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Der maximale Tierbestand (Höchstbestand) ist eine einschränkende Bedingung für die Beitragsberechtigung; er steht gleichrangig neben anderen einschränkenden Bestimmungen wie dem Mindestarbeitsaufkommen (Art. 5 DZV) und dem Mindestanteil eigener Arbeitskräfte (Art. 6 DZV).
“Altersjahr vollendet hat (Art. 9 DZV), nicht bei den beitragsbegründenden Voraussetzungen von Art. 3 f. DZV. Sie steht vielmehr bei den anderen Bestimmungen, welche die Beitragsberechtigung einschränken, wie das Mindestarbeitsaufkom-men (Art. 5 DZV), der Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte (Art. 6 DZV) bzw. der maximale Tierbestand (Art. 7 DZV).”
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