Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
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Art. 9 DZV ist nicht Teil der beitragsbegründenden Voraussetzungen (Art. 3 ff.), sondern steht bei den Bestimmungen, die die Beitragsberechtigung einschränken. Dementsprechend ist die anteilsmässige Reduktion der Direktzahlungen nach Art. 9 im Zusammenhang mit den anderen einschränkenden Regelungen wie dem Mindestarbeitsaufkommen, dem Mindestanteil betriebseigener Arbeitskräfte und dem maximalen Tierbestand zu sehen.
“Altersjahr vollendet hat (Art. 9 DZV), nicht bei den beitragsbegründenden Voraussetzungen von Art. 3 f. DZV. Sie steht vielmehr bei den anderen Bestimmungen, welche die Beitragsberechtigung einschränken, wie das Mindestarbeitsaufkom-men (Art. 5 DZV), der Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte (Art. 6 DZV) bzw. der maximale Tierbestand (Art. 7 DZV).”
Bei Personengesellschaften und Betriebsgemeinschaften werden die Direktzahlungen anteilsmässig gekürzt; dies dient insbesondere der Verhinderung von Umgehungen durch die formelle Anstellung von AHV-Bezügern. Bei Kapitalgesellschaften hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf Beteiligungsverhältnisse Umgehungen ermöglichen könnte (z. B. durch Gründung oder formale Übertragung von Anteilen), weshalb das Festhalten an reinen Beteiligungsquoten für die Kürzung problematisch sein kann.
“Es erscheint schlüssig, dass der Bundesrat als Verordnungsgeber diesen Ansatz im Verordnungspaket 2014/2017 mit der Einführung des neuen Art. 9 DZV hat übernehmen wollen. Das ergibt sich jedenfalls explizit aus den Erläuterungen zur Anhörung zum erwähnten Verordnungspaket (vgl. Beschwerdebeilage 2). Unter der Bestimmung betreffend Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften wird Folgendes ausgeführt: "Eine Änderung bei der Altersgrenze ist für Personengesellschaften vorgesehen. Neu soll dieselbe Regelung gelten, wie für die Betriebsgemeinschaften, d.h. dass die Beiträge anteilsmässig je Person gekürzt werden, welche die Altersgrenze überschritten hat. Bei einer Direktzahlungssumme von 60'000 Franken würden die Beiträge somit bei einer Gesellschaft mit drei Partnern um einen Drittel auf 40'000 Franken gekürzt, wenn ein Partner die Altersgrenze erreicht hat. Die bisherige Regelung hat zu unerwünschten Umgehungen geführt, indem AHV-Bezüger einen jüngeren Mitbewirtschafter "angestellt" haben, und somit weiterhin die vollen Direktzahlungen erhalten haben. Betriebsgemeinschaften werden auch durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet.”
“Würde bei einer Kapitalgesellschaft hingegen auf die Beteiligungsverhältnisse abgestellt, könnte dies zu unerwünschten Umgehungen führen. So könnten beispielsweise, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, natürliche Personen, welche die Altersgrenze erreichen, mit einer jüngeren Person eine Kapitalgesellschaft gründen, oder bei einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft die Beteiligungsverhältnisse so anpassen, dass die Kürzung weniger stark ausfällt. Dass eine formale Aktienübertragung rein zum Zweck der vollumfänglichen Weiterausrichtung der Direktzahlungen stossend wäre, räumt denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 selber ein. Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Organisationsfreiheit und das Abstellen auf den Kapitaleinsatz und das unternehmerische Risiko ist denn in erster Linie im Zusammenhang mit der Beitragsberechtigung (vgl. E. 4.2 hiervor) und nicht bei der Frage einer anteilsmässigen Kürzung der Direktzahlungen im Zusammenhang mit der Altersgrenze im Rahmen von Art. 9 DZV zu berücksichtigen.”
Die im Gesetz vorgesehene anteilsmässige Kürzung der Direktzahlungen aufgrund der Altersgrenze lässt sich nicht ohne Weiteres aus der wirtschaftlichen bzw. faktischen Betrachtungsweise ableiten, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Bewirtschaftereigenschaft anwendet. Nach der zitierten Rechtsprechung ist diese wirtschaftliche Sichtweise nicht automatisch auf die Regelung zur Altersreduktion übertragbar.
