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Im vorliegenden Fall hat die Kontrollperson telefonisch und per E‑Mail mitgeteilt, dass der Sommerweizen in den Betriebsdaten als Kunstwiese abgeändert worden sei. Vor diesem Hintergrund wurde nicht ersichtlich, dass eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 DZV vorliege.
“Augenschein telefonisch und per E-Mail, dass der Sommerweizen aufgrund der starken Verunkrautung in seinen Betriebsdaten in Kunstwiese abgeändert worden sei. Damit entfalle der Anspruch auf die Beiträge für "Getreide in weiter Reihe" (vgl. Beschwerdebeilage 7). Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, gegen die Hauptabrechnung der Direktzahlungen Einsprache zu erheben, wenn er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 DZV bzw. Art. 16 Abs. 1 EKBV vorliegen sollte.”
Stellt die Kontrollstelle Mängel fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von Abnehmern gemeldet, so teilt sie diese dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit.
“Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis (Art. 16 Abs. 1 EKBV; Art. 103 Abs. 1 DZV).”
“Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis (Art. 16 Abs. 1 EKBV; Art. 103 Abs. 1 DZV).”
Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit. Die in der Kontrolle erhobenen Daten bilden zugleich die Grundlage für die Überprüfung der Beitragsberechtigung und die Festsetzung der Beiträge.
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”