Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
SR 451 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). ↩
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Beiträge der Qualitätsstufe II werden zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58 DZV gewährt, wenn die betreffenden Flächen und Bäume floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen von Art. 58 sowie von Anhang 4 erfüllt sind.
“Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, werden für Hochstamm-Feldobstbäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Bst. a DZV zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet (Art. 56 Abs. 2 DZV). In Art. 59 DZV sind die Voraussetzungen und Auflagen für die Beiträge der Qualitätsstufe II dargelegt. So müssen die Flächen und Bäume floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Art. 58 DZV und nach Anhang 4 DZV erfüllen. Die Anforderungen für Hochstamm-Feldobstbäume sind in Ziff.”
Vernetzungsbeiträge werden gewährt, sofern die betreffenden Flächen und Bäume die Anforderungen der Qualitätsstufe I nach Art. 58 DZV und Anhang 4 erfüllen.
“Dabei wird zwischen den Qualitätsbeiträgen I und II und dem Vernetzungsbeitrag unterschieden (Art. 73 Abs. 1 LwG; Art. 2 Bst. c DZV, vgl. auch Anhang 4 zur DZV). Vernetzungsbeiträge werden für Projekte zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen ausgerichtet (vgl. Schaer, a.a.O., Art. 73 N. 8). Im vorliegenden Fall geht es um die Kürzung solcher Vernetzungsbeiträge, die, wie soeben erwähnt, unter die Biodiversitätsbeiträge fallen. Die für die Biodiversitätsbeiträge in Frage kommenden Biodiversitätsförderflächen sowie die Beitragsvoraussetzungen sind in den Art. 55 ff. DZV aufgeführt. Vorliegend sind die Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen in Form von extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a DZV) von Relevanz. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichten sich, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften (Art. 57 Abs. 1 Bst. d DZV). Die Beiträge können wie bereits erwähnt entweder als Qualitätsbeitrag Qualitätsstufe I (Art. 58 DZV), Qualitätsbeitrag Qualitätsstufe II (Art. 59 DZV) oder als Vernetzungsbeitrag (Art. 61 DZV) ausgerichtet werden. Gemäss Art. 61 DZV unterstützt der Bund Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a DZV. Die entsprechenden Voraussetzungen und Auflagen für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen sind in Art. 62 Abs. 1 DZV geregelt. Der Vernetzungsbeitrag wird demnach gewährt, wenn die Flächen und Bäume die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Art. 58 und Anhang 4 erfüllen (Bst. a), den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen (Bst.”
“Dabei wird zwischen den Qualitätsbeiträgen I und II und dem Vernetzungsbeitrag unterschieden (Art. 73 Abs. 1 LwG; Art. 2 Bst. c DZV, vgl. auch Anhang 4 zur DZV). Vernetzungsbeiträge werden für Projekte zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen ausgerichtet (vgl. Schaer, a.a.O., Art. 73 N. 8). Im vorliegenden Fall geht es um die Kürzung solcher Vernetzungsbeiträge, die, wie soeben erwähnt, unter die Biodiversitätsbeiträge fallen. Die für die Biodiversitätsbeiträge in Frage kommenden Biodiversitätsförderflächen sowie die Beitragsvoraussetzungen sind in den Art. 55 ff. DZV aufgeführt. Vorliegend sind die Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen in Form von extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a DZV) von Relevanz. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichten sich, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften (Art. 57 Abs. 1 Bst. d DZV). Die Beiträge können wie bereits erwähnt entweder als Qualitätsbeitrag Qualitätsstufe I (Art. 58 DZV), Qualitätsbeitrag Qualitätsstufe II (Art. 59 DZV) oder als Vernetzungsbeitrag (Art. 61 DZV) ausgerichtet werden. Gemäss Art. 61 DZV unterstützt der Bund Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a DZV. Die entsprechenden Voraussetzungen und Auflagen für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen sind in Art. 62 Abs. 1 DZV geregelt. Der Vernetzungsbeitrag wird demnach gewährt, wenn die Flächen und Bäume die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Art. 58 und Anhang 4 erfüllen (Bst. a), den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen (Bst.”
Art. 58 sieht vor, dass Biodiversitätsbeiträge als Qualitätsbeitrag (Qualitätsstufe I) ausgerichtet werden können; die Beiträge können alternativ auch als Vernetzungsbeitrag gemäss Art. 61 gewährt werden.
“Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet (Art. 73 Abs. 1 LwG). Biodiversitätsbeiträge werden unter anderem für extensiv genutzte Wiesen gewährt (Art. 55 Abs. 1 lit. a DZV). Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter verpflichtet sich, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften (Art. 57 Abs. 1 lit. d DZV), wobei die Beiträge entweder als Qualitätsbeitrag (Art. 58 DZV: Qualitätsstufe I; Art. 59 DZV: Qualitätsstufe II) oder als Vernetzungsbeitrag (Art. 61 DZV) ausgerichtet werden.”
“Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet (Art. 73 Abs. 1 LwG). Biodiversitätsbeiträge werden unter anderem für extensiv genutzte Wiesen gewährt (Art. 55 Abs. 1 lit. a DZV). Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter verpflichtet sich, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften (Art. 57 Abs. 1 lit. d DZV), wobei die Beiträge entweder als Qualitätsbeitrag (Art. 58 DZV: Qualitätsstufe I; Art. 59 DZV: Qualitätsstufe II) oder als Vernetzungsbeitrag (Art. 61 DZV) ausgerichtet werden.”
Für Hochstamm-Feldobstbäume sind die in Anhang 4 DZV aufgeführten Anforderungen an die Qualitätsstufe I massgeblich für die Auszahlung des Beitrags nach Art. 58 Abs. 1 DZV.
“Die Voraussetzungen und Auflagen für die Beiträge der Qualitätsstufe I werden in Art. 58 Abs. 1 DZV aufgeführt. Unter anderem müssen die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 DZV erfüllt werden. Die vorliegend interessierenden Anforderungen für Hochstamm-Feldobstbäume sind in Anhang 4 Ziff.”
“Die Voraussetzungen und Auflagen für die Beiträge der Qualitätsstufe I werden in Art. 58 Abs. 1 DZV aufgeführt. Unter anderem müssen die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 DZV erfüllt werden. Die vorliegend interessierenden Anforderungen für Hochstamm-Feldobstbäume sind in Anhang 4 Ziff.”