“Aus dem Dargelegten lässt sich ableiten, dass nach dem Sinn und Zweck des LwG der bäuerliche Familienbetrieb gefördert werden soll, wobei nach der gesetzlichen Konzeption eine allfällige Auslagerung des Kapitals in eine juristische Person der Förderungswürdigkeit grundsätzlich nicht abträglich ist, sofern ein substantieller Einsatz von Arbeit und Kapital der bewirtschaftenden bäuerlichen Familie zuzuordnen ist (vgl. Urteile B-6795/2015 E. 4.4.3 und B-2225/2006 E. 4.2.3). Bei der Beantwortung der Frage der Bewirtschaftereigenschaft nach Art. 3 Abs. 2 DZV kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Leitbild des LwG eine faktische bzw. wirtschaftliche Sichtweise zugrunde liegt, welche auch mit der Intention des Gesetzgebers korrespondiert und den Bewirtschaftern einen hohen Grad an Organisationsfreiheit einräumt (Urteil B-6795/2015 E. 4.4.3). Diese Betrachtung des wirtschaftlichen Risikos lässt sich jedoch - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - nicht ohne Weiteres auf die anteilsmässige Kürzung der Direktzahlungen im Zusammenhang mit der Altersgrenze im Rahmen von Art. 9 DZV übertragen.”
Die Rechtsprechung legt Art. 9 DZV uneinheitlich aus: Im vorliegenden Verfahren vertrat die Vorinstanz die Auffassung, «anteilsmässig» beziehe sich auf die Beteiligungsverhältnisse der dahinterstehenden natürlichen Personen, während das BLW eine Pro‑Kopf‑Kürzung forderte; die Gegenpartei hielt teilweise dagegen, Art. 9 finde unter den konkreten Verhältnissen keine Anwendung. Die Frage ist demnach im Einzelfall zu prüfen.
“Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Art. 9 DZV im Falle der Überschreitung der Altersgrenze eines Bewirtschafters bestimme, dass eine "anteilsmässige" Kürzung zu erfolgen habe. Bei der Bewirtschaftung über eine Kapitalgesellschaft sei mit "anteilsmässig" keine "Pro-Kopf-Reduktion" (d.h. in diesem Fall 50 %) gemeint, sondern es sei auf die Beteiligungsverhält-nisse der dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen (d.h. auf die Beteiligung des die Altersbestimmung nicht mehr erfüllenden Bewirtschafters, vorliegend 30 %). B. Gegen diesen Entscheid gelangte das BLW (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 25. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung des (erstinstanzlichen) Entscheids des Landwirtschaftsamts des Kantons Thurgau vom 12. November 2021. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden mit "anteilsmässiger Kürzung" nach Art. 9 DZV eine "Kürzung-pro-Kopf" gemeint sei. Dies bedeute im vorliegenden Fall eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2021 um 50 %. Die vom Landwirtschaftsamt vorgenommene Kürzung sei zu stützen. Eine "Kürzung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis" berge die Gefahr, dass die Beteiligungsverhältnisse exakt auf das Datum angepasst werden würden, ab dem einer der Mitbewirtschafter aufgrund seines Alters nicht mehr beitragsberechtigt sei. Über das entsprechende Beteiligungsverhältnis könne so auch die Höhe der Direktzahlungskürzung bewusst durch die Mitbewirtschafter gesteuert werden. Zudem widerspreche eine "Kürzung pro Kopf" bei Personengesellschaften und eine "Kürzung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis" bei Personengesellschaften, die den Betrieb einer Kapitalgesellschaft führen, dem Gleichheitsgebot. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.”
