1 commentary
Die Nährstoffbilanz ist vollständig zu führen. Eine auch nach Ansetzung einer Nachfrist weiterhin unvollständige Bilanz stellt einen erheblichen Mangel dar und kann die Auszahlung von Direktzahlungen verhindern, da der ökologische Leistungsnachweis (Art. 12–25 DZV) nach Art. 11 DZV kumulativ erfüllt sein muss.
“Der in casu festgestellte Mangel, dass die Nährstoffbilanz auch nach der Ansetzung einer Nachfrist weiterhin unvollständig und damit mangelhaft war, wiegt schwer. In Bezug auf die Ausrichtung von Direktzahlungen kommt dem ökologischen Leistungsnachweis, insbesondere auch dem Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz (Art. 13 DZV), eine herausragende Bedeutung zu. Denn Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb kumulativ erfüllt sind (Art. 11 DZV). Damit wird eine umweltschonende Bewirtschaftung für alle Beitragsbezüger von Direktzahlungen zur Grundanforderung (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], S. 205). Entsprechend hohe Anforderungen werden an die Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung eines Betriebs, darunter auch die berechnete Nährstoffbilanz samt den notwendigen Unterlagen (Anhang 1 Ziff.”
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