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Die VKKL sieht vor, dass Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt werden können. Dies ist für die Praxis der Kontrollen relevant, etwa für die Überprüfung der Angaben der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die Kontrolle der Bewirtschaftungsart und die Beurteilung des Kulturstandes vor der Ernte.
“Grundsätzlich hat der Kanton die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen zu überprüfen, die Bewirtschaftungsart zu kontrollieren und vor der Ernte den Stand der Kulturen zu beurteilen (Art. 14 Abs. 1 EKBV). Dabei können die Kontrollen teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt werden (Art. 14 Abs. 3 EKBV; Art. 102 Abs. 1 DZV mit Verweis auf die Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben [VKKL, SR 910.15]).”
Festgestellte Mängel teilt die Kontrollperson der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter bei der Betriebskontrolle unverzüglich mit (vgl. Art. 103 Abs. 1 DZV).
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
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