“_______ nach wie vor einen nicht unmassgeblichen Kapital- und Arbeitseinsatz für die Beschwerdegegnerin leiste und bei der strategischen Ausrichtung und Leitung des Betriebs mitwirke. Entsprechend sei er somit ebenfalls als Bewirtschafter zu betrachten. D._______ gelte ihrerseits nicht als alleinige Selbstbewirtschafterin, auch wenn sie alleine und indirekt über die C._______ AG bereits 70 % und damit mehr als zwei Drittel der Namenaktien der Beschwerdegegnerin besitze. Vielmehr werde die Beschwerdegegnerin indirekt über die C._______ AG von D._______ und E._______ gemeinsam im Sinne einer Personengesellschaft geführt, womit beide als natürliche bewirtschaftende Personen zu gelten hätten. Da sie zusammen 100 % Aktien der C._______ AG besitzen und ihnen indirekt somit auch sämtliche Aktien der Rekurrentin gehören würden, sei das Kriterium gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV erfüllt, wonach sie bei der Beschwerdegegnerin mittels Namenaktien über eine Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten verfügen müssten. Bei Personengesellschaften sei jedoch zusätzlich noch Art. 9 DZV zu beachten, wonach die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet habe, anteilsmässig zu reduzieren seien. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass es sich bei D._______ um eine beitragsberechtigte Bewirtschafterin handle und E._______ vor dem 1. Januar des Beitragsjahres 2021 das 65. Altersjahr vollendet habe. Entsprechend sei E._______ nicht mehr beitragsberechtigt, weshalb die Direktzahlungen anteilsmässig zu reduzieren seien. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Art. 9 DZV im Falle der Überschreitung der Altersgrenze eines Bewirtschafters bestimme, dass eine "anteilsmässige" Kürzung zu erfolgen habe. Bei der Bewirtschaftung über eine Kapitalgesellschaft sei mit "anteilsmässig" keine "Pro-Kopf-Reduktion" (d.h. in diesem Fall 50 %) gemeint, sondern es sei auf die Beteiligungsverhält-nisse der dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen (d.h. auf die Beteiligung des die Altersbestimmung nicht mehr erfüllenden Bewirtschafters, vorliegend 30 %).”
“_______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen. Die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 DZV setze voraus, dass die juristische Person zur Umgehung der Altersgrenze gegründet worden sei.”
“_______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen. Die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 DZV setze voraus, dass die juristische Person zur Umgehung der Altersgrenze gegründet worden sei.”
Strittig ist, wie der in Art. 9 DZV geforderte «anteilsmässige» Abzug bei Personengesellschaften zu konkretisieren ist, wenn diese den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Die Parteien und die Praxis vertreten unterschiedliche Auffassungen, ob die Kürzung «pro Kopf» vorzunehmen ist oder nach den jeweiligen wirtschaftlichen Beteiligungsanteilen zu berechnen ist; es wird zudem vor möglichen Umgehungen durch gezielte Anpassung von Beteiligungsverhältnissen gewarnt.
“_______ daraus, dass sich 30 % des Aktienkapitals der C._______ AG, welche ihrerseits 100 % der Beschwerdegegnerin und der B._______ AG hält, in seinem Besitz befinden. Da er ausserdem Alleineigentümer der Liegenschaft ist, auf welcher der landwirtschaftliche Betrieb sowie die bewirtschafteten Flächen liegen, leistet er nach wie vor einen nicht unwesentlichen Kapitaleinsatz. Weiter wirkt er bei der strategischen Ausrichtung und Leitung des Betriebs mit und leistet ebenfalls einen nicht unwesentlichen Arbeitseinsatz. Ebenfalls unbestritten ist, dass D._______ im Zeitpunkt der hier massgebenden Überprüfung mit ihrer indirekten Beteiligung von 70 % am Aktienkapital der C._______ AG und als Bewirtschafterin des Betriebs der Beschwerdegegnerin die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 DZV als beitragsberechtigte Bewirtschafterin erfüllt. Aktenmässig ist ebenfalls erstellt, dass E._______ infolge seines Alters die Beitragsvoraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen seit dem Beitragsjahr 2021 nicht mehr erfüllt. Streitig ist einzig, wie Art. 9 DZV auszulegen ist, wenn eine Personengesellschaft den landwirtschaftlichen Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaftet. Konkret stellt sich folglich die Frage, ob eine Kürzung pro Kopf (d.h. vorliegend aufgrund der aus zwei Personen bestehenden Personengesellschaft um 50 %) oder pro Beteiligung (d.h. vorliegend aufgrund der indirekten Beteiligung an der Beschwerdegegnerin von 30 % durch den die Altersbestimmung nicht mehr erfüllenden Bewirtschafters) vorzunehmen ist.”
