910.13•Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
910.13DZVFederal Council Ordinance01.01.2014
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}(Direktzahlungsverordnung, DZV)
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998^1^(LwG),
verordnet:
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: a. Kulturlandschaftsbeiträge: 1. Offenhaltungsbeitrag, 2. Hangbeitrag, 3. Steillagenbeitrag, 4. Hangbeitrag für Rebflächen, 5. Alpungsbeitrag, 6. Sömmerungsbeitrag; b. Versorgungssicherheitsbeiträge: 1. Basisbeitrag, 2. Produktionserschwernisbeitrag, 3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; c.2 Biodiversitätsbeitrag; d.3 … e.4 Produktionssystembeiträge: 1. Beitrag für die biologische Landwirtschaft, 2. Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, 3. Beitrag für die funktionale Biodiversität, 4. Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, 5. Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, 6. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, 7. Tierwohlbeiträge, 8. Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; ebis.5 Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; f.6 … g. Übergangsbeitrag.
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315nicht überschreitet.
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag für die Milchproduktion ausgerichtet.
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: 1. Milchkühe, 2. andere Kühe, 3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, 4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt, 5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt, 6. männliche Tiere, über 730 Tage alt, 7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt, 8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt, 9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt; b.146 Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt, 2. Hengste, über 900 Tage alt, 3. Tiere, bis 900 Tage alt; c.147 Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, 2. männliche Tiere, über 365 Tage alt; d.148 Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, 2. männliche Tiere, über 365 Tage alt; e. Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchteber, über halbjährig, 2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, 3. säugende Zuchtsauen, 4. abgesetzte Ferkel, 5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; f. Kaninchen: 1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen, 2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; g. Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne, 2. Konsumeier produzierende Hennen, 3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion, 4. Mastpoulets, 5. Trute; h.149 Wildtiere: 1. Hirsche, 2. Bisons.
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogramms nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Produktionssystem- und keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.
Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung im Jahr 2025 um 1,7 Prozent reduziert.
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008192, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8^196^, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 2, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)
1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
1.2 Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz206des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV207in der Internetapplikation Hoduflu erfasst werden. Es werden nur die darin erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.4 …
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.
2.1.6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998208(GSchV) im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.
2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
2.1.9 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
2.1.9a Der Kanton kann Betriebe von der Berechnung der Nährstoffbilanz anhand der Methode «Suisse-Bilanz» befreien, wenn die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach den Ziffern 2.1.9b und 2.1.9c einen Wert in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
| Grenzwert in GVE/ha düngbare Fläche; für: | |||
|---|---|---|---|
| Stickstoff | Phosphor | ||
| a. Talzone | 2,0 | 2,0 | |
| b. Hügelzone | 1,6 | 1,6 | |
| c. Bergzone I | 1,4 | 1,4 | |
| d. Bergzone II | 1,1 | 1,1 | |
| e. Bergzone III | 0,9 | 0,9 | |
| f. Bergzone IV | 0,8 | 0,8 |
2.1.9b Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe:
2.1.9c Für die Umrechnung der Stickstoff- und Phosphormengen nach Ziffer 2.1.9b Buchstabe b in GVE werden die Stickstoff- beziehungsweise Phosphormengen durch die folgenden Werte dividiert:
| Stickstoff | Phosphor | ||
|---|---|---|---|
| Gesamt-Stickstoff | Verfügbarer Stickstoff | Phosphor | |
| a. Hof- und Recyclingdünger | 89,25 | 53,55 | 35,00 |
| b. Mineraldünger | – | 53,55 | 35,00 |
2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, namentlich bei Betrieben mit Spezialkulturen oder bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach den Ziffern 2.1.9 und 2.1.9a eine Nährstoffbilanz verlangen. 2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz209gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden. 2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import-/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz müssen für im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.
2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden. 2.2.2 Betriebe sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn sie die Grenzwerte nach Ziffer 2.1.9 oder Ziffer 2.1.9a nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 2017210, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden. 2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten. 2.2.4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften. 2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
3.1.1 Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.
3.2.1.1 Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören. 3.2.1.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden. 3.2.1.3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.
3.2.2.1 Begriffe:
3.2.2.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.
3.2.2.3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.
3.2.3.1 Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen. 3.2.3.2 Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen. 3.2.3.3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen. 3.2.3.4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.
4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur. 4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet. 4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.
4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
| in Prozent | |
|---|---|
| a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) | 66 |
| b. Weizen und Korn | 50 |
| c. Mais | 40 |
| d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese | 50 |
| e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) | 60 |
| f. Hafer | 25 |
| g. Rüben | 25 |
| h. Kartoffeln | 25 |
| i. Raps | 25 |
| j. Sojabohnen | 25 |
| k. Ackerbohnen | 25 |
| l. Tabak | 25 |
| m. Proteinerbsen | 15 |
| n. Sonnenblume | 25 |
| o. Raps und Sonnenblume | 33 |
4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden. 4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.
5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 2007211entspricht.
5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
5.1.5 Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.
6.1.1 Folgende Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden:
6.1.2 Bei folgenden Kulturen dürfen gegen folgende Schaderreger die entsprechenden Wirkstoffe gemäss Ziffer 6.1.1 eingesetzt werden:
| Kultur | Schaderreger |
|---|---|
| Baby-Leaf Brassicaceae | Erdflöhe |
| Baby-Leaf Chenopodiaceae | Erdflöhe |
| Bohnen | Erdraupen |
| Chicorée | Erdraupen |
| Cima di Rapa | Erdflöhe, Erdraupen, Kohldrehherzgallmücke, Kohlschabe, Minierfliegen, Unkräuter |
| Erbsen | Erbsenwickler |
| Kardy | Erdraupen |
| Karotten | Erdraupen, Möhrenfliege |
| Knollensellerie | Möhrenfliege |
| Kohlarten | Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohlgallenrüssler, Minierfliegen, Rapsstängelrüssler, Unkräuter |
| Mangold | Erdflöhe |
| Meerrettich | Erdflöhe, Erdraupen |
| Pastinake | Möhrenblattfloh, Möhrenfliege |
| Radies | Erdflöhe, Unkräuter |
| Rande | Erdflöhe, Erdraupen |
| Rettich | Erdflöhe, Unkräuter |
| Rucola | Unkräuter |
| Spargel | Minierfliegen, Spargelfliege |
| Speisekohlrüben | Erdflöhe, Erdraupen, Unkräuter |
| Spinat | Erdflöhe |
| Stangensellerie | Möhrenfliege |
| Wurzelpetersilie | Möhrenblattfloh, Möhrenfliege |
6.1a.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
6.1a.2 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen ausgerüstet sein mit:
6.1a.3 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.1a.4 Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV212enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 4. Juni 2024213betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen, die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern und die Anwendung von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko». Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden:
a. Reduktion der Abdrift: mindestens 1 Punkt;
b. Reduktion der Abschwemmung auf Flächen mit mehr als 2 Prozent Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.
6.2.1 Zwischen dem 15. November und dem 15. Februar dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
6.2.2 Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt:
| Kultur | Vorauflauf-Herbizide |
|---|---|
| a. Getreide | Teil- oder breitflächige Anwendung |
| b. Raps | Teil- oder breitflächige Anwendung |
| c. Mais | Bandbehandlung |
| d. Kartoffel / Speisekartoffeln | Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung |
| e. Rüben (Futter- und Zuckerrüben) | Bandbehandlung, oder breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter |
| f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak | Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung |
| g. Grünfläche | Einzelstockbehandlung. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei weniger als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen). |
6.2.3 Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle nach Artikel 18 Absatz 2 gegen folgende Schaderreger Insektizide eingesetzt werden, die folgende Wirkstoffe enthalten:
| Kultur | Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling |
|---|---|
| a. Getreide | Getreidehähnchen: Spinosad |
| b. Raps | Rapsglanzkäfer: sämtliche zugelassenen Wirkstoffe, mit Ausnahme der Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1. |
| c. Zuckerrüben | Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat, Flonicamid. |
| d. Kartoffeln | Kartoffelkäfer: Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse: Spirotetramat und Flonicamid. |
| e. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, und Sonnenblumen | Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat und Flonicamid |
| f. Mais | Maiszünsler:Trichogramme spp. |
6.3.1 Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder, in epidemischen Fällen bzw. einer Massenvermehrung von Schaderregern, als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete (regionale Sonderbewilligung) erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone. 6.3.2 Die zuständigen kantonalen Fachstellen führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu. Zudem übermitteln sie dem BLW jährlich eine Schätzung der Flächen von Kulturen, auf denen Wirkstoffe nach 6.1.1 aufgrund der Bestimmung in Ziffer 6.1.2 oder mit einer regionalen Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3.1 verwendet wurden. 6.3.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:
| a. Saatgetreide | ||
|---|---|---|
| – Anbaupause | Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. | |
| b. Saatkartoffeln | ||
| – Pflanzenschutz | Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt. | |
| c. Saatmais | ||
| – Anbaupause | Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. | |
| – Pflanzenschutz | Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt. | |
| d. Gras- und Kleesamenanbau | ||
| – Pflanzenschutz | Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. |
8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
8.1.3 Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.
