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Natürliche Personen oder Personengesellschaften sind nach Art. 3 Abs. 2 DZV nur dann beitragsberechtigt, wenn die kumulativ verlangten Voraussetzungen aus Art. 3 Abs. 1 (insbesondere zivilrechtlicher Wohnsitz und Ausbildungsanforderungen) erfüllt sind. Ergibt sich, dass auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt, entfällt die Direktzahlungsberechtigung des Betriebs.
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
Die Ausnahme des Art. 3 Abs. 3 DZV kommt nur zur Anwendung, wenn sich feststellen lässt, dass die juristische Person zur Umgehung der Altersgrenze gegründet wurde. Fehlt ein derartiger Zusammenhang, ist auf die Beteiligungsverhältnisse (Kapitalanteile) der juristischen Person abzustellen; eine Beitragsberechtigung kann in diesem Fall bestehen.
“1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen. Die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 DZV setze voraus, dass die juristische Person zur Umgehung der Altersgrenze gegründet worden sei. Die Beschwerdegegnerin wie auch die C._______ AG seien im Jahre (...) gegründet worden, womit offensichtlich keinerlei Zusammenhang zur Altersgrenze oder irgendeine Umgehungsabsicht ersichtlich seien. A.f In der vorinstanzlichen Duplik vom 7. März 2022 entgegnete die Erstinstanz im Wesentlichen, dass die Vollzugshilfe nicht dem Urteil B-6795/2015 widerspreche. Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl.”
Bei indirekter Führung über eine Holding oder mehreren beteiligten Personen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Werden wirtschaftliches Risiko, Kapital- und Arbeitseinsatz gemeinschaftlich getragen oder übt ein Dritter massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung aus (etwa durch den Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten), kann dies die Einzelberechtigung nach Art. 3 Abs. 1 DZV in Frage stellen oder eine Kürzung der Berechtigung nach Köpfen rechtfertigen.
“Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl. Art. 716a Abs. 1 OR). Es sei hier ebenfalls so wie im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid B-2225/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, dass E._______ als Vater von D._______ auch als Bewirtschafter zu gelten habe. Für die Beitragsberechtigung habe er somit ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV zu erfüllen. Aufgrund seines Alters erfülle er eine Voraussetzung nicht. Bei der Beurteilung der Tragung des wirtschaftlichen Risikos und dem Kapital- und Arbeitseinsatz sei alles in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Es fehle bei D._______ an einer ausreichenden Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. D._______ und E._______ seien als Personengesellschaft zu betrachten, die gemeinsam (indirekt via die C._______ AG) die Beschwerdegegnerin als AG führten. Würden alle das wirtschaftliche Risiko mittragen, so rechtfertige sich auch eine Kürzung nach Köpfen, weil sich das wirtschaftliche Risiko dann nicht allein in den (indirekten) Beteiligungen widerspiegle, sondern auch in anderen Aspekten. Mit anderen Worten stehe über der Holdingstruktur eine Personengesellschaft, die mit gemeinsamen Kräften die Holding führe. A.g Mit Schreiben vom 11. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschlussfassung des Verwaltungsrates mit Mehrheitsentscheid erfolge, sodass dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten keine massgebliche Bedeutung zukomme.”
Bei Beteiligungen von Kapitalgesellschaften kommt es für die Beitragsberechtigung nicht auf die Gesellschaftsbeteiligung selbst, sondern auf die dahinterstehenden natürlichen Bewirtschafter an. Die in Art. 3 Abs. 2 DZV verlangten Beteiligungsverhältnisse sind als zusätzliche Anforderungen an die Beitragsberechtigung derjenigen natürlichen Personen zu verstehen, die den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften.
“Die in Art. 3 Abs. 2 DZV verlangten Beteiligungsverhältnisse stellen keine Berechnungsmethode für Direktzahlungskürzungen bei Kapitalgesellschaften dar, sondern sind als zusätzliche Anforderungen an die Beitragsberechtigung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu sehen, die einen Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Art. 9 DZV ist demgegenüber eine Bestimmung, welche die Beitragsberechtigung einschränkt. Aus systematischer Sicht lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bei der hier interessierenden Kürzung auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen wäre, sondern es ist hinsichtlich einer Beitragsberechtigung bei involvierten Kapitalgesellschaften vielmehr davon auszugehen, dass die dahinterstehenden Bewirtschafter als natürliche Personen massgebend sind.”