“Die vom Landwirtschaftsamt vorgenommene Kürzung sei zu stützen. Eine "Kürzung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis" berge die Gefahr, dass die Beteiligungsverhältnisse exakt auf das Datum angepasst werden würden, ab dem einer der Mitbewirtschafter aufgrund seines Alters nicht mehr beitragsberechtigt sei. Über das entsprechende Beteiligungsverhältnis könne so auch die Höhe der Direktzahlungskürzung bewusst durch die Mitbewirtschafter gesteuert werden. Zudem widerspreche eine "Kürzung pro Kopf" bei Personengesellschaften und eine "Kürzung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis" bei Personengesellschaften, die den Betrieb einer Kapitalgesellschaft führen, dem Gleichheitsgebot. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die nach Art. 9 DZV vorzunehmende Reduktion sei bei Personengesellschaften nicht als "Pro-Kopf-Reduktion" zu verstehen und es sei vielmehr auf den wirtschaftlichen Anteil abzustellen, da das unternehmerische Risiko hauptsächlich nach Massgabe deren Beteiligungen getragen werde. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden”
“_______ gemeinsam im Sinne einer Personengesellschaft geführt, womit beide als natürliche bewirtschaftende Personen zu gelten hätten. Da sie zusammen 100 % Aktien der C._______ AG besitzen und ihnen indirekt somit auch sämtliche Aktien der Rekurrentin gehören würden, sei das Kriterium gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV erfüllt, wonach sie bei der Beschwerdegegnerin mittels Namenaktien über eine Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten verfügen müssten. Bei Personengesellschaften sei jedoch zusätzlich noch Art. 9 DZV zu beachten, wonach die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet habe, anteilsmässig zu reduzieren seien. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass es sich bei D._______ um eine beitragsberechtigte Bewirtschafterin handle und E._______ vor dem 1. Januar des Beitragsjahres 2021 das 65. Altersjahr vollendet habe. Entsprechend sei E._______ nicht mehr beitragsberechtigt, weshalb die Direktzahlungen anteilsmässig zu reduzieren seien. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Art. 9 DZV im Falle der Überschreitung der Altersgrenze eines Bewirtschafters bestimme, dass eine "anteilsmässige" Kürzung zu erfolgen habe. Bei der Bewirtschaftung über eine Kapitalgesellschaft sei mit "anteilsmässig" keine "Pro-Kopf-Reduktion" (d.h. in diesem Fall 50 %) gemeint, sondern es sei auf die Beteiligungsverhält-nisse der dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen (d.h. auf die Beteiligung des die Altersbestimmung nicht mehr erfüllenden Bewirtschafters, vorliegend 30 %). B. Gegen diesen Entscheid gelangte das BLW (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 25. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung des (erstinstanzlichen) Entscheids des Landwirtschaftsamts des Kantons Thurgau vom 12. November 2021. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden mit "anteilsmässiger Kürzung" nach Art. 9 DZV eine "Kürzung-pro-Kopf" gemeint sei.”
Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der anteilsmässigen Kürzung nach Art. 9 DZV nicht auf den Kapitaleinsatz oder das Tragen des wirtschaftlichen Risikos abzustellen. Weder Wortlaut noch Materialien deuten darauf hin; eine derartige Bezugnahme würde zudem Umgehungsmöglichkeiten eröffnen. Die wirtschaftliche/ökonomische Betrachtung, die für die Beitragsberechtigung bedeutsam sein kann, ist somit nicht ohne Weiteres auf die anteilsmässige Kürzung nach Art. 9 übertragbar.