8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:
8.2.2 Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buchstabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.
8.2.3 Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.
9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.
9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
9.3 Es sind anzulegen:
9.4 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a. besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen. Dieser darf nur umgebrochen werden, wenn im Rahmen von Anhang 4 Ziffer 1.1.4 die Fläche ökologisch aufgewertet wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV214festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2017,215gemessen.
9.7 Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und ‑weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG216einzuhalten.
(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
2.1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
2.2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
c. das Weidesystem;
d. die Verteilung der alpeigenen Dünger;
e. eine allfällige Ergänzungsdüngung;
f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
i. Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.
2.3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.
Es gilt folgender Höchstbesatz:
| Standort | Höhenlage | Weidesystem | Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Magerweiden | Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Fettweiden | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Schafe* | NST | Schafe* | NST | |||
| Unterhalb der Waldgrenze | bis 900 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 14 | 1,32 | 34 | 3,20 |
| 900–1100 m | 13 | 1,22 | 30 | 2,82 | ||
| 1100–1300 m | 11 | 1,04 | 25 | 2,35 | ||
| 1300–1500 m | 9 | 0,85 | 21 | 1,98 | ||
| 1500–1700 m | 7 | 0,66 | 16 | 1,51 | ||
| über 1700 m | 6 | 0,56 | 11 | 1,04 | ||
| bis 900 m | Übrige Weiden | 4 | 0,38 | 7 | 0,66 | |
| 900–1500 m | 3 | 0,28 | 5 | 0,47 | ||
| über 1500 m | 2 | 0,19 | 3 | 0,28 | ||
| Oberhalb der Waldgrenze | bis 2000 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 5 | 0,47 | 8 | 0,75 |
| Nordalpen bis 2200 m | 3 | 0,28 | 5 | 0,47 | ||
| Zentralalpen bis 2400 m | ||||||
| Südalpen bis 2300 m | ||||||
| Nordalpen bis 2200 m | Übrige Weiden | 2 | 0,19 | 2,5 | 0,24 | |
| Zentralalpen bis 2400 m | ||||||
| Südalpen bis 2300 m | ||||||
| Hohe Lagen | Mittelland, Voralpen und südliches Tessin über 2000 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 2 | 0,19 | 3 | 0,28 |
| Nordalpen über 2200 m | ||||||
| Zentralalpen über 2400 m | ||||||
| Südalpen über 2300 m | Übrige Weiden | 0,5 | 0,05 | 1,5 | 0,14 | |
| * Mittleres Alpschaf zu 0,0941 GVE in 100 Tagen |
4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt. 4.1.2 Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten. 4.1.3 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung. 4.1.4 Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet. 4.1.5 … 4.1.6 Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologische Schäden vermieden werden. 4.1.7 Es wird ein Weidejournal geführt. 4.1.8 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze. 4.1.9 Kunststoffweidenetze dürfen nur während der Beweidung eingesetzt werden. Sie müssen nach dem Wechsel der Koppel oder der Weidefläche umgehend entfernt werden. Der Kanton kann Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen, um dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung zu tragen. 4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 sowie von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.
4.2.1 Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind. 4.2.2 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung. 4.2.3 Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen. 4.2.4 Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet. 4.2.5 Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten. 4.2.6 Es wird ein Weidejournal geführt. 4.2.7 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze. 4.2.8 Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9. 4.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 und von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.
4.3.1 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden. 4.3.2 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
(Art. 45 Abs. 2)
Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
1.1.2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
1.1.3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann der Kanton eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.
1.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Es darf nur Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt. 2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.
2.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
3.1.1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.
3.1.2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt.
3.1.3 Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
4.1.1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden. 4.1.2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil. 4.1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.
4.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
5.1.1 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.
5.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
6.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. 6.1.2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet werden. 6.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen.
6.2.1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen. 6.2.2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen. 6.2.3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen. 6.2.4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive Krautsaum mindestens 2 m betragen. 6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.
7.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. 7.1.2 Die Flächen dürfen während der Vegetationsperiode bis zum 30. November schonend beweidet werden. 7.1.3 Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässerräumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV217festgelegten Gewässerraums entsprechen. 7.1.4 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung beim Beweiden stattfinden.
8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren. 8.1.2 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben. 8.1.3 An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen. 8.1.4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden. 8.1.5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.
9.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren. 9.1.2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache). 9.1.3 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GSchV218kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen. 9.1.4 …
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Flächen von Ackerkulturen, die:
10.1.2 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
10.1.3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
10.1.4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
10.1.5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.
11.1.1 Begriff: Flächen, die:
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
11.1.4 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.
12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.
12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm-Feldobstbäumen pro Betrieb ausgerichtet.
12.1.3 Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet:
12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen.
12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Distanz zum Wald muss mindestens 10 m betragen, gemessen von der Stammmitte bis zur Bestockung.
12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
12.1.7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab der Stammmitte zur Bestockung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine bedarfsgerechte Düngung.
12.1.10 Quarantäneorganismen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018219und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnung sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen zu bekämpfen.
12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen.
12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.
12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen.
12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen.
12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
12.2.8 …
12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:
– extensiv genutzte Wiesen;
– wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;
– Streueflächen;
– extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;
– Buntbrachen;
– Rotationsbrachen;
– Saum auf Ackerland;
– Hecken, Feld- und Ufergehölze.
12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:
| Anzahl Bäume | Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9 |
|---|---|
| 0–200 | 0,5 Aren pro Baum |
| über 200 | 0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum |
12.2.11 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.
14.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.
14.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt.
14.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.
14.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich auf einer Breite von höchstens 50 cm und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoiden).
14.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
14.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.
14.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen. 14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für den Biodiversitätsbeitrag erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
15.1.1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV220. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauergrünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen. 15.1.2 Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen. 15.1.3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a NHG221können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. 15.1.4 Die floristische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben. 15.1.5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig, wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.
(Art 58a Abs. 1 und 2 sowie 71b Abs. 5 und 5bis)
Ökologischer und agronomischer Nutzen: 1.1 Einheimische Arten und wertvolle Lebensräume für Tiere oder Pflanzen werden gefördert oder gesichert. 1.2 Die genetische Vielfalt von wildlebender Flora und Fauna werden erhalten oder gefördert. 1.3 Ökosystemleistungen werden gefördert oder gesichert, insbesondere Bestäubung, Schädlingsregulation, Erosionsschutz und Bodenfruchtbarkeit. 1.4 Die Verwendung der Mischung ist bezüglich Anlage, Pflege, Blühverlauf, Unkrautdruck und Kosten praxistauglich. 1.5 Der biogeografische Kontext gemäss der Publikation des BAFU «Die biogeographischen Regionen der Schweiz» von 2022^222^wird berücksichtigt.
Risiken: 2.1 Es ist kein oder nur geringes Schadpotenzial durch Schädlinge und unerwünschte Pflanzenarten in Nachbar- oder Folgekulturen vorhanden, insbesondere bezüglich neu eingeführter Arten, potenziell invasiver Arten, agronomischer Problempflanzen sowie Verbreitung von Schädlingen und Übertragung von Krankheiten. 2.2 Gebietsfremde Arten werden nur in Ausnahmefällen verwendet. Der Nutzen von gebietsfremden Arten ist klar identifizierbar und die Auswahl begründet. Arten gemäss der Publikation des BAFU «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» von 2022^223^dürfen nicht verwendet werden. 2.3 Die Herkunft des Saatgutes ist bekannt und der biogeografische Kontext wird insbesondere bei Wildpflanzen berücksichtigt. 2.4 Der Mehrwert gegenüber dem ersetzten Lebensraum ist klar erkennbar und mögliche Konkurrenzeffekte zu bestehenden Lebensräumen sind ausgeschlossen oder werden mit flankierenden Massnahmen vermieden.
