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Der Kanton kann die Gesuchsfrist (ursprünglich 15. Januar bis 15. März) in besonderen Situationen, namentlich bei Anpassungen der Informatiksysteme, bis zum 1. Mai verlängern. Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass Angaben im Gesuch geändert werden müssen, sind diese der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden; die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
“Sowohl Gesuche für Einzelkulturbeiträge, Getreidezulagen und grundsätzlich auch Gesuche für Direktzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 8 Abs. 1 EKBV; Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen (Art. 9 Abs.1 und 2 EKBV; Art. 100 Abs. 1 DZV). Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
Wird die Frist gemäss Art. 99 Abs. 1 DZV bis zum 1. Mai verlängert, sind nachträgliche Änderungen, die sich nach der Gesuchseinreichung ergeben, der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen; insbesondere sind Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume, der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel bis zum 1. Mai zu melden.
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
Der Kanton kann die Einreichungsfrist (u. a. bei IT-Anpassungen) verlängern. Die Praxis zeigt, dass nach Ablauf der Frist nachträglich gemeldete Flächen ohne die erforderlichen Unterlagen nicht berücksichtigt werden können und mangelnde Mitwirkung trotz Aufforderung zu Kürzungen der Direktzahlungen führen kann.
“Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz die vollständige Kürzung der Direktzahlungen 2021 um Fr. (...). Die Vorinstanz erwog, dass die Betriebsfläche dem ÖLN unterstehe und eine umfassende Kontrolle der Einhaltung des ÖLN nur mit vollständigen Daten gemäss Art. 98 DZV möglich sei. Der Beschwerdeführer habe die Erstinstanz erstmals am 2. Juni 2021 über die in Deutschland von B._______ gepachteten Auslandsflächen, die als Betriebsfläche zu deklarieren gewesen wären, informiert. Die Frist von Art. 99 DZV zur Einreichung des Gesuchs sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 habe die Erstinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, zur Überprüfung und Erfassung der Flächenanmeldungen bis am 25. Juni 2021 insbesondere eine Ergänzung des Parzellenverzeichnisses (gemäss Pachtvertrag) mit den angebauten Hauptkulturen 2021 und deren Flächen einzureichen. Am 20. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer die Parzellenpläne der von B._______ gepachteten Flächen eingegeben. Da die Zuteilung der Kulturen auf die Parzellen-Nummern nicht möglich gewesen sei, sei der Beschwerdeführer ein weiteres Mal erfolglos aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen bis am 28. Juli 2021 einzureichen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht aber nicht nachgekommen. Ohne die verlangten Unterlagen und ohne Angaben zu den Hauptkulturen seien die von B._______ gepachteten Flächen nicht kontrollierbar gewesen. Gestützt auf Anhang 8 Ziff.”