SR 910.91 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). ↩
SR 943.03 ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
5 commentaries
Die Auszahlung von Direktzahlungen setzt ein Gesuch voraus; dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVGer B‑3666/2022 E. 8.1.1).
“Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Natürliche Personen müssen das Gesuch bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einreichen (Art. 98 Abs. 2 DZV). Das Gesuch muss verschiedene Angaben enthalten, unter anderen die Direktzahlungsarten, für die Beiträge beantragt werden, und - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV (Art. 98 Abs. 3 Bst. a und b DZV). Zu den Strukturdaten gehören gemäss Anhang 1 Ziff.”
“Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Natürliche Personen müssen das Gesuch bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einreichen (Art. 98 Abs. 2 DZV). Das Gesuch muss verschiedene Angaben enthalten, unter anderen die Direktzahlungsarten, für die Beiträge beantragt werden, und - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV (Art. 98 Abs. 3 Bst. a und b DZV). Zu den Strukturdaten gehören gemäss Anhang 1 Ziff.”
Die für das Gesuch nach Art. 98 Abs. 3 DZV erforderlichen voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten sind bis spätestens 1. Mai einzureichen; nach dem 1. Mai sollen diese Daten nicht mehr geändert werden.
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
Fehlt die in Art. 98 Abs. 5 DZV vorgeschriebene formelle Bestätigung im Gesuch bzw. auf den Erhebungsformularen (handschriftliche Unterzeichnung oder kantonale elektronische Signatur), kann diese Bestätigung nicht durch frühere Anträge oder durch aus Amtsquellen stammende Daten ersetzt werden. Die Behörden dürfen deshalb die Vorlage der vollständigen Gesuchsunterlagen und eine Klarstellung zu den Parzellen verlangen.
“Erstellt ist, dass die Erstinstanz im Jahr 2021 auch Zugriff auf Informationen hatte, welche der Beschwerdeführer gegenüber der EZV gemacht hatte. So lag der Erstinstanz der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr vom März 2021 vor. Im Anhang zu diesem Antrag findet sich eine Liste mit Parzellen in Deutschland, einschliesslich der auf der jeweiligen Parzelle kultivierten Fläche in m2 und der Kulturart (etwa Heu, Winterweizen, Wintergerste, Körnermais etc.). Bestandteil des Gesuchs um Direktzahlungen 2021 war dieser bei der EZV gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom März 2021 aber nicht. Selbst wenn der Antrag der Erstinstanz bekannt war, handelt es sich dabei um ein Dokument, mit dem sich der Beschwerdeführer eigentlich an die EZV wandte. Gegenüber der Erstinstanz bestätigte der Beschwerdeführer hingegen nicht in der von Art. 98 Abs. 5 DZV vorgesehenen Form, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Vielmehr versuchte sich der Beschwerdeführer im anschliessenden vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sogar davor zu distanzieren, überhaupt Bewirtschafter der Pachtflächen von B._______ zu sein. Zu ergänzen bleibt, dass auch ein Vergleich des Anhangs zum Antrag bei der EZV mit dem Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags vom 8. März 2021 zu Unstimmigkeiten führt. Beispielsweise fehlt die im Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags erwähnte Parzelle (...)" im Anhang zum Antrag vollständig, während sich etwa bei den Parzellen (...) deutliche Abweichungen zwischen den Flächenangaben in den beiden Dokumenten zeigen. Auch angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der EZV kritisch betrachtete und auf die Einreichung der vollständigen Unterlagen in Bezug auf die Direktzahlungen 2021 bestand. Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zudem mehrfach schriftlich mitgeteilt hat, welche Angaben beziehungsweise Unterlagen sie noch benötigte (vgl.”
