Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
3 commentaries
Das Mindestarbeitsaufkommen nach Art. 5 DZV ist als einschränkende Voraussetzung der Beitragsberechtigung zu prüfen.
“Altersjahr vollendet hat (Art. 9 DZV), nicht bei den beitragsbegründenden Voraussetzungen von Art. 3 f. DZV. Sie steht vielmehr bei den anderen Bestimmungen, welche die Beitragsberechtigung einschränken, wie das Mindestarbeitsaufkom-men (Art. 5 DZV), der Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte (Art. 6 DZV) bzw. der maximale Tierbestand (Art. 7 DZV).”
Das Mindestarbeitsaufkommen (Art. 5 DZV) gehört zu den Bestimmungen, die die Beitragsberechtigung einschränken.
“Altersjahr vollendet hat (Art. 9 DZV), nicht bei den beitragsbegründenden Voraussetzungen von Art. 3 f. DZV. Sie steht vielmehr bei den anderen Bestimmungen, welche die Beitragsberechtigung einschränken, wie das Mindestarbeitsaufkom-men (Art. 5 DZV), der Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte (Art. 6 DZV) bzw. der maximale Tierbestand (Art. 7 DZV).”
Ergibt sich aus den Akten, dass weitere vom Gesuchsteller organisierte Standorte für sich allein das minimale Arbeitsaufkommen von 0,2 SAK erreichen, entbindet die unterlassene Prüfung dieser Standorte die Behörde nicht von der Pflicht, die Direktzahlungen auszurichten. Nach den in den Quellen zitierten Ausführungen hätten in einem solchen Fall die Direktzahlungen für das betreffende Jahr gewährt werden müssen.
“Wie das BLW in seiner Stellungnahme ausführt, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Erstinstanz die übrigen vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich organisierten Standorte hinsichtlich einer Betriebsanerkennung geprüft hat, obwohl Agrocontrol am 5. September 2018 eine Kontrolle durchgeführt und dem Beschwerdeführer bescheinigt hatte, dass sein Betrieb für das Jahr 2018 den ökologischen Leistungsausweis erfüllt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des BLW hätten unabhängig davon, ob der Standort an der R._______-Strasse als neues Betriebszentrum akzeptiert worden wäre, die weiteren Standorte für sich allein den minimalen Arbeitsbedarf von 0,2 SAK (Mindestarbeitsaufkommen, vgl. Art. 5 DZV) erreichen können, womit Direktzahlungen für das Jahr 2018 hätten ausgerichtet werden müssen.”
“Wie das BLW in seiner Stellungnahme ausführt, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Erstinstanz die übrigen vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich organisierten Standorte hinsichtlich einer Betriebsanerkennung geprüft hat, obwohl Agrocontrol am 5. September 2018 eine Kontrolle durchgeführt und dem Beschwerdeführer bescheinigt hatte, dass sein Betrieb für das Jahr 2018 den ökologischen Leistungsausweis erfüllt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des BLW hätten unabhängig davon, ob der Standort an der R._______-Strasse als neues Betriebszentrum akzeptiert worden wäre, die weiteren Standorte für sich allein den minimalen Arbeitsbedarf von 0,2 SAK (Mindestarbeitsaufkommen, vgl. Art. 5 DZV) erreichen können, womit Direktzahlungen für das Jahr 2018 hätten ausgerichtet werden müssen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.