Methodik: 3.1 Spezifische Ziele wie Lebensraumvielfalt und -funktion sind definiert. 3.2 Die Auswahl der Pflanzenarten ist wissenschaftlich fundiert und entspricht der Zielsetzung. Mögliche Alternativen und Expertenwissen werden berücksichtigt. 3.3 Praxiserfahrungen sind eingeflossen. 3.4 Die positive Wirkung hinsichtlich der Ziele ist wissenschaftlich abgesichert. 3.5 Die verwendeten Methoden werden zielführend eingesetzt. 3.6 Statistisch abgesicherte Daten sind für jede Fragestellung über mehrere Jahre und über die repräsentativen Anbaugebiete vorhanden. 3.7 Räumlich und zeitlich sind genügend replizierte Studien vorhanden (Gewächshaus-, Halbfreiland- oder Freilanduntersuchungen). 3.8 Eine klare Schlussfolgerung anhand der zu prüfenden Aspekte ist möglich. 3.9 Ein Vorschlag für ein längerfristiges Monitoring liegt vor und die erfolgreiche Umsetzung in die Praxis ist sichergestellt.
Für folgende Einsatzbereiche sind die nachfolgend bezeichneten Saatmischungen geeignet:
(Art. 71g Abs. 1 und 4)
1.1 Als Grundfutter für GMF zählen:
1.1.1 Grundfutter nach Artikel 28 LBV224;
1.1.2 für die Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix);
1.1.3 Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
1.2 Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.
1.3 Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter.
1.4 Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.
1.5 Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines Jahres.
1.6 Die Produkte nach Ziffer 1.1.3 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.
2.1 Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»225des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz226. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig. 3.2 Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 LBV227zusammen erstellt. 3.3 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz228gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten belegen. 3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.
4.1 Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.
5.1 Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der Suisse-Bilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen.
5.2 Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbesondere sind:
(Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1
sowie 115d Abs. 1)
1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben. 1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden. 1.3 Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. 1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.
2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/
IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»229nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
b. keine Liegematte defekt ist; und
c. sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind.
2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Weidens;
c. während des Melkens;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
2.5 Einzel- oder Gruppenhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:
a. bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
b. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der Verordnung vom 3. November 2021230über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
c. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
3.1a Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.
3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Auslaufs in Gruppen;
c. während der Nutzung;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.
3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;
c. während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.
4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
4.2 Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Weidens;
c. während des Melkens;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung in Fressständen;
b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
d. wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:
20 °C bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäugende Zuchtsauen);
e. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
f. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;
g. während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;
h. bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.
6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen.
6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2zur Verfügung stehen.
6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2umfassen.
6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
| Mindestflächen ausserhalb des Nests, pro Zibbe | Mindestflächen pro Jungtier | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mit Wurf | ohne Wurf sowie in Verbindung mit Ziffer 6.7 | Vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag | vom 36. bis zum 84. Lebenstag | ab dem 85. Lebenstag | ||||
| minimale Gesamtfläche pro Tier (m2), wovon | 1,501 | 0,601 | 0,101 | 0,151 | 0,251 | |||
| – minimale eingestreute Fläche pro Tier (m2) | 0,50 | 0,25 | 0,03 | 0,05 | 0,08 | |||
| – minimale erhöhte Fläche pro Tier (m2) | 0,40 | 0,20 | 0,02 | 0,04 | 0,06 | |||
| 1 Bei mindestens 35 % dieser Fläche muss die Höhe im Minimum 60 cm betragen. |
6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen. 6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.
7.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.
7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren.
7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:
a. für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;
b. für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;
c. für Truten, Junghähne von Legehennenlinien und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.
7.8 Der AKB muss:
a. vollständig gedeckt sein;
b. ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;
c. die folgenden Mindestmasse aufweisen:
| Tiere | Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut) | Minimale offene Seitenfläche des AKB; Kunststoff- oder Drahtgeflechte sind zulässig | Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und Öffnungen zur Weide |
|---|---|---|---|
| Hennen und Hähne | – mindestens 43 m2pro 1000 Tiere | – Länge der offenen Seitenfläche: mindestens wie AKB-Längsseite – Höhe der offenen Seitenfläche (innen gemessen): im Durchschnitt mindestens 70 Prozent der Gesamthöhe | – insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere; – jede Öffnung mindestens 0,7 m. |
| Junghennen, -hähne und Küken für die Eierproduktion (ab 43. Lebenstag) | – mindestens 32 m2pro 1000 Tiere | ||
| Mastpoulets und Truten | – mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern | – mindestens 8 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern | – insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2der Bodenfläche im Stallinnern; – jede Öffnung mindestens 0,7 m. |
7.9 Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
7.10 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
1.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
1.2 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.
1.3 Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist.
1.4 Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet.
1.5 Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum 31. Oktober beschattet werden.
1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
1.7 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
1.8 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
2.2 Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alternativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden.
2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:
a. während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;
b. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
c. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikations-nummern der fixierten Tiere nach der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
d. soweit dies während der Fütterung, des Melkens oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
a. Pro GVE der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel muss eine Weidefläche von vier Aren zur Verfügung gestellt werden. Jedem Tier muss an Weidetagen Auslauf auf die Weide gewährt werden.
b. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
c. Für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
2.5 Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden:
a. während oder nach starkem Niederschlag;
b. im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;
c. während der ersten zehn Tage der Galtzeit.
2.6 Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5 Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt.
2.7 Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
a. den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche:
| Tiere | Minimale Gesamtfläche1m2/Tier | Davon minimale ungedeckte Fläche, m2/Tier |
|---|---|---|
| Kühe, hochträchtige2Erstkalbende und Zuchtstiere | 10 | 2,5 |
| Jungtiere über 400 kg | 6,5 | 1,8 |
| Jungtiere 300–400 kg | 5,5 | 1,5 |
| Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg | 4,5 | 1,3 |
| Jungtiere bis 120 Tage alt | 3,5 | 1 |
| 1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche). 2 In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin |
b. den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall:
| Tiere | Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 | ||
|---|---|---|---|
| behornt | nicht behornt | ||
| Kühe, hochträchtige2Erstkalbende, Zuchtstiere | 8,4 | 5,6 | |
| Jungtiere über 400 kg | 6,5 | 4,9 | |
| Jungtiere 300–400 kg | 5,5 | 4,5 | |
| Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg | 4,5 | 4 | |
| Jungtiere bis 120 Tage alt | 3,5 | 3,5 | |
| 1 Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein. 2 In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin |
c. Auslauffläche zu einem Anbindestall:
| Tiere | Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 | ||
|---|---|---|---|
| behornt | nicht behornt | ||
| Kühe, hochträchtige2Erstkalbende, Zuchtstiere | 12 | 8 | |
| Jungtiere über 400 kg | 10 | 7 | |
| Jungtiere 300–400 kg | 8 | 6 | |
| Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg | 6 | 5 | |
| 1 Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein. 2 In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin |
2.8 Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
| Die Auslaufläche ist für die Tiere … | Widerristhöhe des Tieres | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| < 120 cm | 120–134 cm | 134–148 cm | 148–162 cm | 162–175 cm | > 175 cm | ||||||
| – dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2 | 12 | 14 | 16 | 20 | 24 | 24 | |||||
| – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2 | 18 | 21 | 24 | 30 | 36 | 36 | |||||
| 1 Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein. 2 Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, so entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden. |
2.9 Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. 2.10 Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.
3.1 Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:
3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
3.3 Befestigte Auslaufflächen
| Tiere | Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 |
|---|---|
| Zuchteber, über halbjährig | 4,0 |
| nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig | 1,3 |
| säugende Zuchtsauen | 5,0 |
| abgesetzte Ferkel | 0,3 |
| Remonten und Mastschweine, über 60 kg | 0,65 |
| Remonten und Mastschweine, unter 60 kg | 0,45 |
| 1 Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen ungedeckt sein. |
3.4 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
4.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
4.2 Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden:
a. Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
b. Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m2je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.
c. Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
4.3 Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grund (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken.