“Erstellt ist, dass die Erstinstanz im Jahr 2021 auch Zugriff auf Informationen hatte, welche der Beschwerdeführer gegenüber der EZV gemacht hatte. So lag der Erstinstanz der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr vom März 2021 vor. Im Anhang zu diesem Antrag findet sich eine Liste mit Parzellen in Deutschland, einschliesslich der auf der jeweiligen Parzelle kultivierten Fläche in m2 und der Kulturart (etwa Heu, Winterweizen, Wintergerste, Körnermais etc.). Bestandteil des Gesuchs um Direktzahlungen 2021 war dieser bei der EZV gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom März 2021 aber nicht. Selbst wenn der Antrag der Erstinstanz bekannt war, handelt es sich dabei um ein Dokument, mit dem sich der Beschwerdeführer eigentlich an die EZV wandte. Gegenüber der Erstinstanz bestätigte der Beschwerdeführer hingegen nicht in der von Art. 98 Abs. 5 DZV vorgesehenen Form, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Vielmehr versuchte sich der Beschwerdeführer im anschliessenden vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sogar davor zu distanzieren, überhaupt Bewirtschafter der Pachtflächen von B._______ zu sein. Zu ergänzen bleibt, dass auch ein Vergleich des Anhangs zum Antrag bei der EZV mit dem Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags vom 8. März 2021 zu Unstimmigkeiten führt. Beispielsweise fehlt die im Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags erwähnte Parzelle (...)" im Anhang zum Antrag vollständig, während sich etwa bei den Parzellen (...) deutliche Abweichungen zwischen den Flächenangaben in den beiden Dokumenten zeigen. Auch angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der EZV kritisch betrachtete und auf die Einreichung der vollständigen Unterlagen in Bezug auf die Direktzahlungen 2021 bestand. Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zudem mehrfach schriftlich mitgeteilt hat, welche Angaben beziehungsweise Unterlagen sie noch benötigte (vgl.”
“Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erstinstanz das Betriebsdatenblatt 2021 (Stand: 10. November 2021) erstellen konnte. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann daraus aber nicht auf ein vollständiges Gesuch geschlossen werden. Vielmehr erklärte die Erstinstanz bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren überzeugend, dass sie anhand der "vorhandenen Unterlagen (Pachtvertrag, Parzellenpläne, Datenabgleich mit der Zollverwaltung)" versucht habe, die Betriebsstrukturdaten zu vervollständigen. Die Angaben im Betriebsdatenblatt 2021 (Stand: 10. November 2021) stammen also nicht bloss aus dem Gesuch um Direktzahlungen, sondern insbesondere aus anderen Quellen, welche nicht Bestandteil des Gesuchs und der Erhebungsformulare bildeten. Entsprechend konnten diese Unterlagen die von Art. 98 Abs. 5 DZV vorgesehenen Formvorschriften (Bestätigung der Korrektheit der Angaben mittels handschriftlicher Unterzeichnung oder elektronischer Signatur im Gesuch und auf den Erhebungsformularen) nicht einhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Erstinstanz beim "Datenabgleich mit der Zollverwaltung" den Antrag des Beschwerdeführers bei der EZV samt Anhang (Liste mit Parzellen und Angaben zu den Kulturen; vgl. E. 8.1.5) auswertete, um sich ein besseres Bild über den Betrieb des Beschwerdeführers zu verschaffen. Dass es sich dabei aber um einen blossen Versuch handelte, zeigt gerade der Umstand, dass im Betriebsdatenblatt 2021 (Stand: 10. November 2021) und im Flächenverzeichnis 2021 (Stand: 12. November 2021) für (...) Aren keine Kulturen zugeteilt werden konnten und diese unter dem Code "0898", als "übrige Fläche innerhalb der LN, nicht beitragsberechtigt" erfasst werden mussten. Sodann enthält das Gesuch für Direktzahlungen 2021 - wie bereits erwähnt - keine Angaben zu den einzelnen Kulturen auf den von B.”
Natürliche Personen müssen das Gesuch bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einreichen. Nach der in der Rechtsprechung wiedergegebenen Auffassung muss das Gesuch Angaben zu den beantragten Direktzahlungsarten sowie zu den voraussichtlichen Betriebs‑ und Strukturdaten per 1. Mai (ISLV) enthalten.
“Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Natürliche Personen müssen das Gesuch bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einreichen (Art. 98 Abs. 2 DZV). Das Gesuch muss verschiedene Angaben enthalten, unter anderen die Direktzahlungsarten, für die Beiträge beantragt werden, und - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV (Art. 98 Abs. 3 Bst. a und b DZV). Zu den Strukturdaten gehören gemäss Anhang 1 Ziff.”
Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägung umfasst die Bestätigungspflicht auch Angaben zur Nutzung der Betriebsfläche, namentlich zu Kulturen und Parzellenmerkmalen (z. B. Hangneigung, Bewirtschaftungsart). Soweit der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung es erfordert, können zudem Belege verlangt und zur Prüfung ausgehändigt werden (Art. 183 LwG).
“ISLV insbesondere die Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche, wie Kulturen oder Angaben zur Parzelle (namentlich zur Hangneigung und Bewirtschaftungsart). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen (Art. 98 Abs. 5 DZV). Soweit es der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen (Art. 183 LwG).”
“ISLV insbesondere die Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche, wie Kulturen oder Angaben zur Parzelle (namentlich zur Hangneigung und Bewirtschaftungsart). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen (Art. 98 Abs. 5 DZV). Soweit es der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen (Art. 183 LwG).”