“Die in Art. 3 Abs. 2 DZV verlangten Beteiligungsverhältnisse stellen keine Berechnungsmethode für Direktzahlungskürzungen bei Kapitalgesellschaften dar, sondern sind als zusätzliche Anforderungen an die Beitragsberechtigung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu sehen, die einen Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Art. 9 DZV ist demgegenüber eine Bestimmung, welche die Beitragsberechtigung einschränkt. Aus systematischer Sicht lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bei der hier interessierenden Kürzung auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen wäre, sondern es ist hinsichtlich einer Beitragsberechtigung bei involvierten Kapitalgesellschaften vielmehr davon auszugehen, dass die dahinterstehenden Bewirtschafter als natürliche Personen massgebend sind.”
Erfüllt eine natürliche Person bei einer Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV — namentlich durch massgebliche Beteiligung (hier Zweidrittel-Quorum nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a), Alleinentscheid, aktive Geschäftsführung und Nicht-Fremdbestimmtheit — kann ihr der Bewirtschafterstatus und damit die Beitragsberechtigung persönlich zukommen. Hat die Mehrheitsaktionärin zudem die mit dem Betrieb verbundenen ökonomischen Risiken und besteht die erforderliche Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung, ist eine Pro-Kopf-Reduktion nicht angezeigt und kommt Art. 9 DZV nicht zur Anwendung.
“Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen.”
Die Beitragsberechtigung nach Art. 3 Abs. 1 DZV ist grundsätzlich auf natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz beschränkt. Art. 3 Abs. 1 nennt kumulativ die Voraussetzungen Wohnsitz, Altersgrenze und Ausbildung. Bei Personengesellschaften müssen alle Mitbewirtschafter die Anforderungen an Wohnsitz und Ausbildung erfüllen; wird dies nicht erfüllt, fehlt die Direktzahlungsberechtigung des betreffenden Betriebs. Hinsichtlich der Altersgrenze vermerkt die Gesetzesbegründung, dass kein vollständiger Ausschluss von Betrieben bezweckt war, wenn die ältere Generation weiterhin mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
Ist der Betrieb von einer juristischen Person gepachtet, besteht nach Art. 3 Abs. 2bis DZV kein Beitragsanspruch, wenn die Pächterin oder der Pächter zugleich in leitender Funktion für diese juristische Person tätig ist.
“2 DZV regelt die Beitragsberechtigung für den Fall, dass natürliche Personen oder Personengesellschaften den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Die Bestimmung lautet wie folgt: "Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: [Bst. a] sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. b] sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. c] der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. Gemäss Art. 3 Abs. 2bis DZV ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, nicht beitragsberechtigt, wenn sie in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist (Bst.”
Bei Betrieben, die eine Kapitalgesellschaft bewirtschaften, besteht keine Direktzahlungsberechtigung, wenn auch nur eine mitbewirtschaftende natürliche Person die kumulativ vorgeschriebenen Voraussetzungen betreffend zivilrechtlichen Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Für die Altersgrenze hat der Verordnungsgeber hingegen nicht auf einen vollständigen Ausschluss des Betriebs abgestellt, wenn die ältere Generation weiterhin auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
Eine natürliche Person kann nach Art. 3 Abs. 1 DZV beitragsberechtigt sein, wenn sie Eigentum, eine massgebende Leitungsfunktion und das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko realisiert. Nach der Rechtsprechung (B‑2362/2022) trifft dies etwa bei einer Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu, wenn die Beteiligte faktisch die Geschäftsführung bestimmt (z. B. einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat/alleinige Geschäftsführung) und das wirtschaftliche Risiko auf sie zurückfällt.
“Ferner habe er als Verwaltungsratspräsident in der strategischen Führung der C._______ AG den Stichentscheid, weshalb eine Kürzung um 50 % statt 30 % adäquat sei. Ausserdem könne die Rekurrentin die Biodiversitätsbeiträge auch nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 3 DZV selbst beanspruchen, weil die Gründung der juristischen Person, sei es der Beschwerdegegnerin oder der C._______ AG, zwecks Umgehung der Altersgrenze zu betrachten sei. A.e Mit vorinstanzlicher Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im Feststellungsentscheid der Erstinstanz vom 20. Mai 2021 stets nur das Beteiligungsverhältnis 70/30 thematisiert worden sei. Sodann würden die in diesem Entscheid angewandten Kriterien auch nicht dem Urteil des BVGer B-6795/2015 vom 3. Oktober 2018 entsprechen. Die Erstinstanz beziehe sich diesbezüglich auf eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Nachgang zum Urteil ad hoc veröffentlichte "Vollzugshilfe". Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art.”
“Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen.”
Für die Wohnsitzerfordernis ist auf den zivilrechtlichen Wohnsitz per 1. Januar des Beitragsjahres abzustellen; dieser Wohnsitz muss bereits vor dem 1. Januar des Beitragsjahres bestanden haben.
“Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) konkretisiert die Voraussetzungen für eine Beitragsberechtigung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DZV sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben beitragsberechtigt, wenn sie natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind (Bst. a), vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das”
Art. 3 Abs. 3 DZV steht vor dem Hintergrund, dass die allgemeine Direkzahlungenberechtigung grundsätzlich natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz vorbehalten ist. Juristische Personen sind nur insoweit beitragsberechtigt, wie Art. 3 Abs. 3 dies für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge vorsieht. Bei gemeinsamer Bewirtschaftung eines Betriebs ist zudem die Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen (z. B. Wohnsitz, Ausbildung) durch die relevanten Mitbewirtschafter zu prüfen.
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl.”
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl.”
Der Stichentscheid bzw. die Entscheidbefugnis des Verwaltungsratspräsidenten kann massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaft begründen und damit die Qualifikation als Bewirtschafter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 DZV begründen. Entsprechend ist auch für eine solche Person zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfüllt sind. Ob dieser Einfluss vorliegt, ist jedoch eine fallbezogene Frage (vgl. zur Erwägung des BVGer, wonach der Verwaltungsratspräsident etwa Geschäftsführungen ernennen/abberufen kann und deshalb als Bewirtschafter gelten kann; demgegenüber wird in den Vernehmlassungen geltend gemacht, dass Beschlüsse überwiegend mehrheitlich gefasst würden).
“Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl. Art. 716a Abs. 1 OR). Es sei hier ebenfalls so wie im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid B-2225/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, dass E._______ als Vater von D._______ auch als Bewirtschafter zu gelten habe. Für die Beitragsberechtigung habe er somit ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV zu erfüllen. Aufgrund seines Alters erfülle er eine Voraussetzung nicht. Bei der Beurteilung der Tragung des wirtschaftlichen Risikos und dem Kapital- und Arbeitseinsatz sei alles in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Es fehle bei D._______ an einer ausreichenden Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. D._______ und E._______ seien als Personengesellschaft zu betrachten, die gemeinsam (indirekt via die C._______ AG) die Beschwerdegegnerin als AG führten. Würden alle das wirtschaftliche Risiko mittragen, so rechtfertige sich auch eine Kürzung nach Köpfen, weil sich das wirtschaftliche Risiko dann nicht allein in den (indirekten) Beteiligungen widerspiegle, sondern auch in anderen Aspekten. Mit anderen Worten stehe über der Holdingstruktur eine Personengesellschaft, die mit gemeinsamen Kräften die Holding führe. A.g Mit Schreiben vom 11. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschlussfassung des Verwaltungsrates mit Mehrheitsentscheid erfolge, sodass dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten keine massgebliche Bedeutung zukomme.”
“Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl. Art. 716a Abs. 1 OR). Es sei hier ebenfalls so wie im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid B-2225/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, dass E._______ als Vater von D._______ auch als Bewirtschafter zu gelten habe. Für die Beitragsberechtigung habe er somit ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV zu erfüllen. Aufgrund seines Alters erfülle er eine Voraussetzung nicht. Bei der Beurteilung der Tragung des wirtschaftlichen Risikos und dem Kapital- und Arbeitseinsatz sei alles in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Es fehle bei D._______ an einer ausreichenden Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. D._______ und E._______ seien als Personengesellschaft zu betrachten, die gemeinsam (indirekt via die C._______ AG) die Beschwerdegegnerin als AG führten. Würden alle das wirtschaftliche Risiko mittragen, so rechtfertige sich auch eine Kürzung nach Köpfen, weil sich das wirtschaftliche Risiko dann nicht allein in den (indirekten) Beteiligungen widerspiegle, sondern auch in anderen Aspekten. Mit anderen Worten stehe über der Holdingstruktur eine Personengesellschaft, die mit gemeinsamen Kräften die Holding führe. A.g Mit Schreiben vom 11. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschlussfassung des Verwaltungsrates mit Mehrheitsentscheid erfolge, sodass dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten keine massgebliche Bedeutung zukomme.”
Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sind beitragsberechtigt, soweit sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind; ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, sie seien zur Umgehung der Alters- oder Ausbildungsanforderungen gegründet worden.
“Art. 3 Abs. 3 DZV statuiert, dass für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt sind, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. Unter der Marginalie "Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften" hält Art. 9 DZV sodann Folgendes fest: "Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das”
“Nicht jeder Bewirtschafter sei auch ein beitragsberechtigter Bewirtschafter. Aufgrund seines Alters sei E._______ ab dem Beitragsjahr 2021 nicht mehr direktzahlungsberechtigt. Wäre D._______ alleine massgebend bzw. die Beteiligung von E._______ nicht relevant, wäre die (indirekte) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber Personengesellschaften privilegiert. Eine solche Privilegierung entspreche nicht dem Ziel, die bäuerlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen bzw. die bäuerlichen Betriebe zu fördern, sondern setze Anreize dazu, die Rechtsform einer indirekten Beteiligung via Kapitalgesellschaft zu wählen. Bei einer Personengesellschaft bedeute eine anteilsmässige Kürzung eine Kürzung nach Köpfen und damit im vorliegenden Fall eine Kürzung um 50 %. Der Kapitaleinsatz werde von E._______ geleistet. Ferner habe er als Verwaltungsratspräsident in der strategischen Führung der C._______ AG den Stichentscheid, weshalb eine Kürzung um 50 % statt 30 % adäquat sei. Ausserdem könne die Rekurrentin die Biodiversitätsbeiträge auch nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 3 DZV selbst beanspruchen, weil die Gründung der juristischen Person, sei es der Beschwerdegegnerin oder der C._______ AG, zwecks Umgehung der Altersgrenze zu betrachten sei. A.e Mit vorinstanzlicher Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im Feststellungsentscheid der Erstinstanz vom 20. Mai 2021 stets nur das Beteiligungsverhältnis 70/30 thematisiert worden sei. Sodann würden die in diesem Entscheid angewandten Kriterien auch nicht dem Urteil des BVGer B-6795/2015 vom 3. Oktober 2018 entsprechen. Die Erstinstanz beziehe sich diesbezüglich auf eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Nachgang zum Urteil ad hoc veröffentlichte "Vollzugshilfe". Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt.”
Art. 3 Abs. 2 DZV legt für natürliche Personen und Personengesellschaften, die als Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter den Betrieb einer Kapitalgesellschaft führen, die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung fest: direkte Beteiligungsquoten (mindestens zwei Drittel bei AG und Kommandit‑AG; mindestens drei Viertel bei der GmbH) und die Anforderung, dass der Buchwert des Pächtervermögens — und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes — mindestens zwei Drittel der Aktiven der betreffenden Gesellschaft ausmachen muss.
“Art. 3 Abs. 2 DZV regelt die Beitragsberechtigung für den Fall, dass natürliche Personen oder Personengesellschaften den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Die Bestimmung lautet wie folgt: "Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: [Bst. a] sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. b] sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. c] der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.”
Die Beitragsberechtigung nach Art. 3 Abs. 1 DZV richtet sich grundsätzlich auf natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz; juristische Personen sind nur eingeschränkt berechtigt (insbesondere nach Art. 3 Abs. 3 DZV). Personengesellschaften bzw. Konstellationen mit mehreren Bewirtschaftern können die Berechtigung beeinflussen, etwa wenn einzelne Mitbewirtschafter die Voraussetzungen (zivilrechtlicher Wohnsitz, Ausbildungsanforderungen) nicht erfüllen. Für die Altersbegrenzung hat der Verordnungsgeber mit Art. 9 DZV eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die einen vollständigen Ausschluss von Betrieben vermeiden kann, wenn die ältere Generation weiterhin mitarbeitet.
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”