4.4 Anforderungen an die Weide:
a. Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8).
b. Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.
5.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden. 5.2 Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2. 5.3 Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m2zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m2zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m2.
6.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden. 6.2 Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.
1.1 Die allgemeinen Anforderungen und die Dokumentation des Auslaufs richten sich nach Buchstabe B Ziffer 1.
2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
2.2 Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. Davon ausgenommen sind bis 160 Tage alte Kälber. Endet im Herbst das Pflanzenwachstum vor Ende Oktober und ist in der Folge die Aufnahme von mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter nicht mehr möglich, so muss die Weidefläche mindestens 4 Aren pro GVE betragen.
2.3 Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Buchstabe B Ziffern 2.3 und 2.5–2.7.
(Art. 82c )
1.1 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 oder weniger als 10 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
1.2 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen zwischen 10 und 50 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien addiert und nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt:
1.3 Für den zu berücksichtigenden Bestand an abgesetzten Ferkeln wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an säugenden und nicht säugenden Zuchtsauen addiert und mit dem Faktor 2,7 multipliziert.
1.4 Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 Prozent am Zuchtsauenbestand und einem durchschnittlichen Bestand von mehr als 5 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau wird in Abweichung von Ziffer 1.3 mit 11,8 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau gerechnet.
1.5 Für Remonten und Mastschweine sowie Eber wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
2.1 Der Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) pro Tierkategorie beträgt:
| Tierkategorie | Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES; für: | |
|---|---|---|
| Biobetriebe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Bio-Verordnung vom 22. September 1997231 | übrige Betriebe | |
| a. säugende Zuchtsauen | 14,70 | 12,00 |
| b. nicht säugende Zuchtsauen | 11,40 | 10,80 |
| c. Eber | 11,40 | 10,80 |
| d. abgesetzte Ferkel | 14,20 | 11,80 |
| e. Remonten und Mastschweine | 12,70 | 10,50 |
3.1 Der Tierbestand je Tierkategorie nach Ziffer 1 wird mit dem GVE-Faktor der betreffenden Tierkategorie und dem Grenzwert nach Ziffer 2 multipliziert. Die Ergebnisse aller Tierkategorien werden addiert und durch das Total an Tieren der Schweinegattung nach Ziffer 1 in GVE dividiert. Dieser ermittelte betriebsspezifische Grenzwert wird auf zwei Kommastellen gerundet. Der betriebsspezifische Grenzwert gilt für das Beitragsjahr, in dem er berechnet wurde.
4.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Aufzeichnungen zur Fütterung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»232mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. 4.2 Massgebend ist der Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES der in der abgeschlossenen linearen Korrektur oder der Import/Export-Bilanz nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 enthaltenen Futtermittel.
5.1 Bei der Kontrolle sind die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz und der betriebsspezifische Grenzwert des Beitragsjahres massgebend. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überprüfung der linearen Korrektur oder Import/Export-Bilanz.
(Art. 78 Abs. 4, 83 Abs. 1, 86 Abs. 3 und 107a Abs. 1 Bst. b)
1.1.1 Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
1.2.1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
1.3.1 Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.
1.4.1 Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:
1.5.1 Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.
1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:
| a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung | 400 Fr. pro NST |
|---|---|
| b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweide | 320 Fr. pro NST |
| c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden | 120 Fr. pro NST |
| d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere | 400 Fr. pro NST |
1.6.2 Der Zusatzbeitrag für die Milchproduktion wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
| Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen | 40 Fr. pro NST |
|---|
1.6.3 Der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
| a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 250 Fr. pro NST |
|---|---|
| b. Milchschafe | 250 Fr. pro NST |
| c. Ziegen | 250 Fr. pro NST |
| d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt. | 250 Fr. pro NST |
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektare und Jahr. 2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr. 2.1.3 Abstufung:
| Fläche | Kürzung des Beitragssatzes |
|---|---|
| bis 60 ha | 0 % |
| über 60−80 ha | 20 % |
| über 80−100 ha | 40 % |
| über 100−120 ha | 60 % |
| über 120−140 ha | 80 % |
| über 140 ha | 100 % |
2.1.4 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.
2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
| Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen | ||||
|---|---|---|---|---|
| I | II | |||
| Fr./ha und Jahr | Fr./ha und Jahr | |||
| 1. Extensiv genutzte Wiesen | ||||
| a. Talzone | 780 | 1920 | ||
| b. Hügelzone | 560 | 1840 | ||
| c. Bergzone I und II | 300 | 1700 | ||
| d. Bergzone III und IV | 300 | 1100 | ||
| 2. Streueflächen | ||||
| a. Talzone | 1440 | 2060 | ||
| b. Hügelzone | 1220 | 1980 | ||
| c. Bergzone I und II | 860 | 1840 | ||
| d. Bergzone III und IV | 680 | 1770 | ||
| 3. Wenig intensiv genutzte Wiesen | ||||
| a. Talzone | 300 | 1540 | ||
| b. Hügelzone | 300 | 1470 | ||
| c. Bergzone I und II | 300 | 1360 | ||
| d. Bergzone III und IV | 300 | 1000 | ||
| 4. Extensive Weiden und Waldweiden | 300 | 700 | ||
| 5. Hecken, Feld- und Ufergehölze | 2160 | 2840 | ||
| 6. Buntbrache | 3800 | |||
| 7. Rotationsbrache | 3300 | |||
| 8. Ackerschonstreifen | 2300 | |||
| 9. Saum auf Ackerfläche | 3300 | |||
| 10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt | – | 1100 | ||
| 11. Uferwiese | 300 | |||
| 12. Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet | – | 150, max. aber 300 je NST |
3.1.2 Die Beiträge betragen für:
| Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen | ||||
|---|---|---|---|---|
| I | II | |||
| Fr./Baum und Jahr | Fr./Baum und Jahr | |||
| 1. Hochstamm-Feldobstbäume Nussbäume | 13.50 13.50 | 31.50 16.50 | ||
| 2. … |
5.1.1 Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr:
| a. für die Spezialkulturen | 1600 Fr. |
|---|---|
| b. für die übrige offene Ackerfläche | 1200 Fr. |
| c. für die übrige beitragsberechtigte Fläche | 200 Fr. |
5.2.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau beträgt pro Hektare und Jahr:
| a. für Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben | 800 Fr. |
|---|---|
| b. für Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, für Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie für Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. | 400 Fr. |
5.3.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau beträgt 1000 Franken pro Hektare und Jahr.
5.4.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen beträgt 1100 Franken pro Hektare und Jahr.
5.5.1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft beträgt 1600 Franken pro Hektare und Jahr.
5.6.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen beträgt pro Hektare und Jahr:
| a. für Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse | 600 Fr. |
|---|---|
| b. für die Spezialkulturen, ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie | 1000 Fr. |
| c. für die Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche | 250 Fr. |
5.7.1 Der Beitrag für Nützlingsstreifen beträgt pro Hektare und Jahr:
| a. für Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche | 3300 Fr. |
|---|---|
| b. für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen | 4000 Fr. |
5.8.1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens beträgt pro Hektare und Jahr:
| a. für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche: | |
|---|---|
| 1. einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen | 1000 Fr. |
| 2. übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche | 200 Fr. |
| b. für Reben | 600 Fr. |
5.9.1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.
5.10.1 Der Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz beträgt 100 Franken pro Hektare und Jahr.
5.11.1 Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.
