(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 2, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)
1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
1.2 Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz1des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV2in der Internetapplikation Hoduflu erfasst werden. Es werden nur die darin erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.4 …
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.
2.1.6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983(GSchV) im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.
2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
2.1.9 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
2.1.9a Der Kanton kann Betriebe von der Berechnung der Nährstoffbilanz anhand der Methode «Suisse-Bilanz» befreien, wenn die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach den Ziffern 2.1.9b und 2.1.9c einen Wert in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
| Grenzwert in GVE/ha düngbare Fläche; für: | |||
|---|---|---|---|
| Stickstoff | Phosphor | ||
| a. Talzone | 2,0 | 2,0 | |
| b. Hügelzone | 1,6 | 1,6 | |
| c. Bergzone I | 1,4 | 1,4 | |
| d. Bergzone II | 1,1 | 1,1 | |
| e. Bergzone III | 0,9 | 0,9 | |
| f. Bergzone IV | 0,8 | 0,8 |
2.1.9b Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe:
2.1.9c Für die Umrechnung der Stickstoff- und Phosphormengen nach Ziffer 2.1.9b Buchstabe b in GVE werden die Stickstoff- beziehungsweise Phosphormengen durch die folgenden Werte dividiert:
| Stickstoff | Phosphor | ||
|---|---|---|---|
| Gesamt-Stickstoff | Verfügbarer Stickstoff | Phosphor | |
| a. Hof- und Recyclingdünger | 89,25 | 53,55 | 35,00 |
| b. Mineraldünger | – | 53,55 | 35,00 |
2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, namentlich bei Betrieben mit Spezialkulturen oder bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach den Ziffern 2.1.9 und 2.1.9a eine Nährstoffbilanz verlangen. 2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz4gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden. 2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import-/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz müssen für im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.
2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden. 2.2.2 Betriebe sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn sie die Grenzwerte nach Ziffer 2.1.9 oder Ziffer 2.1.9a nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 20175, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden. 2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten. 2.2.4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften. 2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
3.1.1 Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.
3.2.1.1 Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören. 3.2.1.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden. 3.2.1.3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.
3.2.2.1 Begriffe:
3.2.2.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.
3.2.2.3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.
3.2.3.1 Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen. 3.2.3.2 Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen. 3.2.3.3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen. 3.2.3.4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.
4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur. 4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet. 4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.
4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
| in Prozent | |
|---|---|
| a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) | 66 |
| b. Weizen und Korn | 50 |
| c. Mais | 40 |
| d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese | 50 |
| e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) | 60 |
| f. Hafer | 25 |
| g. Rüben | 25 |
| h. Kartoffeln | 25 |
| i. Raps | 25 |
| j. Sojabohnen | 25 |
| k. Ackerbohnen | 25 |
| l. Tabak | 25 |
| m. Proteinerbsen | 15 |
| n. Sonnenblume | 25 |
| o. Raps und Sonnenblume | 33 |
4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden. 4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.
5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 20076entspricht.
5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
5.1.5 Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.
6.1.1 Folgende Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden:
6.1.2 Bei folgenden Kulturen dürfen gegen folgende Schaderreger die entsprechenden Wirkstoffe gemäss Ziffer 6.1.1 eingesetzt werden:
| Kultur | Schaderreger |
|---|---|
| Baby-Leaf Brassicaceae | Erdflöhe |
| Baby-Leaf Chenopodiaceae | Erdflöhe |
| Bohnen | Erdraupen |
| Chicorée | Erdraupen |
| Cima di Rapa | Erdflöhe, Erdraupen, Kohldrehherzgallmücke, Kohlschabe, Minierfliegen, Unkräuter |
| Erbsen | Erbsenwickler |
| Kardy | Erdraupen |
| Karotten | Erdraupen, Möhrenfliege |
| Knollensellerie | Möhrenfliege |
| Kohlarten | Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohlgallenrüssler, Minierfliegen, Rapsstängelrüssler, Unkräuter |
| Mangold | Erdflöhe |
| Meerrettich | Erdflöhe, Erdraupen |
| Pastinake | Möhrenblattfloh, Möhrenfliege |
| Radies | Erdflöhe, Unkräuter |
| Rande | Erdflöhe, Erdraupen |
| Rettich | Erdflöhe, Unkräuter |
| Rucola | Unkräuter |
| Spargel | Minierfliegen, Spargelfliege |
| Speisekohlrüben | Erdflöhe, Erdraupen, Unkräuter |
| Spinat | Erdflöhe |
| Stangensellerie | Möhrenfliege |
| Wurzelpetersilie | Möhrenblattfloh, Möhrenfliege |
6.1a.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
6.1a.2 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen ausgerüstet sein mit:
6.1a.3 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.1a.4 Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV7enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 4. Juni 20248betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen, die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern und die Anwendung von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko». Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden:
a. Reduktion der Abdrift: mindestens 1 Punkt;
b. Reduktion der Abschwemmung auf Flächen mit mehr als 2 Prozent Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.
