Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
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Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ÖLN auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. Zum Betrieb gehört insbesondere die dem Betrieb zugeordnete landwirtschaftliche Nutzfläche; diese ist in der zitierten Quelle als die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung stehende, für den Pflanzenbau genutzte Fläche definiert.
“Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, müssen gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben (Art. 101 DZV). Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ÖLN nach den Art. 12 bis 25 DZV auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind (Art. 11 DZV). Zum Betrieb beziehungsweise zur Betriebsfläche (BF) gehört insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 13 Bst. a LBV). Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl.”
Die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sind kumulativ nach Art. 11 DZV zu erfüllen. Fehlende oder unvollständige Nachweise, namentlich eine unvollständige Nährstoffbilanz, können schwer wiegen und die Ausrichtung von Direktzahlungen verhindern.
“Der in casu festgestellte Mangel, dass die Nährstoffbilanz auch nach der Ansetzung einer Nachfrist weiterhin unvollständig und damit mangelhaft war, wiegt schwer. In Bezug auf die Ausrichtung von Direktzahlungen kommt dem ökologischen Leistungsnachweis, insbesondere auch dem Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz (Art. 13 DZV), eine herausragende Bedeutung zu. Denn Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb kumulativ erfüllt sind (Art. 11 DZV). Damit wird eine umweltschonende Bewirtschaftung für alle Beitragsbezüger von Direktzahlungen zur Grundanforderung (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], S. 205). Entsprechend hohe Anforderungen werden an die Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung eines Betriebs, darunter auch die berechnete Nährstoffbilanz samt den notwendigen Unterlagen (Anhang 1 Ziff.”
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