Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
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Wird die Nachweispflicht gemäss Art. 101 DZV nicht bis zum gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt und ist damit eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich, kann das Gesuch als unvollständig gelten und eine Kürzung von 100 % der betreffenden Beiträge gerechtfertigt sein.
“Bst. b DZV zu verstehen, der vorsieht, dass 100 % der betreffenden Beiträge zu kürzen sind, wenn eine Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann. Die "verspätete Gesuchseinreichung" muss nicht bedeuten, dass bereits das ursprüngliche Direktzahlungsgesuch nicht fristgemäss eingereicht worden ist. Entscheidend ist, dass der Gesuchsteller seiner Nachweispflicht (vgl. Art. 101 DZV) nicht bis zum gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Zeitpunkt nachgekommen und eine ordnungsgemässe Kontrolle in der Folge (mehr) möglich ist. So stellte auch das Bundesgericht bereits fest, dass es sich rechtfertigen könne, die verspätete Einreichung von Unterlagen einer verspäteten Einreichung des Gesuchs gleichzustellen, wenn keine sachgerechte Kontrolle mehr möglich sei (Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.4.1). Liegen nämlich - wie im vorliegenden Fall - zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht sämtliche für die Beurteilung des Direktzahlungsanspruchs notwendigen Informationen und Belege vor, ist mit dem Fachbericht des BLW vom 8. Juni 2023 von einem zu spät eingereichten und zudem unvollständigen Gesuch auszugehen, dem die nötigen vollständigen Angaben für die ordnungsgemässe Kontrolle der Beitragsberechtigung für das betreffende Jahr fehlen. Anhang 8 Ziff.”
Kommt der Gesuchsteller der Nachweispflicht nach Art. 101 DZV nicht nach oder werden Unterlagen so verspätet eingereicht, dass eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht mehr möglich ist, kann der betreffende Direktzahlungsbeitrag entsprechend gekürzt werden. Ist für einen Beitrag keine Kontrolle möglich, rechtfertigt dies eine Kürzung bis zu 100 %.
“Bst. b DZV hingegen nicht zu entnehmen. Entsprechend muss nach dem bereits festgestellten Sinn und Zweck der Bestimmung auch für den Umfang der Kürzungen entscheidend sein, ob und inwiefern der Gesuchsteller seiner Nachweispflicht (vgl. Art. 101 DZV) nachgekommen und eine ordnungsgemässe Kontrolle möglich ist (vgl. E. 10.4.1 und E. 10.4.2). Ist für einen Beitrag keine Kontrolle möglich, ist dieser entsprechend zu kürzen. Diese Auslegung teilt im Ergebnis auch der Beschwerdeführer, bringt er doch selbst vor, nach dem Sinn und Zweck von Anhang 8 Ziff.”
“Bst. b DZV zu verstehen, der vorsieht, dass 100 % der betreffenden Beiträge zu kürzen sind, wenn eine Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann. Die "verspätete Gesuchseinreichung" muss nicht bedeuten, dass bereits das ursprüngliche Direktzahlungsgesuch nicht fristgemäss eingereicht worden ist. Entscheidend ist, dass der Gesuchsteller seiner Nachweispflicht (vgl. Art. 101 DZV) nicht bis zum gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Zeitpunkt nachgekommen und eine ordnungsgemässe Kontrolle in der Folge (mehr) möglich ist. So stellte auch das Bundesgericht bereits fest, dass es sich rechtfertigen könne, die verspätete Einreichung von Unterlagen einer verspäteten Einreichung des Gesuchs gleichzustellen, wenn keine sachgerechte Kontrolle mehr möglich sei (Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.4.1). Liegen nämlich - wie im vorliegenden Fall - zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht sämtliche für die Beurteilung des Direktzahlungsanspruchs notwendigen Informationen und Belege vor, ist mit dem Fachbericht des BLW vom 8. Juni 2023 von einem zu spät eingereichten und zudem unvollständigen Gesuch auszugehen, dem die nötigen vollständigen Angaben für die ordnungsgemässe Kontrolle der Beitragsberechtigung für das betreffende Jahr fehlen. Anhang 8 Ziff.”
Bei unvollständigen oder mangelhaften Nachweisen ist dem Gesuchsteller eine fristgebundene Gelegenheit zur Verbesserung zu gewähren. Ergänzt der Gesuchsteller sein Gesuch innerhalb dieser Frist entsprechend, gilt das Gesuch als vollständig und kann von den zuständigen Behörden ordnungsgemäss geprüft werden.
