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Bewirtschafterwechsel sind von der Meldepflicht bis zum 1. Mai erfasst.
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
Einreichungen zu Flächen, die nach dem 1. Mai erfolgen, gelten als Nichteinhaltung der Frist von Art. 100 DZV. Die zitierte BVGer-Entscheidung stellt für den vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Mai 2021 Unterlagen zu bislang nicht gemeldeten Flächen eingereicht und damit die Frist nicht eingehalten hat.
“Damit hat der Beschwerdeführer nach dem 1. Mai 2021 Unterlagen zu bisher nicht gemeldeten Flächen eingereicht und die Frist von Art. 100 DZV zweifellos nicht eingehalten.”
Änderungen, die sich nach der Gesuchseinreichung ergeben, sind der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden; die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
“Sowohl Gesuche für Einzelkulturbeiträge, Getreidezulagen und grundsätzlich auch Gesuche für Direktzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 8 Abs. 1 EKBV; Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen (Art. 9 Abs.1 und 2 EKBV; Art. 100 Abs. 1 DZV). Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
Der 1. Mai ist als letztmöglicher Stichtag vorgesehen. Bis zu diesem Datum sind die für das Gesuch um Direktzahlungen erforderlichen voraussichtlichen Betriebs‑ und Strukturdaten einzureichen; nach dem 1. Mai sollen sich diese Angaben für das Gesuch nicht mehr ändern.
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
Die nachträgliche Vorlage rückwirkender Vertragsunterlagen kann nach der Rechtsprechung als Indiz dafür gewertet werden, dass die Bewirtschaftung bereits vor dem Stichtag (1. Mai) aufgenommen war. Die Einreichung solcher Dokumente nach dem Stichtag kann somit als Ausweis der Bewirtschafterrolle herangezogen werden.
“Mai gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV, SR 919.117.71) enthalten (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Erstinstanz am 2. Juni 2021 den schriftlichen Pachtvertrag zwischen ihm und B._______ überbrachte. Der Vertrag trägt das Datum vom 8. März 2021, sieht aber gemäss § 6 Abs. 1 eine laufende Pacht ab dem 15. März 2020 vor und legt in § 8 Abs. 1 fest, dass der Pächter die Pachtgrundstücke nach den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften habe. Das lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2021 die Bewirtschaftung der Flächen von B._______ bereits aufgenommen hatte. Schliesslich bestätigten die Vertragsparteien am 8. März 2021 schriftlich und rückwirkend, dass die Pacht mit der entsprechenden Bewirtschaftungspflicht schon fast ein Jahr lief. Der Beschwerdeführer muss sich dieses Vertragsinhalts noch bewusst gewesen sein, als er den Pachtvertrag am 2. Juni 2021, also nach dem Stichtag vom 1. Mai (vgl. Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV), bei der Erstinstanz einreichte und sich so als Pächter und Bewirtschafter der fraglichen Pachtflächen auswies. Zusätzlich erklärte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um zollfreie Einfuhr vom März 2021 gegenüber der EZV ausdrücklich "die aufgeführten Grundstücke selbst zu bewirtschaften". Auch diese Erklärung bezog sich unbestrittenermassen auf die von B._______ gepachteten Flächen.”
Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind gemäss Art. 100 Abs. 2 DZV bis zum 1. Mai zu melden. Ergibt sich nach der Gesuchseinreichung eine Änderung, ist diese der kantonalen Behörde schriftlich zu melden; die Meldung hat vor der Anpassung der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 und 2 DZV).
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
“Sowohl Gesuche für Einzelkulturbeiträge, Getreidezulagen und grundsätzlich auch Gesuche für Direktzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 8 Abs. 1 EKBV; Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen (Art. 9 Abs.1 und 2 EKBV; Art. 100 Abs. 1 DZV). Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”