6.2.1 Zwischen dem 15. November und dem 15. Februar dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
6.2.2 Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt:
| Kultur | Vorauflauf-Herbizide |
|---|---|
| a. Getreide | Teil- oder breitflächige Anwendung |
| b. Raps | Teil- oder breitflächige Anwendung |
| c. Mais | Bandbehandlung |
| d. Kartoffel / Speisekartoffeln | Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung |
| e. Rüben (Futter- und Zuckerrüben) | Bandbehandlung, oder breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter |
| f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak | Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung |
| g. Grünfläche | Einzelstockbehandlung. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei weniger als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen). |
6.2.3 Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle nach Artikel 18 Absatz 2 gegen folgende Schaderreger Insektizide eingesetzt werden, die folgende Wirkstoffe enthalten:
| Kultur | Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling |
|---|---|
| a. Getreide | Getreidehähnchen: Spinosad |
| b. Raps | Rapsglanzkäfer: sämtliche zugelassenen Wirkstoffe, mit Ausnahme der Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1. |
| c. Zuckerrüben | Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat, Flonicamid. |
| d. Kartoffeln | Kartoffelkäfer: Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse: Spirotetramat und Flonicamid. |
| e. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, und Sonnenblumen | Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat und Flonicamid |
| f. Mais | Maiszünsler:Trichogramme spp. |
6.3.1 Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder, in epidemischen Fällen bzw. einer Massenvermehrung von Schaderregern, als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete (regionale Sonderbewilligung) erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone. 6.3.2 Die zuständigen kantonalen Fachstellen führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu. Zudem übermitteln sie dem BLW jährlich eine Schätzung der Flächen von Kulturen, auf denen Wirkstoffe nach 6.1.1 aufgrund der Bestimmung in Ziffer 6.1.2 oder mit einer regionalen Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3.1 verwendet wurden. 6.3.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:
| a. Saatgetreide | ||
|---|---|---|
| – Anbaupause | Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. | |
| b. Saatkartoffeln | ||
| – Pflanzenschutz | Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt. | |
| c. Saatmais | ||
| – Anbaupause | Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. | |
| – Pflanzenschutz | Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt. | |
| d. Gras- und Kleesamenanbau | ||
| – Pflanzenschutz | Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. |
8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
8.1.3 Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.
8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:
8.2.2 Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buchstabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.
8.2.3 Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.
9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.
9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
9.3 Es sind anzulegen:
9.4 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a. besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen. Dieser darf nur umgebrochen werden, wenn im Rahmen von Anhang 4 Ziffer 1.1.4 die Fläche ökologisch aufgewertet wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV9festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2017,10gemessen.
9.7 Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und ‑weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG11einzuhalten.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
SR 919.117.71 ↩
SR 814.201 ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
Das Merkblatt ist abrufbar unter:www.agridea.ch> Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren? ↩
SR 916.161 ↩
Die Weisungen sind abrufbar unter:www.blv.admin.ch> Zulassung Pflanzenschutzmittel > Weisungen und Merkblätter > Schutz der Oberflächengewässer und Biotope. ↩
SR 814.201 ↩
Das Merkblatt ist abrufbar unter:www.agridea.ch> Übersicht > Publikationen > Pflanzenbau, Umwelt, Natur, Landschaft > Beiträge und Bedingungen im Ökoausgleich. ↩
SR 451 ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
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