SR 910.18 ↩
1 commentary
Die Auszahlung des Beitrags für die biologische Landwirtschaft setzt die Erfüllung der in Art. 67 Abs. 1 DZV bezeichneten Artikel der Bio-Verordnung (Art. 3, 6–16h und 39–39h) voraus.
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.