5.12.1 Die Tierwohlbeiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
| Tierkategorie | Beitrag (Fr. je GVE) | ||
|---|---|---|---|
| BTS | RAUS | Weide | |
| a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: | |||
| 1. Milchkühe | 75 | 190 | 350 |
| 2. andere Kühe | 75 | 190 | 350 |
| 3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung | 75 | 190 | 350 |
| 4. weibliche Tiere, über 160 und bis 365 Tage alt | 75 | 190 | 350 |
| 5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt | – | 370 | 530 |
| 6. männliche Tiere, über 730 Tage alt | 75 | 190 | 350 |
| 7. männliche Tiere, über 365 und bis 730 Tage alt | 75 | 190 | 350 |
| 8. männliche Tiere, über 160 und bis 365 Tage alt | 75 | 190 | 350 |
| 9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt | – | 370 | 530 |
| b. Tierkategorien der Pferdegattung: | |||
| 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt | 75 | 190 | – |
| 2. Hengste, über 900 Tage alt | – | 190 | – |
| 3. Tiere, bis 900 Tage alt | – | 190 | – |
| c. Tierkategorien der Ziegengattung: | |||
| 1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt | 75 | 190 | – |
| 2. männliche Tiere, über 365 Tage alt | – | 190 | – |
| d. Tierkategorien der Schafgattung: | |||
| 1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt | – | 190 | – |
| 2. männliche Tiere, über 365 Tage alt | – | 190 | – |
| e. Tierkategorien der Schweinegattung: | |||
| 1. Zuchteber, über halbjährig | – | 165 | – |
| 2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig | 130 | 370 | – |
| 3. säugende Zuchtsauen | 130 | 165 | – |
| 4. abgesetzte Ferkel | 130 | 165 | – |
| 5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine | 130 | 165 | – |
| f. Kaninchen: | |||
| 1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen | 235 | – | – |
| 2. Jungtiere, etwa 35–100 Tage alt | 235 | – | – |
| g. Tierkategorien des Nutzgeflügels: | |||
| 1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne | 235 | 290 | – |
| 2. Konsumeier produzierende Hennen | 235 | 290 | – |
| 3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion | 235 | 290 | – |
| 4. Mastpoulets | 235 | 290 | – |
| 5. Truten | 235 | 290 | – |
| h. Wildtiere: | |||
| 1. Hirsche | – | 80 | – |
| 2. Bisons | – | 80 | – |
5.13.1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen beträgt pro GVE:
5a.1 Der Bund stellt den Kantonen für Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 78 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 250 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 130 Franken zur Verfügung.
6.1.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit.
6.1.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
6.2.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.
(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2, 115g Abs. 2 und
115i Abs. 1, 2, 4 und 5)
1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
2.1.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben. 2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97) | erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| b. Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97) | 100 % der betreffenden Beiträge | |
| c. Anmeldung unvollständig oder mangelhaft (Art. 97) | Frist für Ergänzung oder Korrektur |
2.1.3 Gesuchseinreichung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| b. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | 100 % der betreffenden Beiträge | |
| c. Gesuch unvollständig oder mangelhaft (Art. 98–100) | Frist für Ergänzung oder Korrektur |
2.1.4 Kontrolle auf dem Betrieb
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Kontrollen werden erschwert; mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen führen zu Mehraufwand (Art. 105) | Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche | 10 % aller Direktzahlungen, mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr. 10 % der betreffenden Beiträge, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. |
| b. Verweigerung der Kontrolle (Art. 105) | Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche | 100 % aller Direktzahlungen 120 % der betreffenden Beiträge |
2.1.5 Spezifische Angaben und Kulturen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Kulturen (Art. 98, 100 und 105) | Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt | Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr. |
2.1.6 Angaben zu den Flächen und Bäumen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Deklaration Flächenmasse nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Korrektur auf richtige Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
| b. Deklaration der Flächen in Hanglagen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Angaben zur Nutzung sind nicht korrekt Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Neigungsstufe zugeordnet | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe, Neuberechnung des Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fr. |
| c. Deklaration der Flächen nach Zonen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Angaben zur Zone sind nicht korrekt Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 200 Fr./ha betroffene Fläche |
| d. Deklaration der Anzahl Hochstamm-Feldobstbäume nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Keine Korrektur Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum |
| e. Deklaration Kategorie, Qualitätsstufe Hochstamm-Feldobstbäumen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Falsche Angabe | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum |
2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Fläche wird nicht vom Betrieb bewirtschaftet. Rechnung und Gefahr für die Fläche liegt nicht beim Betrieb (Art. 98, 100 und 105; Art. 16 LBV [SR910.91 ]) | Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter/ einer anderen Bewirtschafterin zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich) | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche |
| b. Flächen sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 98, 100 und 105; Art. 16 LBV233) | Fläche ist nicht bewirtschaftet oder vergandet Fläche ist stark verunkrautet | Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche 400 Fr./ha × betroffene Fläche in ha; Ausschluss der Fläche aus der LN, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Sanierung weiter besteht. |
| c. Gepflegte Selven von Edelkastanien sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 105; Art. 19 Abs. 7 und 22 LBV) | ungenügender Schnitt ungenügende Entfernung der Kastanienigel, Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche) ungenügende Entfernung des Totholzes und der Wurzelschösslinge ungenügende Auflichtung und Saat Pläne der Fläche fehlen | 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 100 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
2.1.8 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Deklaration Durchschnittsbestände nicht korrekt (ohne Tierbestände nach Art. 37 Abs. 1) (Art. 98, 100 und 105) | Der deklarierte Bestand wird nicht auf dem Betrieb gehalten Der von einem anderen Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar | Bei allen Mängeln: Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 100 Fr. je betroffene GVE |
| b. In der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasster oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierter Bestand an Tieren nach Artikel 37 Absatz 1 stimmt nicht mit dem auf dem Betrieb gehaltenen Tierbestand überein (Art. 98, 100 und 105) | Der in der TVD erfasste oder nach Artikel 115 c Absatz 5 korrigierte Tierbestand einer oder mehrerer Kategorien wird nicht auf dem Betrieb gehalten Es werden Tiere einer oder mehrerer Kategorien auf dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115 c Absatz 5 gemeldet wurde | Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 200 Fr. je betroffene GVE Keine Korrektur des Bestandes, jedoch Anrechnung in der Nährstoffbilanz und in der Futterbilanz |
| c. Anrechnung der gesömmerten Tiere am Bestand des Betriebs ist nicht rechtmässig (Art. 37 und 46) | Zugangsmeldung in der TVD oder Selbstdeklaration von Tieren, die zur Sömmerung verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
| d. Deklaration der Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Die Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage sind nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektare LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 Punkten oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Einheit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. 2.2.2 Allgemeines
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben (Art. 23) | Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr. |
| b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1) | 5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P |
2.2.3 Dokumente
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerlieferscheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, Spritzentest älter als 3-jährig, unvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1a.1) | 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde | |
| b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 1) | 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist von maximal 10 Tagen immer noch: 110 Pte. | |
| c. Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1) | 200 Fr. pro Dokument | |
| d. Vereinfachte Nährstoffbilanzierung, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.1.9.a) | 200 Fr. Nachfrist für die Nährstoffbilanz nach der Methode «Suisse-Bilanz» |
2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche an der LN (Spezialkulturen: 3,5 %); (Art. 14) | 20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte. |
| b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferzonen (Art. 15) | 5 Pte. pro Objekt |
2.2.5 Pufferstreifen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. 9) | 5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge | |
| b. Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und an Gewässern, zu geringe Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungsvorschriften (Anh. 1 Ziff. 9) | 15 Fr./m, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m je Betrieb für die gesamte Länge | |
| c. Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Siloballen, Misthaufen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9) | 15 Fr./m, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. |
2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| a. Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der Alpensüdseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.1); Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2) | 30 Pte. pro fehlende Kultur × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. 5 Pte. je % Überschreitung × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend | ||||
| b. Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerfläche nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3) | 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. | ||||
| c. Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8) | 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. | ||||
| d. Anforderungen an Grünlandanteile und Begrünung im Winter bei der offenen Ackerfläche nicht eingehalten (nur Biobetriebe) (Art. 16 Abs. 4) | Weniger als 10 % ganzjährige Begrünung Zwischen 10 % und 20 % ganzjährige Begrünung und zu wenig anrechenbare zusätzliche begrünte Fläche Weniger als 50 % der offenen Ackerfläche im Winter begrünt | 10 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 15 Pte. | |||
| Anforderungen an Anbaupausen nicht eingehalten (nur Biobetriebe); (Art. 16 Abs. 4) | 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN Insgesamt bei allen Mängeln nach Bst. d. max. 30 Pte. | ||||
| e. Bodenbedeckung nicht vorhanden (Art. 17) | fehlende Winter- oder Zwischenkultur/Gründüngung | 600 Fr./ha × Fläche der Parzelle in ha | |||
| f. Sichtbare bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge auf derselben Bewirtschaftungsparzelle (Art. 17 und Anhang 1 Ziff. 5) | Keine Kürzung im ersten Fall und keine Kürzung im Wiederholungsfall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde. Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr. Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen. | ||||
| g. … | |||||
| h. Bekämpfung ohne Berücksichtigung oder ohne Überschreitung der Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 6.2.3) i. Einsatz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (Art. 18 Abs. 3) j. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zwischen dem 15. November und dem 15. Februar, ohne Sonderbewilligung (Anh. 1 Ziff. 6.2.1) k. Nicht korrekte Anwendung von Herbiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2 und 6.3) l. Nicht korrekte Anwendung von Insektiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.3 und 6.3) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