“Bst. c DZV ist bei einem unvollständigen und mangelhaften Gesuch für Direktzahlungen, die fristbelastete Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dem Gesuchsteller eine zusätzliche Möglichkeit einzuräumen, um seiner bis dahin nicht eingehaltenen Nachweispflicht gemäss Art. 101 DZV doch noch nachzukommen. Nutzt er diese Gelegenheit und ergänzt er sein Gesuch entsprechend, liegt den zuständigen Behörden schliesslich ein vollständiges Gesuch vor, das ordnungsgemäss geprüft werden kann (vgl. Anhang 8 Ziff.”
“Bst. c DZV ist bei einem unvollständigen und mangelhaften Gesuch für Direktzahlungen, die fristbelastete Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dem Gesuchsteller eine zusätzliche Möglichkeit einzuräumen, um seiner bis dahin nicht eingehaltenen Nachweispflicht gemäss Art. 101 DZV doch noch nachzukommen. Nutzt er diese Gelegenheit und ergänzt er sein Gesuch entsprechend, liegt den zuständigen Behörden schliesslich ein vollständiges Gesuch vor, das ordnungsgemäss geprüft werden kann (vgl. Anhang 8 Ziff.”
Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN erfolgen nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Die Kontrollperson teilt festgestellte Mängel bei der Betriebskontrolle unverzüglich mit. Der Kanton setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Kontrolldaten fest.
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
Gepachtete Flächen gehören zum Betrieb und sind bei der Prüfung des ÖLN zu berücksichtigen. Liegen zu solchen Flächen unvollständige Strukturdaten vor, erlauben diese nach den vorliegenden Entscheidsauszügen keine ordnungsgemässe Kontrolle bzw. keinen Nachweis der Erfüllung der ÖLN-Anforderungen für den gesamten Betrieb.
“Unabhängig davon, ob die von B._______ gepachteten Flächen selbst beitragsberechtigt sind, gehören sie zum Betrieb des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4) und sind deshalb wie in Art. 101 DZV ausdrücklich vorgesehen bei der Erfüllung des ÖLN zu berücksichtigen. Wie festgestellt, erlaubten und erlauben die unvollständigen Strukturdaten zu den Pachtflächen (von B._______) aber keine ordnungsgemässe Kontrolle der verschiedenen Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und insbesondere des ÖLN (vgl. E. 9). Fraglich ist damit noch, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen und gestützt auf Anhang 8 Ziff.”
“Unabhängig davon, ob die von B._______ gepachteten Flächen selbst beitragsberechtigt sind, gehören sie zum Betrieb des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4) und sind deshalb wie in Art. 101 DZV ausdrücklich vorgesehen bei der Erfüllung des ÖLN zu berücksichtigen. Wie festgestellt, erlaubten und erlauben die unvollständigen Strukturdaten zu den Pachtflächen (von B._______) aber keine ordnungsgemässe Kontrolle der verschiedenen Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und insbesondere des ÖLN (vgl. E. 9). Fraglich ist damit noch, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen und gestützt auf Anhang 8 Ziff.”
Bei Betriebskontrollen sind festgestellte Mängel dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitzuteilen; die Beitragsberechtigung sowie die Festsetzung der Beiträge erfolgen durch den Kanton auf Grundlage der erhobenen Daten.
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
Werden Flächen bereits vor dem Gesuchsdatum tatsächlich bewirtschaftet, gehören sie zum Betrieb zum relevanten Zeitpunkt und sind entsprechend zu deklarieren (vgl. Urteil B‑3666/2022).
“Wie es auch das BLW in seinem Fachbericht vom 8. Juni 2023 feststellt, ist es aufgrund der eindeutigen Umstände nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung der von B._______ gepachteten Flächen noch nicht aufgenommen hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom März 2021 gegenüber der EZV ausdrücklich und schriftlich erklärte, die fraglichen Pachtflächen zu bewirtschaften, und die Pacht gemäss Pachtvertrag im Zeitpunkt der Einreichung desselben am 2. Juni 2021 schon mehr als ein Jahr lief, erscheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung der von B._______ gepachteten Flächen am 1. Mai 2021 bereits aufgenommen haben muss. Entsprechend gehörten diese im relevanten Zeitpunkt auch zu seinem Betrieb und wären zu deklarieren gewesen (vgl. Art. 101 DZV).”
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