“Eine genauere Auseinandersetzung mit dem Grundkonzept der DZV habe sie jedoch nicht durchgeführt. Die Beitragsberechtigung von Einzelpersonen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschafteten, werde nach Art. 3 Abs. 2 DZV eingeschränkt. Diese Bestimmung basiere auf dem Sinn und Zweck des LwG, wonach der bäuerliche Familienbetrieb gefördert werden solle. Entsprechend knüpfe der Gesetzgeber auch bei Kapitalgesellschaften an die bäuerliche Familien-AG bzw. Familien-GmbH an. Eine Beitragsberechtigung setze demnach voraus, dass die bewirtschaftende Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich eng mit dem Betrieb verbunden sei. Der Aufbau der Grundkonzeption zeige somit auf, dass für die Beitragsberechtigung bei involvierten Kapitalgesellschaften die dahinterstehenden Bewirtschafter als natürliche Personen massgebend seien. Entsprechend müssten auch sämtliche Mitbewirtschafter alle in Art. 3 Abs. 1 DZG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Im Rahmen von Art. 9 DZV und der anteilmässigen Kürzung der Direktzahlungen lasse sich überdies weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien ein Hinweis darauf entnehmen, dass das Tragen des wirtschaftlichen Risikos massgebend sein solle. Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man den Sinn und den Zweck der Direktzahlungen und der Bestimmungen zur Beitragsberechtigung heranziehe oder auf die historische Betrachtungsweise abstelle. Auch würden sich zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten bieten, wenn bei einer Kapitalgesellschaft auf die Beteiligungsverhältnisse abgestellt würde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden sei mit "anteilsmässiger Kürzung" nach Art. 9 DZV eine "Kürzung-pro-Kopf" gemeint. Dies bedeute im vorliegenden Fall eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2021 um 50 %.”
“Aus dem Dargelegten lässt sich ableiten, dass nach dem Sinn und Zweck des LwG der bäuerliche Familienbetrieb gefördert werden soll, wobei nach der gesetzlichen Konzeption eine allfällige Auslagerung des Kapitals in eine juristische Person der Förderungswürdigkeit grundsätzlich nicht abträglich ist, sofern ein substantieller Einsatz von Arbeit und Kapital der bewirtschaftenden bäuerlichen Familie zuzuordnen ist (vgl. Urteile B-6795/2015 E. 4.4.3 und B-2225/2006 E. 4.2.3). Bei der Beantwortung der Frage der Bewirtschaftereigenschaft nach Art. 3 Abs. 2 DZV kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Leitbild des LwG eine faktische bzw. wirtschaftliche Sichtweise zugrunde liegt, welche auch mit der Intention des Gesetzgebers korrespondiert und den Bewirtschaftern einen hohen Grad an Organisationsfreiheit einräumt (Urteil B-6795/2015 E. 4.4.3). Diese Betrachtung des wirtschaftlichen Risikos lässt sich jedoch - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - nicht ohne Weiteres auf die anteilsmässige Kürzung der Direktzahlungen im Zusammenhang mit der Altersgrenze im Rahmen von Art. 9 DZV übertragen.”
“Würde bei einer Kapitalgesellschaft hingegen auf die Beteiligungsverhältnisse abgestellt, könnte dies zu unerwünschten Umgehungen führen. So könnten beispielsweise, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, natürliche Personen, welche die Altersgrenze erreichen, mit einer jüngeren Person eine Kapitalgesellschaft gründen, oder bei einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft die Beteiligungsverhältnisse so anpassen, dass die Kürzung weniger stark ausfällt. Dass eine formale Aktienübertragung rein zum Zweck der vollumfänglichen Weiterausrichtung der Direktzahlungen stossend wäre, räumt denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 selber ein. Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Organisationsfreiheit und das Abstellen auf den Kapitaleinsatz und das unternehmerische Risiko ist denn in erster Linie im Zusammenhang mit der Beitragsberechtigung (vgl. E. 4.2 hiervor) und nicht bei der Frage einer anteilsmässigen Kürzung der Direktzahlungen im Zusammenhang mit der Altersgrenze im Rahmen von Art. 9 DZV zu berücksichtigen.”
Wenn die ältere Generation weiterhin auf dem Betrieb mitarbeitet, wollte der Verordnungsgeber keinen vollständigen Ausschluss des Betriebs von den Direktzahlungen. Art. 9 DZV sieht demnach eine anteilsmässige Reduktion vor, statt eines automatischen Totalverlusts der Ansprüche.
“3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
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