2.2.7 Obstbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) b. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8) c. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) d. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.8 Beerenbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) b. Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) c. Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8) d. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8) e. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) f. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) g. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.9 Rebbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht betroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8) b. Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8) c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8) d. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) e. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) f. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.9a Spritzgeräte, Abschwemmung und Abdrift
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt haben keinen Spülwassertrank oder keine automatische Spritzeninnenreinigung (Anh. 1 Ziff. 6.1a.2) | 500 Fr. |
| b. … | |
| c. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) | 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
| d. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) | 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a ). | Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1–2.2.9 |
2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Mängeln pro Tier werden die Punkte addiert | Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten |
| b. Überbelegter Boxenlaufstall | 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE |
| c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar | 200 Fr. pro betroffene Tierart Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorgenommen |
| d. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als 2 Wochen | 1 Pt. pro angefangene Woche und betroffene GVE |
| e. Tiere der Rindviehgattung: | |
| 15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 1 Pt. pro betroffene GVE |
| 0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 30–59 Tage Auslauf im Sommer | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 0–29 Tage Auslauf im Sommer | 4 Pte. pro betroffene GVE |
| f. Tiere der Ziegengattung: | |
| 25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 1 Pt. pro betroffene GVE |
| 0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 60–119 Tage Auslauf im Sommer | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 0–59 Tage Auslauf im Sommer | 4 Pte. pro betroffene GVE |
2.3a*.* 1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro ha. Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Gewährt die zuständige Behörde eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen nach Buchstabe a vorgenommen.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern (Art. 13 Abs. 2bis) | 300 Fr. |
| b. Kein oder nicht konformer Einsatz emissionsmindernder Verfahren bei der Ausbringung von Gülle oder flüssigen Vergärungsprodukten. | 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
| c. Die für die emissionsmindernde Ausbringung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten eingesetzten Geräte erfüllen die technischen Voraussetzungen nicht | 300 Fr. pro eingesetztes mangelhaftes Gerät Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht |
2.4.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt. 2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24. 2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt. 2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet. 2.4.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer. 2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde. 2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet. 2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht. 2.4.6 Extensiv genutzte Wiesen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 1.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.7 Wenig intensiv genutzte Wiesen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutz- mittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.8 Extensiv genutzte Weiden
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.9 Waldweiden
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.10 Streueflächen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1; Art. 21 LBV) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 5.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.11 Hecken, Feld- und Ufergehölze
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||
|---|---|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindestens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode; Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1) | 200 % × QB I | ||
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 6.1) | 300 % × QB I | ||
| c. Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einheimische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter; weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m | Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, welche die Anforderungen erfüllen | ||
| d. Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.12 Uferwiese
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 7.1) | 300 % × QB I |
2.4.13 Buntbrachen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 8.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 8.1) | 300 % × QB I |
2.4.14 Rotationsbrachen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 9.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 9.1) | 300 % × QB I |
2.4.15 Ackerschonstreifen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 10.1) | 300 % × QB I |
2.4.16 Saum auf Ackerfläche
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungsschnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 11.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 11.1) | 300 % × QB I |
2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Hochstamm-Feldobstbäume, welche die Anforderungen erfüllen |
| d. Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2.7) | Pro fehlenden Baum: 200 % QB II |
2.4.18 … 2.4.19 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 14.1) | Jeder Mangel: 500 Fr. |
| b. Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anhang 4 Ziff. 14.1) | Jeder Mangel: 1000 Fr. |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
2.4.20 … 2.4.21 … 2.4.22 Wassergraben, Tümpel, Teich
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten: Pufferstreifen weniger als 6 m breit; Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; gehört nicht zur Betriebsfläche; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1) | Jeder Mangel: 200 Fr. |
2.4.23 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2) | Jeder Mangel: 200 Fr. |
2.4.24 Trockenmauern
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Pufferstreifen weniger als 50 cm breit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3) | Jeder Mangel 200 Fr. |
2.5a.1 Die Kürzungen erfolgen:
Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft.
Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken.
Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt.
Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.5a.2–2.5a.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) sowie von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS und Weidebeitrag (Ziff. 2.9.4 und 2.9.5) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet.
Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden.
Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.5a.3 Buchstabe g und 2.5a.10.
2.5a.2 Allgemeines
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirtschaftet (Art. 6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR910.18; Bio-V]) | 110 Pte. |
| b. Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben (Art. 6 Bio-V) | Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
| c. Biobetrieb nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 2 Bio-V) | 110 Pte. |
| d. Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V) | 110 Pte. |
| e. Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Warenfluss/separate Buchhaltung abgegrenzt (Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V) | 30 Pte. |
| f. Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet (Anh. 1 Ziff. 1.1.6 Bio-V) | Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
2.5a.3 Pflanzenbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht (Art. 12 Abs. 6 Bio-V) Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) Zufuhr ≥ 2 DGVE | 10 Pte. 30 Pte. |
| b. Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche) (Art. 12 Abs. 4 Bio-V) | 20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung bis zu 3 DGVE 110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE |
| c. Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V) | 110 Pte. |
| d. Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger) eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V) | 30 Pte. |
| e. Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V) | 30 Pte. |
| f. Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der Verordnung des WBF vom 22. September 1997 [SR910.181 ; WBF-Bio-V]) | 5 Pte. |
| g. Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V) | 5 Pte. |
| h. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V) | 15 Pte. |
| i. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V) | 15 Pte. |
| j. Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1 der WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V) | 10 Pte./Are, mind. 60 Pte. |
| k. Nach Anh. 1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V) Indikation fehlt, Konzentration zu hoch Wartefristen nicht eingehalten Höchstmengen Cu überschritten | 5 Pte. 30 Pte. 30 Pte |
| l. Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2 WBF-Bio-V) | 30 Pte. |
| m. Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V) | 110 Pte. |
| n. Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzenschutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) | 100 Fr. pro Dokument |
2.5a.4 Saat- und Pflanzgut
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) | 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
| b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V) | 10 Pte. |
| Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) | 30 Pte. |
| Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) | 15 Pte. |
| Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) | 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln) |
| Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen Pflanzen (Art. 13 Bio-V) | 110 Pte. |
2.5a.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2 Bio-V) | 15 Pte. |
| b. Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft (Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V) | 5 Pte./Are, max. 30 Pte. |
| c. Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V) | 10 Pte. |
| d. Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 14 Bio-V) | 10 Pte. |
2.5a.6 Tierhaltung: Allgemein
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Art. 16d Abs. 4, Anhang 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) | 50 Fr. pro Dokument |
| b. Unerlaubte zootechnische Massnahmen vorgenommen (Art. 16e Bio-Verordnung) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Punkt/Tier, min. 15 Pte., max. 60 Pte. |
| c. Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion (Art. 16d Abs. 3 Bst. c und d Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10 Pte. |
| d. … | |
| e. Doppelte Wartefristen nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 8 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. |
| f. Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| g. Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V) | 100 Fr. und 10 Pte. |
| h. Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten (Art. 16 Abs. 2 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| i. Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V) | 110 Pte. |
| j. Embryotransfer-Tiere zugekauft (Art. 16c Abs. 4 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| k. Brunst hormonell synchronisiert (Art. 16d Abs. 3 Bst. c Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| l. Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung (Art. 16f Bio-V) Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. 200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte. |
| m. Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4a bisund 4b , Anh. 7 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Pte.); max. 5000 Fr. Buchstaben m–o |
| n. Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4a bisund 4b ,Anhang7 WBF-Bio-V) | 0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 Pte. |
| o. Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V) | Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei erster Feststellung Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.; max. 5000 Fr. von Buchstaben m–o |
