Die Schadschwellen sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
SR 916.161 ↩
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
1 commentary
Art. 18 Abs. 2 verlangt, dass bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid B-3487/2020 im Kontext einer Streitfrage um Saatgutbeizung bestätigt.
“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Saatgutbeizung gegen die genannten Schädlinge bilde eine rein präventive Massnahme, die auf dem weit überwiegenden Teil der Anbauflächen gar nicht nötig wäre, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Landwirtinnen sind im Rahmen des ökologischen Leistungsausweises (vgl. Art. 70a Abs. 2 Bst. g LwG) gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) gehalten, vor der Anwendung mit Pflanzenschutzmitteln primär präventive Massnahmen, namentlich natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren, anzuwenden. Art. 18 Abs. 2 DZV verlangt, dass bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Gemäss dem”