungsfall ist zusätzlich – neben dem Beitragsausschluss für das betreffende Beitragsjahr – die Rückforderung sämtlicher im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge vorgesehen.
“Nach Art. 105 Abs. 1 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV; Ziff. 2.4a.1 Anhang 8 statuiert, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziff. 2.4a.2 und 2.4a.3 Anhang 8 DZV. Gemäss Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Ziff. 2.4a.3 Anhang 8 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
“Nach Art. 105 Abs. 1 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV; Ziff. 2.4a.1 Anhang 8 statuiert, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziff. 2.4a.2 und 2.4a.3 Anhang 8 DZV. Gemäss Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Ziff. 2.4a.3 Anhang 8 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
Kantone können nach Art. 105 Abs. 1 DZV Beiträge kürzen oder verweigern, wenn Vorschriften des Gewässerschutzes nicht eingehalten werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn vereinbarte oder angeordnete Abhilfemassnahmen ungenügend umgesetzt werden und sich daraus – wie in den Akten dokumentiert – wiederholte Austritte von Silosaft ergeben. In den vorliegenden Unterlagen wurde der Betroffene ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kürzung oder Verweigerung gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV hingewiesen.
“Im Rahmen der Besprechung vom 21. September 2020 wurde vereinbart, dass der Verstoss des Beschwerdeführers gegen das Gewässerschutzgesetz keinen Einfluss auf die Direktzahlungen habe, sofern er entlang der betreffenden Parzelle einen Graben ziehe, damit der abfliessende Silosaft nicht mehr über die Strasse ins gegenüberliegende Wiesland fliesse (vgl. Vorakten, act. 200). Auf eine entsprechende Meldung hin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2020 erneut auf "Sickersaftaustritt über die Strasse" aufmerksam gemacht (vgl. Vorakten, act. 205). In diesem Schreiben ist festgehalten, dass die am 21. September 2020 vereinbarten Massnahmen ungenügend umgesetzt wurden. Des Weiteren wurden die Massnahmen insofern präzisiert, als dass das Ausfliessen von Silosaft auf die Strasse umgehend und permanent verhindert werden solle. Ferner enthält das Schreiben den allgemein gehaltenen Hinweis, dass die Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzes gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungsbeiträgen führen könne. Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Januar 2021 hält die Erstinstanz unter anderem fest, dass auch nach dem 2. November 2020 wiederholt Siloabwasser und Silage verunreinigtes Regen- und/oder Hangwasser vom Siloschlauch quer über die Strasse gelaufen sei und ein Verstoss gegen gewässerschutzrechtliche Bestimmungen vorliege (Dispositiv-Ziff. 1).”
“Im Rahmen der Besprechung vom 21. September 2020 wurde vereinbart, dass der Verstoss des Beschwerdeführers gegen das Gewässerschutzgesetz keinen Einfluss auf die Direktzahlungen habe, sofern er entlang der betreffenden Parzelle einen Graben ziehe, damit der abfliessende Silosaft nicht mehr über die Strasse ins gegenüberliegende Wiesland fliesse (vgl. Vorakten, act. 200). Auf eine entsprechende Meldung hin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2020 erneut auf "Sickersaftaustritt über die Strasse" aufmerksam gemacht (vgl. Vorakten, act. 205). In diesem Schreiben ist festgehalten, dass die am 21. September 2020 vereinbarten Massnahmen ungenügend umgesetzt wurden. Des Weiteren wurden die Massnahmen insofern präzisiert, als dass das Ausfliessen von Silosaft auf die Strasse umgehend und permanent verhindert werden solle. Ferner enthält das Schreiben den allgemein gehaltenen Hinweis, dass die Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzes gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungsbeiträgen führen könne. Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Januar 2021 hält die Erstinstanz unter anderem fest, dass auch nach dem 2. November 2020 wiederholt Siloabwasser und Silage verunreinigtes Regen- und/oder Hangwasser vom Siloschlauch quer über die Strasse gelaufen sei und ein Verstoss gegen gewässerschutzrechtliche Bestimmungen vorliege (Dispositiv-Ziff. 1).”
Werden Mängel nach dem 1. September festgestellt, können die Kantone die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen.
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
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