| p. Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten (Art. 16a Abs. 5 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| q. Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 % (Art. 16b Abs. 1 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| r. Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4a bis und 4b Anh. 7 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| s. Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 % im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| t. GVO-haltige Futtermittel eingesetzt (Art. 3 Bst. c Bio-V) Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränderten Organismen und deren Folgeprodukte auf dem gesamten Hof eingesetzt wurden | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte. 30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
| u. Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| v. Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.5a.7 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Eber nicht in Gruppen gehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| b. Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| c. Schweine erhalten kein Raufutter (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| d. Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.5a.8 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte. |
| b. Stallbelegung nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| c. Weidefläche nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| d. Mindestschlachtalter nicht eingehalten (Art. 16g Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.5a.9 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt (Art. 39c Bio-V, Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| b. RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
| c. Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen sowie Bisons nicht eingehalten | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
| d. Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V) | 100 Fr., und 5 Pte. |
| e. Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 6 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte. |
2.5a.10 Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten | 0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und 10 Pte. |
| b. Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden (Art. 15b Bio-V) | 0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und 10 Pte. |
2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf derselben Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Wird während der Verpflichtungsdauer von vier Jahren eine Fläche das erste Mal gemäss Artikel 100 Absatz 3 abgemeldet, so werden keine Beiträge im Beitragsjahr ausgerichtet. Ab der zweiten Abmeldung in der Verpflichtungsdauer wird die Abmeldung als erstmaliger Mangel gegen die Voraussetzungen und Auflagen beurteilt. 2.6.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 68) | 200 % der Beiträge |
2.6.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 69) | 200 % der Beiträge |
2.6.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 70) | 200 % der Beiträge |
2.6.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71) | 200 % der Beiträge |
2.6.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71a ) | 200 % der Beiträge |
Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für Nützlingsstreifen auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71b ) | 200 % der Beiträge |
2.7a.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. 2.7a.2 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71c ) | 200 % der Beiträge |
2.7a.3 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71d ) | 200 % der Beiträge |
Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71e ) | 200 % der Beiträge |
Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f , 71g , Anh. 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f, 71g , Anh. 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anh. 5 Ziff. 1.1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anh. 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde überschritten (Art. 71g Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anh. 5 Ziff. 5) | 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der Beiträge gekürzt. |
| b. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71g Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71g Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1.2) | 120 % der Beiträge |
2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. 2.9.2a Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2b Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2c Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen. 2.9.2d Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen. 2.9.2e Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2f Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe e vorgenommen. 2.9.3 BTS
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.5–2.6) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7) | weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
| b. Weniger als 15 Lux Tageslicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) oder Gesamtlicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall | Alle Tiere | etwas zu wenig Licht: 10 Pte. viel zu wenig Licht: 110 Pte. |
| c. Keine befestigten Tränke‑ bzw. Fressbereiche oder Tiere der Schweinegattung haben während der Nacht Zugang zu Futter, wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.3) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2) | 110 Pte. |
| d. Die Tiere haben nicht dauernd Zugang zu zwei unterschiedlichen BTS-konformen Bereichen bzw. nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.1 und 1.2) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) | weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
| e. Zuwenig oder gar keine Einstreu bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.3) | Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2); Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1); Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1); Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8) | zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Pte. viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Pte. keine BTS-konforme Einstreu: 110 Pte. |
| f. Die zur Verfügung gestellte Liegefläche oder die Liegematte entspricht nicht den BTS-Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5) | Weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Pte. 10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Pte. |
| g. Tiere werden beim Fressen durch Artgenossen gestört (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3) | 110 Pte. |
| h. Liegebereich ist perforiert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1) | 110 Pte. |
| i. Stall für Kaninchen entspricht nicht den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2(Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5) | 110 Pte. |
| j. Mastpoulets und Truten stehen ab dem 10. Lebenstag nicht ausreichend erhöhte BTS-konforme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4) | 60 Pte. |
| k. Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten für Truten vorhanden (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4) | 10 Pte. |
| l. Nicht alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 Abs. 3) | 60 Pte. |
| m. Boden-, Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
| n. Lage der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.9 | 110 Pte. |
| o. AKB nicht gedeckt | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | 60 Pte. |
| p. Täglicher Zugang zum AKB nicht nachgewiesen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) | 4 Pte. pro fehlender Tag |
| q. Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6) | 60 Pte. |
| r. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6) | 200 Fr. |
2.9.4 RAUS
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||
|---|---|---|---|
| a. Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3) | 110 Pte. | |
| b. Morastige Stellen sind nicht ausgezäunt oder Fress- und Tränkebereiche für Schweine nicht befestigt | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4) | 10 Pte. | |
| c. Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2. | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5) | 10 Pte. | |
| d. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3) | 200 Fr. Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden. | |
| e. Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) | 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag | |
| Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3) | 4 Pte. pro fehlender Tag | ||
| f. Auslauffläche nicht dauernd zugänglich oder keine ganzjährige Haltung im Freien | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weibliche Tiere (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.2) Hirsche (Anhang 6 Bst. B Ziff. 5.1) Bisons (Anhang 6 Bst. B Ziff. 6.1) | 110 Pte. | |
| g. weniger als 25 Prozent des Trockensubstanz‑Verzehrs an Weidetagen bei Schafen und Ziegen, minimale Weidefläche an Weidetagen nicht eingehalten bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie bei Tieren der Pferdegattung | Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2) | 60 Pte. | |
| h. Auslauffläche ist zu klein | Tiere der Rindergattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9) Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. | |
| i. Den Tieren stehen auf der Weide zu wenige Zufluchtsmöglichkeiten zur Verfügung | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5) | zu wenige: 10 Pte. keine: 110 Pte. | |
| j. Die Tiere werden während weniger als 56 Tagen gemästet | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 75 Abs. 4) | 60 Pte. | |
| k. Boden- und Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. | |
| l. Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht ausreichend mit zweckmässiger Einstreu bedeckt | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | zu wenig Einstreu; 10 Pte. viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. keine Einstreu: 110 Pte. | |
| m. Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1) | 60 Pte. |
2.9.5 Weidebeitrag bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||
|---|---|---|---|
| a. Eine oder mehrere der Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 75 Absatz 1 nicht oder erhalten im gleichen Jahr keine RAUS-Beiträge (110 Pte Kürzung) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 75a Abs. 4) | 60 Pte. | |
| b. Schattennetz zwischen dem 1.11 und 28.2 | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.5) | 10 Pte. | |
| c. Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.3) | 110 Pte. | |
| d. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.6) | 200 Fr. Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden | |
| e. Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.3, 2.5 und 2.6 und Bst. C Ziff. 2.1) | 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag | |
| f. weniger als 70 Prozent des Trockensubstanz-Verzehrs an Weidetagen | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. C Ziff. 2.2) | Weniger als 70 %: 60 Pte. Weniger als 25 %: 110 Pte. | |
| g. Auslauffläche ist zu klein | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.7) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
2.9.6 Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 76a ) | Kürzung analog zu den Ziffern 2.9.1–2.9.4 |
2.9a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.9a.2 und 2.9a.3. 2.9a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.9a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.9a.4 Wird die Beratungspflicht nicht eingehalten wird, so beträgt die Kürzung 1000 Franken. 2.9a.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. 2.10.2 Einsatz präziser Applikationstechnik
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3) | Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. |
| b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3,) | Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr. |
2.10.3 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» und 7 «Import/Export-Bilanz»234der «Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, falsch oder wurden nicht geführt (Anh. 6a Ziff. 4) | 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 200 % der gesamten Beiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt. |
| b. Der betriebsspezifische Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Anh. 6a Ziff. 3 und 5) Das Futter weist einen Nährwert auf, der nicht an den Bedarf der Tiere angepasst ist (Art. 82c Abs. 1). In der Schweinemast werden während der Mastdauer nicht mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration macht, bezogen auf die Trockensubstanz, weniger als 30 % der in der Schweinemast eingesetzten Futtermittel aus (Art. 82c Abs. 2). | 200 % der Beiträge |
2.11.1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen. 2.11.2 Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden. 2.11.3 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken. 2.11.4 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3.1.1 Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.
