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Gründe der höheren Gewalt nach Art. 106 Abs. 2 DZV sind vom Gesuchsteller/Betreib rechtsgenüglich darzulegen. In der zitierten Entscheidung wurde ein erstinstanzlich vorgetragener Einwand (Hitzesommer 2018) nicht als ausreichender Nachweis anerkannt, weil die tatsächlichen Feststellungen dafür keine Grundlage boten.
“Eine solche liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2; 116 V 307 E. 2; Urteil 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2). Ziff. 2.4a Anhang 8 DZV räumt den zuständigen Behörden kein Rechtsfolgeermessen ein. Liegt wie hier eine erstmalige nicht vollständige Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts vor, sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Dem Umstand, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat der Verordnungsgeber, wie erwähnt, mit Art. 106 DZV Rechnung getragen (vorstehende E. 7.4). Danach kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Direktzahlungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden (Abs. 1). Art. 106 Abs. 2 DZV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Gründen, welche als höhere Gewalt gelten. Dass solche Gründe hier vorliegen würden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar: Der Einwand, wonach es aufgrund des Hitzesommers 2018 ohnehin keinen Rückzugsstreifen mehr gegeben hätte, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls keine Grundlage und eine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung wird nicht (hinreichend) gelten gemacht (vorstehende E. 3).”
“Eine solche liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2; 116 V 307 E. 2; Urteil 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2). Ziff. 2.4a Anhang 8 DZV räumt den zuständigen Behörden kein Rechtsfolgeermessen ein. Liegt wie hier eine erstmalige nicht vollständige Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts vor, sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Dem Umstand, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat der Verordnungsgeber, wie erwähnt, mit Art. 106 DZV Rechnung getragen (vorstehende E. 7.4). Danach kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Direktzahlungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden (Abs. 1). Art. 106 Abs. 2 DZV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Gründen, welche als höhere Gewalt gelten. Dass solche Gründe hier vorliegen würden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar: Der Einwand, wonach es aufgrund des Hitzesommers 2018 ohnehin keinen Rückzugsstreifen mehr gegeben hätte, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls keine Grundlage und eine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung wird nicht (hinreichend) gelten gemacht (vorstehende E. 3).”
Art. 106 DZV räumt dem Kanton einen Ermessensspielraum ein: Er kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
“Anhang 8 DZV); zusammen nehmen diese - wie das Bundesamt für Landwirtschaft vor der Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - eine Sonderstellung ein. Schliesslich trifft es zu, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, wohingegen Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV zwingend eine Kürzung bzw. Rückforderung vorsieht. Dem hat der Verordnungsgeber jedoch insbesondere in Art. 106 DZV Rechnung getragen, wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten kann (hierzu im Detail nachstehende E. 8.3.3).”
“Anhang 8 DZV); zusammen nehmen diese - wie das Bundesamt für Landwirtschaft vor der Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - eine Sonderstellung ein. Schliesslich trifft es zu, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, wohingegen Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV zwingend eine Kürzung bzw. Rückforderung vorsieht. Dem hat der Verordnungsgeber jedoch insbesondere in Art. 106 DZV Rechnung getragen, wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten kann (hierzu im Detail nachstehende E. 8.3.3).”
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