3.2.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. 0–5 %, maximal 1 GVE | Keine |
| b. Über 5–20 % oder über 1 GVE, maximal jedoch 4 GVE | 20 %, max. 3000 Fr. |
| c. Über 20 % oder über 4 GVE sowie im Wiederholungsfall | 50 %, max. 6000 Fr. |
3.2.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. 0–10 % | Keine |
| b. Über 10–30 % | 20 %, max. 3000 Fr. |
| c. Über 30 % | 50 %, max. 6000 Fr. |
3.2.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Bis 3 Tage | Keine |
| b. 4–6 Tage | 20 %, max. 3000 Fr. |
| c. Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall | 50 %, max. 6000 Fr. |
3.2.4 Der Kanton kann die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen reduzieren, wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist.
3.3.1 Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt. 3.3.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| b. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | 100 % der betreffenden Beiträge | |
| c. Gesuch unvollständig oder mangelhaft (Art. 98–100) | Frist für Ergänzung oder Korrektur |
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 30) Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr (Art. 31) Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2) Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34) Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anh. 2, Ziff. 4) Fehlendes vom Kanton bewilligtes, einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept (Art. 47 b Abs. 4) | 200 Fr. pro fehlendes oder mangelhaftes Dokument oder pro fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr. |
3.6.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge. 3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen. 3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (Art. 26) | 10 % |
| b. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, Anlagen, Zufahrten (Art. 27) | 10 % |
| c. Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 28) | 10 % |
| d. Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1) | 10 % |
| e. Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden dürfen (Art. 29 Abs. 2) | 10 % |
| f. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3) | 10 % |
| g. Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung (Art. 30 Abs. 1) | 15 % |
| h. Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2) | 15 % |
| i. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1) | 10 % |
| j. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2) | 10 % |
| k. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2) | 10 % |
| l. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen (Art. 31 Abs. 3) | 10 % |
| m. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) | 10 % |
| n. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) | 15 % |
| o. Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben im Bewirtschaftungsplan (Art. 33) | 15 % |
| p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs. 1, Anhang 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2) | 10 % |
| q. Ökologische Schäden oder unsachgemässe Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2) | 10 % |
| r. Nichteinhaltung der Voraussetzungen zum Mulchen zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen (Art. 29 Abs. 4) | 10 % |
| s. Mulchen zur Entbuschung ohne Bewilligung; Nichteinhaltung der Auflagen der Bewilligung zum Mulchen zur Entbuschung (Art. 29 Abs. 5*–* 8) | 15 % |
3.7.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge. 3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen. 3.7.3 Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall. 3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Keine Herdenführung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1) | 15 % |
| b. Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1) | 15 % |
| c. Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren (Anh. 2, Ziff. 4.1.2) | 10 % |
| d.–f. … | |
| g. Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4) | 10 % |
| h. Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4) | 10 % |
| i. … | |
| j. Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6) | 10 % |
| k. … | |
| l. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8) | 10 % |
| m. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze (Anh. 2, Ziff. 4.1.9) | 10 % |
3.7.5 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1) | 15 % |
| b. und c. … | |
| d. Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3) | 10 % |
| e. Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4) | 10 % |
| f. Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4) | 10 % |
| g. und h. … | |
| i. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7) | 10 % |
| j. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen (Anh. 2, Ziff. 4.2.8) | 10 % |
3.7.6 …
3.7a.1 Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. 3.7a.2 Unvollständige Einhaltung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind teilweise nicht eingehalten (Art. 47b ) | 60 % des Zusatzbeitrags |
| b. Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind nicht eingehalten (Art. 47b ) | 120 % des Zusatzbeitrags |
3.8.1
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57) | 200 % × QB II |
| b. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität nimmt während der Verpflichtungsdauer ab | Keine; Auszahlung der QB II nur Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.
Die Bestimmungen nach Ziffer 2.9a gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
3.10.1 Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2. 3.10.2 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken. 3.10.3 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen. 3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.
(Art. 117)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.
…235
Anhang 1 Ökologischer Leistungsnachweis
Anhang 2 Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das
Sömmerungsgebiet
Anhang 3 Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei
Rebflächen
Anhang 4 Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
Anhang 4a Geeignete Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen
Anhang 5 Spezifische Anforderungen des Programms zur
graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Anhang 6 Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
Anhang 6a Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die
stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine
Anhang 7 Beitragsansätze
Anhang 8 Kürzungen der Direktzahlungen
Anhang 9 Änderung anderer Erlasse
SR 910.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023, Ziff. 8 in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
SR 412.10 ↩
SR 910.91 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter:www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag ↩
SR 916.344 ↩
SR 814.318.142.1 ↩
Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 793). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
SR 451 ↩
SR 910.18 ↩
Die Berichtigung vom 30. Mai 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 242). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). ↩
SR 910.18 ↩
Die Schadschwellen sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
SR 916.161 ↩
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 451 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 814.81 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
SR 910.91 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 451 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
SR 631.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
SR 910.91 ↩
[AS 2000 1105; 2002 1140; 2005 2695Ziff. II 17.AS 2007 6139Art. 29] ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
SR 910.91 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 922.01 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909). ↩
SR 451 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 451 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/biodiversitaetsbeitraege. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 451 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
SR 910.18 ↩
Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
SR 916.161 ↩
Die Liste ist einsehbar unter:www.swissgranum.ch. ↩
SR 916.151 ↩
SR 916.161 ↩
SR 910.91 ↩
SR 910.18 ↩
Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter:https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdfoderhttps://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf. ↩
Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
SR 910.91 ↩
SR 910.18 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/biodiversitaetsbeitraege. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 916.161 ↩
SR 910.18 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Eingefügt durch Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
SR 910.91 ↩
SR 451 ↩
SR 814.20 ↩
SR 642.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
SR 910.15 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449). ↩
SR 919.117.71 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
SR 910.91 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). ↩
SR 943.03 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
SR 910.15 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
SR 919.117.71 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). ↩
SR 910.15 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
SR 916.20 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
SR 922.01 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
SR 510.620 ↩
[AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232,1310Art. 22 Ziff. 1,3539; 2003 1998,5321; 2006 883,4827; 2007 6117; 2008 3777,5819; 2009 2575,6091; 2010 2319,5855; 2011 2361,5295,5297Anhang 2 Ziff. 3,5453Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729] ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). ↩
Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
SR 510.620 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42). ↩
Noch nicht in Kraft. ↩
[AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232,1310Art. 22 Ziff. 1,3539; 2003 1998,5321; 2006 883,4827; 2007 6117; 2008 3777,5819; 2009 2575,6091; 2010 2319,5855; 2011 2361,5295,5297Anhang 2 Ziff. 3,5453Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729] ↩
[AS 2007 6139; 2009 2575Ziff. II 1; 2010 2321,5855Ziff. II 1; 2011 5297Anhang 2 Ziff. 4,5453Anhang 2 Ziff. II 4] ↩
[AS 2001 1310; 2003 4871; 2007 6157; 2009 6313; 2010 5855Ziff. II 3] ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
SR 919.117.71 ↩
SR 814.201 ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
Das Merkblatt ist abrufbar unter:www.agridea.ch> Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren? ↩
SR 916.161 ↩
Die Weisungen sind abrufbar unter:www.blv.admin.ch> Zulassung Pflanzenschutzmittel > Weisungen und Merkblätter > Schutz der Oberflächengewässer und Biotope. ↩
SR 814.201 ↩
Das Merkblatt ist abrufbar unter:www.agridea.ch> Übersicht > Publikationen > Pflanzenbau, Umwelt, Natur, Landschaft > Beiträge und Bedingungen im Ökoausgleich. ↩
SR 451 ↩
SR 814.201 ↩
SR 814.201 ↩
SR 916.20 ↩
SR 910.91 ↩
SR 451 ↩
Die Publikation ist abrufbar unter:www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Landschaft > Publikationen und Studien > Die biogeografischen Regionen der Schweiz. ↩
Die Publikation ist abrufbar unter:www.bafu.admin.ch> Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Gebietsfremde Arten in der Schweiz. ↩
SR 910.91 ↩
Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/produktionssystembeitraege. ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
SR 910.91 ↩
Die Wegleitung ist abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter:www.snv.chbezogen werden. ↩
SR 916.404.1 ↩
SR 910.18 ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
SR 910.91 ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
Die Änderungen können unterAS 2013 4145konsultiert werden. ↩